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10Bs112/26f•OLG Linz 10Bs112/26f
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und andere wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. Mai 2026, Hv* - 43.1, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 16. März 2026 wurde - soweit hier von Relevanz – dem am ** geborenen A* das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB sowie das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zur Last gelegt (ON 34).
In diesem Verfahren bediente sich der Genannte zunächst eines gewählten Verteidigers, der jedoch am 16. April 2026 die Vollmachtsauflösung bekannt gab (ON 39).
Nachdem dem Angeklagten mit Beschluss vom 17. April 2026 umgehend ein Amtsverteidiger beigegeben wurde (ON 1.31, ON 40), beantragte A* am 28. April 2026 sodann die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil er über keine Geldmittel verfüge, und schloss diesem Antrag diverse Unterlagen an (ON 42).
Am 4. Mai 2026 fand die Hauptverhandlung statt, die vom Amtsverteidiger als Vertreter für den Angeklagten verrichtet wurde (ON 43.1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des A* (S 2 f in ON 42.1) wurde dessen Antrag auf Verfahrenshilfe vom Erstgericht abgewiesen, der Beschluss in der Hauptverhandlung mündlich verkündet und vom Angeklagten dagegen sofort Beschwerde erhoben, weil er die Kosten für einen Verteidiger nicht bestreiten könne (S 3 und 18 in ON 43.1). Eine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses an den Angeklagten erfolgte, soweit aus dem Akt ersichtlich, nicht (sh auch ON 1.35).
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Verfahren, in welchem dem Rechtsmittelwerber ein Amtsverteidiger beigegeben wurde, wurde noch am 4. Mai 2026 rechtskräftig beendet, zumal sowohl A* im Beisein seines (Amts-)Verteidigers als auch die öffentliche Anklägerin hinsichtlich des damals ergangenen Urteils einen Rechtsmittelverzicht erklärten (S 18 in ON 43.1).
Allein durch den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erlischt noch nicht die Beigebung des Amtsverteidigers. Aus der Funktion des Amtsverteidigers, nämlich der Gewährleistung notwendiger Verteidigung (hier der Fall) bzw im Interesse der Rechtspflege erforderlicher Verteidigung, ergibt sich, dass die Beigebung erst entfallen kann, wenn die Voraussetzungen der Amtsverteidigung entfallen, also regelmäßig mit tatsächlicher Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers oder Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verfahrenshilfeverteidiger. Macht der Beschuldigte (berechtigt) wirtschaftliche Bedürftigkeit geltend, ist für das weitere Verfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, womit ab Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers die Wirksamkeit der Beigebung des Amtsverteidigers ex nunc – bei aufrechtem Vergütungsanspruch für seine bisherige Tätigkeit – entfällt. Eine Aufhebung der Amtsverteidigung kann sohin lediglich mit Wirkung ex nunc erfolgen und sich nicht auf zurückliegend bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen beziehen. Auch eine Beschwerde gegen den Beigebungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung (vgl Soyer/Schumann, WK StPO § 61 Rz 99 und 110).
Da ob der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens, in welchem dem Beschwerdeführer ein Amtsverteidiger beigegeben wurde, keine Vertretungshandlungen mehr erforderlich sind, war der Beschwerde im Ergebnis daher keine Folge zu geben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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