projets
10Bs155/26h•OLG Graz 10Bs155/26h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Maga. Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 17. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Diebald über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2025, GZ **-39, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (A), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B/1.), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (B/2.a.), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/2.b.) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und - soweit hier von Interesse - unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 „Abs 1 und 1a“ StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* EUR 50,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dem infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, GZ 15 Os 41/26g-4, rechtskräftigen Schuldspruch nach hat A* in **
A/ am 5. März 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihm sechs Gramm Cannabiskraut um 60 Euro verkaufen und das Restgeld zurückgeben (US 4 f), zur Übergabe eines 100-Euro-Scheins, somit zu einer Handlung verleitet, die den Genannten mangels Herausgabe des Wechselgeldes im Betrag von 40 Euro am Vermögen schädigte;
B/ am 25. Juni 2025
1/ mit Gewalt gegen eine Person B* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Genannten Faustschläge ins Gesicht und gegen dessen Körper versetzte und ihm die Geldbörse mit 40 Euro Bargeld und einer Monats-Busfahrkarte sowie ein Mobiltelefon wegnahm;
2/ durch diese Tat
a/ die in der Geldbörse befindliche Bankomatkarte des B*, somit ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern,
b/ zwei in der Geldbörse befindliche Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die E-Card und die Asylkarte des B* mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
C/ am 25. April 2025 C* mit Gewalt, indem er ihr mehrere Stöße gegen den Körper versetzte, dazu genötigt, es zu unterlassen, den Namen seiner Tochter aufzuschreiben;
D/ am 25. April 2025 D* durch die Äußerung „Ich bringe dich um! Ich mach dich fertig!“ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die hier zu entscheidenden Berufungen (§ 285i StPO) der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind gegenläufig. Während die Anklagebehörde zum Nachteil des Angeklagten eine Straferhöhung anstrebt (ON 40.1), zielt dieser mit seinem Rechtsmittel auf eine Herabsetzung der Strafe, deren bedingte Nachsicht und die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg ab (ON 41.1).
Die Behandlung der Berufungen gegen den Strafausspruch hat ausgehend von dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre normiert, zu erfolgen. Infolge Vorliegens sowohl der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB als auch jener des § 39 Abs 1a StGB (siehe hiezu US 3 f mit der Maßgabe, dass im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West die Freiheitsstrafe von vier Monaten nicht bedingt nachgesehen wurde; vgl ON 25,1 Pkt 4) erhöht sich fallbezogen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahre.
Milderungsgründe liegen nicht vor. Soweit in der Berufung geltend gemacht wird, bei den Schuldspruchpunkten C. und D. käme der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB zum Tragen, wird verkannt, dass dieser Milderungsgrund nur gegeben ist, wenn jemand spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre. Manifestiert sich (hingegen) in der aus Unbesonnenheit begangenen Tat ein Charaktermangel, führt dies zur Annahme eines gesteigerten Gesinnungsunwerts und damit zu einer höheren Strafbemessungsschuld. Die Rechtsprechung verweigert diesen Milderungsgrund, wenn der Tat eine kriminelle Neigung des Täters oder eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 18 mwN). Mit Blick auf die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und seine sozial inadäquate Reaktion auf den Versuch der Zeugin C* - nachdem sie der Tochter des Angeklagten über die Straße geholfen hatte - mit dieser weiteren Kontakt aufzunehmen, kann hier Unbesonnenheit im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle nicht erkannt werden.
Auch liegt der besondere Milderungsgrund der Z 17 des § 34 Abs 1 StGB nicht vor. Alleine dadurch, dass der Angeklagte die tätliche Auseinandersetzung vom 25. Juni 2025 nicht in Abrede stellte, trug er weder wesentlich zur Wahrheitsfindung bei noch war damit Reumut verbunden; vielmehr versuchte der Angeklagte (wahrheitswidrig), dem Opfer die Schuld zuzuschieben.
Letztlich kann auch die Berufungsbehauptung, beim Raubgeschehen sei kein erheblicher Schaden eingetreten, nicht geteilt werden. Zum einen erfolgte neben der Zueignung der Geldbörse des Opfers samt Bargeld auch noch die Wegnahme des Mobiltelefons (vgl US 5, fünfter Absatz) und zum anderen wurde B* durch die Gewaltanwendung verletzt (US 5, vorletzter Absatz; vgl auch ON 2.6,1), sodass von keinem unterdurchschnittlich schweren Raubgeschehen im Sinn des § 142 Abs 1 StGB ausgegangen werden kann. Dass das Opfer kein Schmerzengeld geltend machte, lässt nicht den in der Berufungsschrift gezogenen Schluss zu, dass „somit die Verletzungsfolgen auch nicht erheblich waren“, sondern steht dies mit dem festgestellten Einschüchterungsversuch durch den Angeklagten im Zusammenhang (vgl hiezu etwa US 9 oben und US 10).
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) kommt dem Angeklagten zu Gute, dass das von ihm weggenommene Mobiltelefon aufgefunden und dem Opfer rückausgefolgt wurde. Insoweit wurde der Schadenserfolg des Raubgeschehens wieder gemindert.
Weshalb eine (in der Berufungsverhandlung relevierte, bloße) Suchtgifttherapiezusage eine mildere Strafbemessung nahelegen sollte, bleibt unerfindlich, insbesondere da die eigene Suchtgiftergebenheit des Angeklagten gar keine Relevanz für sein kriminelles Vorgehen hatte.
Als erschwerend fällt dem Angeklagten gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StGB das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen zur Last. Konkret ist er eines Verbrechens und sechs Vergehen schuldig. Auch liegt der besondere Erschwerungsgrund der Z 2 des § 33 Abs 1 StGB vor, nachdem er schon zuvor fünfmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist. In Bezug auf Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit liegen bereits die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und § 39 Abs 1a StGB vor - worauf die staatsanwaltschaftliche Berufung zutreffend hinweist.
Unter dem Schuldaspekt ist ebenfalls zum Nachteil des Angeklagten beachtlich, dass er im Wissen um das anhängige Strafverfahren gegen ihn (vgl ON 21.3.2.5) die (schwerste) zu B/ des Schuldspruchs erfasste Tat beging.
Bei einer gemeinschaftlichen Bewertung der für die Strafzumessung relevanten Faktoren scheint die Freiheitsstrafe von fünf Jahren dem mit dem strafbaren Verhalten des Angeklagten verbundenen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert angemessen. Bei einer derartigen Freiheitsstrafe ist eine auch nur teilbedingte Nachsicht von vornherein nicht vorgesehen (vgl §§ 43, 43a StGB).
Die Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch beschränkt sich auf die Leugnung der mittlerweile rechtskräftig festgestellten Raubtat vom 25. Juni 2025. Indem nunmehr aber die zu B/1. erfasste Tat ebenso feststeht wie der durch sie eingetretene Schaden (siehe dazu US 13), steht dem Privatbeteiligten dessen Ersatz zu, weshalb kein Raum für die begehrte Verweisung des A* auf den Zivilrechtsweg bleibt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.