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8Bs69/26t•OLG Linz 8Bs69/26t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. April 2026, GZ Hv*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 23. Jänner 2026 legt die Staatsanwaltschaft Steyr dem ** geborenen A* das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB und die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last (ON 3). Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 11. März 2026 statt (ON 6). Am 7. April 2026 kündigte die Staatsanwaltschaft Steyr an, die Anklage anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung auszudehnen, da dem Angeklagten nunmehr auch eine dem Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu unterstellende (in der vorangegangenen Hauptverhandlung begangene) strafbare Handlung vorgeworfen werde (ON 8).
Mit am 27. April beim Erstgericht eingelangtem Schreiben vom 23. April 2026 beantragte A* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund schwieriger Sach- oder Rechtslage. Zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation verwies er auf seine Unterhaltspflichten und laufenden Lebenshaltungskosten und führte aus, dass er ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts außer Stande sei, die Kosten seiner Verteidigung zu tragen (ON 9).
Mit Beschluss vom 27. April 2026 (ON 10) wies das Erstgericht diesen Antrag mangels wirtschaftlicher Bedürftigkeit ab. Diese Entscheidung wurde A* durch Hinterlegung zur Abholung zugestellt. Erster Tag der Abholfrist war der 4. Mai 2026. Laut Übernahmebestätigung wurde ihm das Schriftstück am 11. Mai 2026 ausgefolgt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 11), die sich als verspätet erweist.
Beschwerden gegen gerichtliche Beschlüsse sind binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO). Gemäß § 84 Abs 1 StPO zählt jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, nicht bei der Fristenberechnung (Z 3) und sind Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen (Z 2). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5). Die Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten sinngemäß (§ 82 Abs 1 StPO). Hinterlegte Dokumente gelten danach mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustellG).
Konkret bedeutet dies, dass die 14-tägige Beschwerdefrist am 5. Mai 2026 (00:00 Uhr) begonnen und am 18. Mai 2026 (24:00 Uhr) geendet hat. Da das Rechtsmittel des Verurteilten erst danach, am 21. Mai 2026, zur Post gegeben wurde (ON 11, 4), erweist es sich als verspätet, sodass es – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses – als unzulässig zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0129395). Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer dargelegten inhaltlichen Argumente erübrigte sich vor diesem Hintergrund.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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