OLG Linz 10Bs128/26h

10Bs128/26hCour d'appel19 juin 2026

Texte intégral

OLG Linz 10Bs128/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00128.26H.0619.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd und den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2. Juni 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* mehrere Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von acht Jahren, elf Monaten und elf Tagen.

Das Strafende errechnet sich mit 23. Oktober 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte sind seit 30. April 2024 und zu zwei Drittel seit 27. Oktober 2025 erreicht (ON 5.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2026 (ON 7) lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung, Einsichtnahme in den Strafakt, den Personalakt und die Strafregisterauskunft aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen vom 4. Juni 2026, mit der er seine bedingte Entlassung allenfalls unter Auflagen begehrt (ON 6.2).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, weil der Strafgefangene unmittelbar nach Kundmachung des bekämpften Beschlusses am 2. Juni 2026 ausdrücklich einen „Rechtsmittelverzicht“ erklärt hatte (ON 7). Unter Zugrundelegung des unbedenklichen Inhalts des Protokolls über die Anhörung ist der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses (auch ohne Beisein eines Verteidigers) abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich. § 57 Abs 2 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung (RIS-Justiz RS0099945, RS0100062; Drexler/Weger StVG5 § 152a Rz 3).

Damit ist die Beschwerde nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster. Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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