OLG Linz 7Bs101/26s

7Bs101/26sCour d'appel11 juin 2026

Texte intégral

OLG Linz 7Bs101/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00101.26S.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 6. Mai 2026, BE1*- 6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Mai 2024 zu Hv1* wegen Verbrechen und Vergehen nach dem SMG verhängt worden ist, und einen unter einem widerrufenen Strafteil von sechs Monaten zur Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 5. März 2021 zu Hv2* ebenfalls wegen Suchtmitteldelinquenz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten

Das errechnete Strafende ist der 8. September 2026. Stichtag für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit war der 8. Juni 2025; zwei Drittel sind seit 8. November 2025 erreicht. Zuletzt hatte das Landesgericht Linz am 11. Februar 2026 zu BE2* einen auf bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Strafgefangenen abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 5) dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG neuerlich aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6).

Die dagegen erhobene, nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5,3) ist nicht berechtigt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben beziehungsweise ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftiges Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15, 15/1).

Im Sinne dieser Kriterien hat das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen weiterhin entgegenstehen, weil mit Blick auf sein strafrechtlich belastetes Vorleben und die (bisherige) Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen nicht mit Grund angenommen werden kann, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist, abgesehen von der dem aktuellen Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilung, bereits drei einschlägige Vorstrafen auf. Rechtswohltaten in Form von (teil-)bedingten Strafnachsichten (Position 01 und 02 der Strafregisterauskunft) sowie einer bedingten Entlassung in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe gemäß § 52 StGB (Position 03 der Strafregisterauskunft) blieben ohne nachhaltigen Erfolg. Nach der bedingten Entlassung am 28. Dezember 2022 setzte der Strafgefangene vielmehr im raschen Rückfall seine Suchtmitteldelinquenz fort, wobei er sogar Minderjährigen den Zugang zu Suchtgiften in Form von Heroin und Crystal Meth ermöglichte. Weiters wurden ihm im Verfahren Hv1* des Landesgerichts Linz nach § 39 Abs 1 SMG gewährte Strafaufschübe widerrufen, weil er die stationäre abstinenzorientierte Suchtmitteltherapie nach nur wenigen Stunden abbrach. Geeignete flankierende Maßnahmen iSd §§ 50 ff StGB sind daher nicht zu erblicken. Die ordnungsgemäße Führung im Strafvollzug kann diese Einschätzung ebenso wenig relativieren wie das Antragsvorbringen des Strafgefangenen, er habe nun Erfahrung gesammelt und wisse, was falsch wäre, seine Mutter sei krank und in seiner Heimat herrsche Krieg.

Mangels Ausführung der Beschwerde kann im Übrigen nicht auf die Argumente eingegangen werden, die den Strafgefangenen zur Rechtsmittelerhebung bewogen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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