OLG Innsbruck 12Bs35/26f

12Bs35/26fCour d'appel22 juin 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 12Bs35/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0120BS00035.26F.0622.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache des Privatanklägers A* gegen den Privatangeklagten B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 25.03.2026, GZ ** - ON 28,beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde des Privatanklägers wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Privatanklage vom 04.08.2025 beantragte der Privatankläger den B* wegen eines in Form eines Medieninhaltsdeliktes im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und 2 StGB für schuldig zu erkennen sowie zur Zahlung einer Entschädigung gemäß §§ 6, 7 MedienG und zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.12.2025 zu ** – ON 19 wurde B* von der wider ihn erhobenen Anklage frei gesprochen.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 03.02.2026 zu 6 Bs 11/26s wurde B* im Umfang seiner Verurteilung betreffend die Zahlung von Entschädigungen nach §§ 6 und 7 MedienG gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Mit Kostenbestimmungsantrag vom 09.02.2026 (ON 26) begehrte der Privatankläger den Ersatz der nachfolgend verzeichneten notwendigen Kosten vom Angeklagten:

Datum

Leistung

Tarif

Verdienst

Barauslagen

204.08. 2025

Privatanklage +

TP 4

EUR 307,60

Einheitssatz 50 %

EUR 153,80

ERV - Erhöhungsbetrag

EUR 5,00

Pauschalgebühr

EUR 353,00

26.08. 25

Antrag

TP 1

EUR 39,30

Einheitssatz 50%

EUR 19,65

ERV - Erhöhungsbetrag

EUR 2,60

05.09. 25

Replik

TP 4

EUR 307,60

Einheitssatz 50%

EUR 153,80

ERV.Erhöhungsbetrag

EUR 2,60

22.10. 25

Bekanntgabe

TP 1

EUR 39,30

Einheitssatz 50%

EUR 19,65

ERV - Erhöhungsbetrag

EUR 2,60

28.11. 25

Mitteilung

TP 1

EUR 39,30

Einheitssatz 50%

EUR 19,65

ERV - Erhöhungsbetrag

EUR 2,60

10.12. 25

Verhandlung

TP4

EUR 307,60

Einheitssatz 100%

EUR 307,60

Fahrtspesen

EUR 4,80

12.12. 25

Kostenbeschwerde

TP 2

EUR 191,70

Einheitssatz 50%

EUR 95,85

ERV - Erhöhungsbetrag

EUR 2,60

Honorar

EUR 2.020,40

Barauslagen (USt pflichtig)

EUR 4,80

20%Umsatzsteuer

EUR 405,04

Barauslagen (USt frei)

EUR 353,00

Gesamtbetrag

EUR 2.783,24

In seiner Stellungnahme vom 25.02.2026 führt der Angeklagte aus, dass der Antrag vom 26.08.2025, die Bekanntgabe vom 22.10.2025 und die Mitteilung vom 28.11.2025 nicht zu honorieren seien, weil diese Schriftsätze in die Sphäre des Antragstellers fallen würden und somit er die Kosten selbst zu tragen habe. Die Replik vom 05.09.2025 sei nicht zu honorieren, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen und auch nicht aufgetragen worden sei (ON27).

Mit Beschluss vom 25.03.2026 (ON 28) bestimmte das Landesgericht Feldkirch die Kosten der Vertretung des Privatanklägers mit EUR 2.078,70 (darin enthalten EUR 357,80 an Barauslagen und EUR 287,62 an USt). Zur Begründung wurde zu dem vom Privatangeklagten monierten Schriftsatz vom 26.08.2026 ausgeführt, dass dieser den Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht beinhalte und daher einer Entlohnung im verzeichneten Ausmaß zugänglich sei.

Zur Replik vom 05.09.2025 sei anzuführen, dass sich diese im Wesentlichen auf rechtliche Ausführungen beschränkt habe. Hinsichtlich der Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sei diese Replik ob des erfolgten Freispruches vom Vorwurf der üblen Nachrede nicht erfolgreich gewesen. Die Ausführungen zum objektiven Tatbestand seien der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich gewesen, zumal diese mangels Komplexität in der Hauptverhandlung erstattet hätten werden können.

Die Bekanntgabe vom 22.10.2025, welche sich in der knappen Bekanntgabe zweier Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien erschöpft habe, sowie die Mitteilung vom 28.11.2025, in welcher bekannt gegeben worden sei, dass eine Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Rechtskraft erwachsen sei, seien keinem Ersatz zugänglich. Es handle sich dabei jeweils wiederum um Vorbringen, welches ohne Nachteil für den Privatankläger auch in der Hauptverhandlung erstattet hätte werden können und der angemessenen Vorbereitung des Gerichtes nicht dienlich gewesen sei.

Die Replik vom 05.09.2025, die Bekanntgabe vom 22.10.2025 sowie die Mitteilung vom 28.11.2025 seien somit keiner Entlohnung zugänglich. Die darüber hinausgehenden Kosten seien korrekt verzeichnet und zu honorieren gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Privatanklägers, in der er beantragt den Beschluss ON 28.1 dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller auch Kostenersatz für die Bekanntgabe vom 22.10.2025, die Mitteilung vom 28.11.2025 und die Replik vom 05.09.2025 zuerkannt werde und der Angeklagte auch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Replik vom 05.09.2025 auf die sechsseitige Äußerung des Angeklagten sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, und habe der Vorbereitung für die Hauptverhandlung gedient und rechts- und sachrelevanten Inhalt aufgewiesen. Der Privatankläger habe ein Rechtsvorbringen zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB erstattet. Außerdem sie der Privatankläger auf das Prozessvorbringen des Angeklagten eingegangen und habe ein notwendiges Sachvorbringen erstattet.

Auch die Bekanntgabe vom 22.10.2025 und Mitteilung vom 28.11.2025 seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, hätten der Vorbereitung für die Hauptverhandlung gedient und rechtsrelevanten Inhalt aufgewiesen. Hätte der Privatankläger diese Umstände erst in der Hauptverhandlung vorgebracht und ein ergänzendes Vorbringen erstattet, hätte dies zu einer Ausweitung der Verhandlungsdauer der exakt 30 minütigen Hauptverhandlung geführt (ON 29.2).

Dazu hat das Beschwerdegericht erwogen:

Grundsätzlich haben Verfahrensbeteiligte ihre Vertretungskosten selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 StPO). Eine Ersatzpflicht für Vertretungskosten von Verfahrensgegnern trifft allerdings – soweit hier relevant – Personen, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nach § 389 Abs 1 und § 390a Abs 1 2. Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet wurden (§ 393 Abs 4 StPO). Nach § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg. cit. hat das Gericht bei der Bemessung der Kosten zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren.

§ 395 Abs 2 1. Satz StPO schränkt daher den Kostenersatz auf die notwendigen und sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigten Kosten ein. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0122939). Notwendig ist eine Vertretungshandlung, wenn sie im konkreten Fall bei ex ante Betrachtung durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird (vgl. [zu § 41 Abs 1 ZPO] Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/I § 41 Rz 20); zweckmäßig ist dabei alles, was an objektiven rechtlichen Gegebenheiten ein entsprechendes Maß von Erfolgsaussichten in sich birgt (RIS-Justiz RS0035829). Die Einschränkung auf notwendige Vertretungshandlungen impliziert, dass bei mehreren möglichen, im konkreten Fall zum selben Ergebnis führenden Vorgangsweisen eines Beteiligten in einem bestimmten Verfahren, die am wenigsten Kosten verursachende zu wählen ist (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15 mwN; siehe auch [zu § 41 Abs 1 ZPO] RIS-Justiz RS0035774; Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/I § 41 Rz 20).

Schriftsätze sind dann notwendig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Gericht aufgetragen wurden, im Übrigen sind Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen rechts- und sachrelevanten Inhalt aufweisen und eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen (Lendl aaO §§ 394, 395 Rz 18).

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist die Replik vom 05.09.2025 keinem Ersatz zugänglich. Diese Replik war weder aufgetragen, noch der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen mit eigenen Beweiswertüberlegungen zu aktenkundigen Beweisen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in dieser Replik kein vorbereitungsrelevanter Mehrwert für den Erstrichter erkennbar.

Dem Erstgericht ist weiters zuzustimmen, dass die Bekanntgabe vom 22.10.2025 (ON 13), sowie die Mitteilung vom 28.11.2025 (ON 17) nicht zu entlohnen sind. Beide Schriftsätze erschöpfen sich auf Entscheidungen des Landesgericht für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch in der Vorlage, einer für den Beschwerdeführer als präjudiziell erachteten Entscheidung, im konkreten Fall kein vorbereitungsrelevanter Mehrwert für den Erstrichter erkennbar (siehe auch Lendl aaO § 395 Rz 20).

Die Beschwerde erwies sich daher als nicht berechtigt.

Der Privatankläger hat demgemäß die Kosten seiner Beschwerde selbst zu tragen (Lendl aaO § 390a Rz 1 f und 8).

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