OLG Graz 1Bs145/26x

1Bs145/26xCour d'appel8 juin 2026

Texte intégral

OLG Graz 1Bs145/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00145.26X.0608.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* und C* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 15. April 2026, GZ **-20, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren weiteren Berufungen werden die Angeklagten darauf verwiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Berufungen relevant – die am ** geborene A* B* und der am ** geborene C* jeweils des Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und jeweils nach § 147 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Dem Schuldspruch zu Folge haben die Angeklagte im Zeitraum von 5. September 2024 bis 30. November 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Bezirkshauptmannschaft ** (wohl gemeint: die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, A* B* lebe mit ihren beiden minderjährigen Kindern ohne weitere Haushaltsangehörige mit Einkommen in *, wobei C am Tag der Antragstellung seinen Hauptwohnsitz zum Schein im Nebenhaus meldete, zu einer Handlung, nämlich zur „Erbringung von Sozialleistungen“ von insgesamt EUR 19.784,39 verleitet, die die „Bezirkshauptmannschaft **“ (richtig: das Land Steiermark) im genannten, sohin EUR 5.000,00 übersteigenden, Betrag am Vermögen schädigte.

Zu den vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 6 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitigen Berufungen der Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 23.2). Sie streben den Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, zumindest jedoch eine Reduktion der Strafe in Form einer tat- und schuldangemessenen Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen an.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz maß dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu.

Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld sind im Kassationsbegehren erfolgreich.

Festzuhalten ist zunächst, dass das Rechtsmittelgericht aufgrund einer Schuldberufung nicht an die in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden ist. Es hat vielmehr alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Aspekte auch ohne entsprechendes Vorbringen aus eigenem zu berücksichtigen, es sei denn, die Berufung enthielte – hier nicht vorliegende – deutliche und bestimmte Beschränkungen (RIS- Justiz RS0117216 [T8, T11]; RS0118776; Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2).

Der Erledigung der Schuldberufungen sind zunächst die maßgeblichen rechtlichen Prämissen voranzustellen. Die täuschungsbedingte Gewährung und Auszahlung von Sozialleistungen begründet insoweit einen (nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen) Schaden, als die materiellen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (RIS-Justiz RS0133929). Auch das Verschweigen einer Tatsache kann als aktive Täuschung eingeordnet werden, wenn darin bereits ein bestimmter Erklärungswert liegt, welcher in seiner Gesamtbetrachtung eine konkludente Täuschung und somit ein Tun darstellt (vgl Hauser, Schweigen als Täuschung: Gewerbsmäßiger Betrug durch Unterlassen der Aufklärungspflicht über längere Zeit?, JSt 2024, 197 [198 mwN]). Unmittelbarer Täter des Betrugs ist jeder, der selbst eine Ausführungshandlung, dass heißt eine Täuschungshandlung gegenüber dem Opfer, setzt (Kert in Salzburger Kommentar § 146 StGB Rz 362). Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen werden im gegenständlichen Fall in den §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (in weiter Folge: StSUG) in den damals geltenden Fassungen (LGBl. Nr. 116/2023, LGBl. Nr. 18/2022 bzw. LGBl. Nr. 12/2023) geregelt, wobei § 6 Abs 1 StSUG Regelungen zur Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, auf die Höhe der zu gewährenden Unterstützungsleistung (§ 8 StSUG) enthalten. Die Wirtschaftsgemeinschaft wird im Gesetz (§ 2 Z 1 StSUG) legal definiert. Das Gesetz versteht darunter zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten zudem nachzuweisen. Nach der Judikatur (Landesverwaltungsgericht Steiermark, GZ LVwG 47.5-6550/2022) liegt unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien eine Wirtschaftsgemeinschaft dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. § 17 Abs 1 Z 1 StSUG enthält wiederum eine Anzeigeverpflichtung, wonach von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs 9 StSUG längstens binnen zwei Wochen anzuzeigen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt der Tatvorwurf darin, dass die Erstangeklagte (vermeintlich [§ 8 StPO]) in Kenntnis dieser Anzeigeverpflichtung (vgl ON 2.2, 3) und dem Wissen um den Entfall der Sozialunterstützung bei (weiterhin) aufrechter Wirtschaftsgemeinschaft einen Antrag (§ 13 Abs 1 StSUG) stellte und in weiterer Folge (unberechtigt [ON 2.7, 5]) Sozialunterstützung (früher bedarfsorientierte Mindestsicherung [siehe auch ON 2.6. 1]) bezog (siehe dazu auch Hauser, aaO 202). Dem Zweitangeklagten liegt hingegen keine aktive Täuschungshandlung des Tatopfers zur Last. Vielmehr wird ihm zur Last gelegt, in Kenntnis des Tatplans zur vermeintlichen Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Erstangeklagten zum Schein eine Wohnung angemietet zu haben. Darin ist allerdings lediglich ein Tatbeitrag zu sehen (Kirchbacher/Sadoghi, WK2 § 146 Rz 132 ff; siehe auch den gleichgelagerten Fall zu OLG Graz, AZ 9 Bs 25/26h), wobei im Falle eines rein psychischen Tatbeitrags in Form eines Bestärken eines bereits gefassten Tatentschlusses (RIS-Justiz RS0090508), eine strenge Prüfung der Kausalität erforderlich wäre, um eine kriminalpolitisch unerwünschte Ausdehnung der Strafbarkeit hintanzuhalten (12 Os 40/02; RIS-Justiz RS0090508 [insb T4]).

Zutreffend weist die Berufungsschrift darauf hin, dass maßgeblicher Bezugspunkt im gegenständlichen Fall das (Nicht)Vorhandensein einer Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Z 1 StSUG ist. Folgt man den Prämissen des Erstgerichts, wonach beide Angeklagten planmäßig weiterhin über den gesamten Tatzeitraum die Wohnung der Erstangeklagten bewohnten und eine Auflösung der Lebens- oder auch nur Wohngemeinschaft nie stattfand (US 4) – wodurch aber über den weiteren maßgeblichen Bezugspunkt der Kostenersparrnis noch keine abschließende Aussage getroffen wird – so zeigen die Berufungen zutreffend auf, dass für diese Feststellung zu entscheidenden Tatsachen weitere ungenützte Kontrollbeweise vorhanden sind. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (US 2) ist die Erstangeklagte sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 10 (D* B*) und 13 (E* B*) Jahren, die mit der Erstangeklagten (und nach den erstgerichtlichen Feststellungen somit auch mit dem Zweitangeklagten) im gemeinsamen Haushalt leben. In diesem Sinn ist das Berufungsargument (ON 23.2, 17), wonach die dort genannten Personen unmittelbare Wahrnehmungen zur tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation der Beteiligten gemacht haben, mithin Tatzeugen sind, nicht von der Hand zu weisen, ist doch gerade auf Grund des juvenilen Alters und der damit verbundenen eingeschränkten örtlichen Dispositionsfreiheit davon auszugehen, dass sie auch Wahrnehmungen zur Anwesenheit des Zweitangeklagten in den Morgen-, Abend- und Nachtstunden, mithin zum Vorliegen einer Wohngemeinschaft, und zur Mittelverwendung gemacht haben. Nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht unterlassen werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen (RIS-Justiz RS0075016). Zur Überführung oder Entlastung des Angeklagten sowie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen F* und G* (US 4; vgl RIS-Justiz RS0028345 [ins T1 und T4], RS0096368 [T10, T12 und T17] und RS0098429 [T2 und T3]) werden daher im zweiten Rechtsgang zumindest diese beiden angebotenen Zeugen (nach Belehrung auf ihr Aussagebefreiungsrecht im Sinne des § 156 Abs 1 Z 1 StPO) einzuvernehmen sein, unabhängig davon, ob auch die (in erster Instanz teilweise unvertretenen) Angeklagten entsprechende Beweisanträge gestellt haben (OLG Graz, AZ 10 Bs 199/16i). Dies entspricht dem Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschung. Da sich sohin bereits aus diesem Umstand die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen zur amtswegigen Klärung des Sachverhaltes als Ausfluss der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 2 Abs 2 StPO) ergeben hat, war bereits aus diesem Grund in Stattgebung der Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld das angefochtene Urteil bei der nichtöffentlichen Beratung nach § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (RIS-Justiz RS0101731, RS0101741; Ratz in WK StPO § 470 Rz 1 und 3, § 467 Rz 7)

In weiterer Folge werden auch das lediglich im Anlassbericht (ON 2.2, 3) erwähnte Antragsformular und der Zuerkennungsbescheid beizuschaffen sein. Angesichts der bestrittenen Wertqualifikation und des Umstands, dass der Zeuge H* (ON 12.2, 7) einen von der Kriminalpolizei (ON 2.7, 5) abweichenden Schadensbetrag nannte, wird zur mängelfreien Feststellung der Überschreitung der Wertqualifikation zu erheben sein, welcher Betrag (vermeintlich [§ 8 StPO]) zu Unrecht zur Auszahlung gelangt ist. Unter dem Bezugspunkt einer Kostenersparnis bei getrennter Haushaltsführung, wird auch auf die vorgelegte – gestiegene – Jahresabrechnung (Beilage ./1) einzugehen und diese mit den von der Kriminalpolizei erhobenen (ON 2.7, 4) Werten in Relation zu setzen sein. Dabei könnte sich anbieten, im fortgesetzten Verfahren Erhebungen zu den vorhandenen elektronischen Geräten im Haushalt des Zweitangeklagten zu tätigen, zumal der Eintarifzähler (Zählernummer: ** [Beialge ./1, 8]) bei Vorhandensein elektronischer Geräte mit 49,71 kWh über einen Zeitraum von rund acht Monaten eher gegen eine regelmäßige Nutzung durch den Zweitangeklagten spricht.

Infolge Aufhebung des Schuldspruchs hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben (Lendl in WK StPO § 390a Rz 7).

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