OLG Linz 10Bs124/26w

10Bs124/26wCour d'appel15 juin 2026

Texte intégral

OLG Linz 10Bs124/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00124.26W.0615.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Mai 2026, Bl*-7 (Punkt. 2.), entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Salzburg den Antrag des ** geborenen B* auf Fortführung des Verfahrens gegen RI A* und Insp. C* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab (Punkt 1.) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von 90 Euro (Punkt 2.).

Die gegen Punkt 2. des Beschlusses erhobene rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 10) ist nicht berechtigt.

Wird ein Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller (zwingend) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen diesen Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w). Keine dieser Konstellationen liegt gegenständlich vor, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

Soweit die Beschwerde als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, kommt die Entscheidung hierüber dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt des Vorsitzenden (Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1; Lendl, WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – zu (vgl 13 Os 113/19w).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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