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10Bs87/26h•OLG Graz 10Bs87/26h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 17. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, des Angeklagten B* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Zistler, des Angeklagten C* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Posawetz sowie des Angeklagten D* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Hofmann über
I. die Berufungen dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. Jänner 2026, GZ **-78, zu Recht erkannt:
Der Berufung des B* wird dahin Folge gegeben, dass über ihn die Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt und davon der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Den weiteren Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. deren (teils implizierte) Beschwerden gegen den Beschluss nach § 494 StPO den Beschluss gefasst:
Den Beschwerden wird dahin Folge gegeben, dass anstatt der Weisung, keine öffentlichen Fußballveranstaltungen zu besuchen, sich jeweils vier Stunden vor Beginn und nach Ende einer derartigen Veranstaltung nicht im Umkreis von weniger als 500 Metern um den jeweiligen Veranstaltungsort aufzuhalten (Stadionverbot) und sich zu Beginn von Bewerbs- und Freundschaftsspielen des Vereins E* bei der für den jeweiligen Wohnort der Angeklagten zuständigen Polizeiinspektion zur Durchführung einer Belehrung gemäß § 49c SPG zu melden, den Angeklagten die Weisung erteilt wird, Bewerbs- und Freundschaftsspiele des E* und den Aufenthalt zwei Stunden vor und zwei Stunden nach solchen Spielen im Umkreis von 500 Metern vom Spielort zu meiden und nachweislich während der ersten Halbzeit jedes derartigen Spiels eine Polizeiinspektion aufzusuchen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – so weit hier von Bedeutung – B* (geboren am ), C (geboren am ) und D (geboren am ) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.3.) und „des“ Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I.4.) zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten, C wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.3.) und nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II.1.), „des“ Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I.4.) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II.2.) zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten, und D wegen „des“ Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I.1.) zur Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurden bei B und C* ein Teil der Freiheitsstrafe von 20 Monaten und bei D* ein Teil der Freiheitsstrafe von 24 Monaten jeweils für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden die Angeklagten zudem zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge haben in ** in der Nacht zum 25. Mai 2025
I. auf dem Platz vor der F*
1. D* im einverständlichen Zusammenwirken mit A*, dem abgesondert verfolgten G* und weiteren Personen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) H* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie gemeinsam auf (diesen und mehrere weitere) Security-Mitarbeiter zustürmten, dem Genannten zahlreiche Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper versetzten sowie mit Holzstangen auf ihn einschlugen, wodurch dieser Prellungen, ein Hämatom und Schürfwunden an Kopf und Armen erlitt;
3. die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eingesetzten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Beendigung von gefährlichen Angriffen und der Verhinderung des Einsatzes von Pyrotechnik, gehindert, indem sie im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten I* und weiteren Mittätern zahlreiche Gegenstände auf die Polizeibeamten warfen, und zwar
a) [...]
b) B* drei Mal jeweils volle Bierdosen;
c) [...]
d) C* fünf Mal jeweils eine Glasflasche sowie einmal eine Plastikstange;
4. B* und C* im einverständlichen Zusammenwirken mit A*, J* und weiteren Mittätern durch die zu Punkt I.3. geschilderte Handlung den Polizeibeamten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) absichtlich zuzufügen versucht, wodurch diese Prellungen und Schürfwunden erlitten;
II. in der **
1. die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eingesetzten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Beendigung von Lärmerregung, der Verhinderung des Einsatzes von Pyrotechnik und der Räumung des Platzes, zu hindern versucht, indem
a) [...]
b) C* gegen die Polizeibeamten trat und zu treten versuchte;
2. C* und eine weitere Person durch die zu Punkt II.1. geschilderten Handlungen die Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben zu verletzen versucht.
Mit unter einem gefassten Beschluss nach § 494 StPO wurde den Angeklagten B*, C* und D* jeweils für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihnen die Weisungen erteilt, 1. ein Anti-Gewalt-Training beim Verein NEUSTART zu absolvieren und 2. keine öffentlichen Fußballveranstaltungen zu besuchen, sich jeweils vier Stunden vor Beginn und nach Ende einer derartigen Veranstaltung nicht im Umkreis von weniger als 500 Metern um den jeweiligen Veranstaltungsort aufzuhalten (Stadionverbot) und sich zu Beginn von Bewerbs- und Freundschaftsspielen des Vereins E* bei der für den jeweiligen Wohnort der Angeklagten zuständigen Polizeiinspektion zur Durchführung einer Belehrung gemäß § 49c SPG zu melden.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe streben die Angeklagten jeweils die Herabsetzung des Strafmaßes, die Angeklagten B* und C* auch die Gewährung gänzlich bedingter Nachsicht an (ON 98, ON 100 und ON 103). Gegen den Beschluss nach § 494 StPO richten sich deren (teils implizierte) Beschwerden.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat den Rechtsmitteln entgegen.
I. Zu den Berufungen:
Bei den Angeklagten B* und C* ist – jeweils in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 87 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren strafnormierend.
Erschwerend wirkt, dass diese Angeklagten mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen haben (hier: Zusammentreffen jeweils mehrerer Verbrechen mit einem [B*] bzw. mehreren [C*] Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken jeweils die anlass- und rücksichtslose, planvolle Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0090930, RS0118773) und die wiederholten Widerstandshandlungen gegenüber mehreren Polizeibeamten.
Mildernd ist bei diesen Angeklagten, dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), es zu I.4. in Ansehung einer schweren Verletzungsfolge und (betreffend C* zudem auch) bei II.1. und II.2. beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und sie durch den Konsum von Alkohol – ohne dass ihnen dies zum Vorwurf gemacht werden kann – enthemmt waren (US 12 zweiter Absatz bzw. ON 77.2, 11; § 35 StGB). Allerdings präsumiert das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens (RIS-Justiz RS0091302 [T3]), weshalb ein dennoch verursachter Schaden – hier die von AI K* (I.4.) erlittenen leichten Verletzungen (US 12 dritter Absatz: großflächige Prellungen mit Hämatomen an der linken Schulter und Hämatom am linken Oberschenkel) – nach § 32 Abs 3 StGB beachtlich ist und die mildernde Wirkung des Versuchs abschwächt (vgl. RIS-Justiz RS0091271 [T2]).
Zu Gunsten des Angeklagten B* besonders zu berücksichtigen ist, dass er sofort ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt hat (US 7 Mitte), während der Angeklagte C* in Ansehung des strafnormierenden Delikts (I.4.) die subjektive Tatseite in Abrede stellte (ON 77.2, 11 iVm ON 24.25, 4; weshalb der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB bei ihm insoweit nicht vorliegt: RIS-Justiz RS0091585 [insbesondere T1, T2, T7, T10, T12]). Seinem nur zu I.3., II.1. und II.2. abgelegten reumütigen Geständnis kommt daher im Vergleich zum Angeklagten B* geringeres Gewicht zu.
Die Berufungsargumentation des Angeklagten B*, seine Tathandlungen seien – aus verschiedenen (näher angeführten) Gründen – nicht tauglich gewesen, absichtlich eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, ignoriert die zu I.4. konstatierte Tatbegehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (zu deren wechselseitiger Haftung für ihre jeweiligen Tatbeiträge RIS-Justiz RS0089886 und RS0090006) und die Feststellung (auch) seiner gerade auf die Zufügung einer schweren Verletzungsfolge gerichteten Absicht. Die Behauptung, sämtliche seiner Tathandlungen seien beim Versuch geblieben, ist mit Blick auf den Schuldspruch I.3. urteilsfremd. Dass seine Delinquenz eine „einmalige, atypische Ausnahme“ gewesen sei, spricht fallbezogen in erster Linie die sein künftiges Verhalten betreffende Prognoseentscheidung nach §§ 43 f StGB an. Seine weitere Argumentation, wonach die über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Vergleich zu der den Angeklagten C* betreffenden Sanktion zu hoch bemessen sei, schlägt schon aufgrund des in § 32 Abs 1 StGB normierten Grundsatzes der Einzeltatschuld und des konkret verwirklichten Tatunrechts als Grundlage der Strafbemessung fehl (vgl. RIS-Justiz RS0090678 und RS0090917).
Ausgehend von den zuvor angeführten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei B* und einer (vom Erstgericht bereits ausgemessenen) Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei C* als schuld- und tatangemessen.
Die angestrebte gänzlich bedingte Nachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) dieser Strafen kommt beim Angeklagten C* schon aufgrund deren Höhe von Gesetzes wegen nicht in Betracht und scheidet auch beim Angeklagten B* wegen der anlasslosen und brutalen Tatbegehung gegenüber (hoheitlich handelnden) Sicherheitskräften bei Sportveranstaltungen im Rahmen eines Mobs aus spezial- sowie auch aus generalpräventiven Gründen aus.
An die Anwendung des § 43a Abs 4 bzw. (nunmehr bei B*) Abs 3 StGB ist das Berufungsgericht wegen des Verschlecherungsverbots ohnedies gebunden (§§ 295 Abs 2, 489 Abs 1 StPO; vgl. RIS-Justiz RS0115529, RS0100700), weshalb bei B* ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten und bei C* von 20 Monaten jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war.
Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichts an den „Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz“ gemäß § 295 Abs 1 erster Satz StPO ist allerdings „nur“ das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; vgl. RIS-Justiz RS0116586; Lendl in WK StPO § 260 Rz 27; Ratz in WK StPO § 295 Rz 15). An den vom Erstgericht angenommenen Strafrahmen hingegen besteht keine Bindung.
Beim Angeklagten D* ist demnach § 87 Abs 1 StGB mit einer infolge zwingender Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 4 und Z 5 [US 9 dritter und vierter Absatz]) StGB erweiterten Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren strafnormierend.
Erschwerungsgründe iS des § 33 StGB liegen bei diesem Angeklagten nicht vor.
Schuldaggravierend (§ 32 StGB) ist seine grundlose massive Aggression gegen ein Zufallsopfer und die Verwirklichung sowohl der Voraussetzungen der Z 4 als auch der Z 5 des § 39a Abs 1 StGB.
Mildernd ist, dass der Angeklagte D* bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), es in Ansehung der schweren Verletzungsfolge beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB), wobei aber die vom Tatopfer H* erlittenen Verletzungen (US 10 dritter Absatz: Prellung mit Hämatom am Kopf, Prellungen und Abschürfungen an den Armen) die mildernde Wirkung des Versuchs unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB wiederum abschwächen (RIS-Justiz RS0091302 [T3] iVm RIS-Justiz RS0091271 [T2]), sowie dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (ON 77.2, 19 f; § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB), dem durch sein Anbot der sofortigen Zahlung von EUR 500,00 an das – allerdings nicht zu Gericht gekommene – Opfer in der Hauptverhandlung (ON 77.2, 6 und 21) verstärktes Gewicht zukommt.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten D* (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer (vom Erstgericht bereits ausgemessenen) Freiheitsstrafe von 36 Monaten (von der mit Blick auf das Verschlechterungsverbot weiterhin gemäß § 43a Abs 4 StGB der Teil von 24 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen ist) als tat- und schuldangemessen.
Eine gänzlich bedingte Nachsicht der Strafe scheidet hier bereits von Gesetzes wegen aus.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
II. Zu den (teils implizierten) Beschwerden:
Bei (sei es auch nur teilweiser) bedingter Nachsicht der Strafe hat das Gericht gemäß § 50 Abs 1 StGB Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
Fallbezogen waren gruppendynamische Faktoren und der Konsum von Alkohol jeweils zumindest mitkausal für die Tatbegehung. Die Anordnung von Bewährungshilfe wie auch die erteilte Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings (wozu die Berufungswerber jeweils ihre Zustimmung [§ 51 Abs 3 StGB; vgl. Schroll/Oshidari in WK2 StGB § 51 Rz 27 mwN] erteilten; ON 77.2, 12, 13 bzw. 21) sind daher zur Deliktsbearbeitung im Sinne der Verringerung der Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten jedenfalls jeweils zweckmäßig.
Dasselbe gilt für die (vom Berufungsgericht allerdings zu Gunsten der Angeklagten iS einer Abschwächung der damit verbundenen Belastungen modifizierte [flankierende]) Weisung, Bewerbs- und Freundschaftsspiele des E* und den Aufenthalt zwei Stunden vor und zwei Stunden nach solchen Spielen im Umkreis von 500 Metern vom Spielort zu meiden und nachweislich während der ersten Halbzeit jedes derartigen Spiels eine Polizeiinspektion aufzusuchen.
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