OLG Linz 9Bs102/26b

9Bs102/26bCour d'appel2 juin 2026

Texte intégral

OLG Linz 9Bs102/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00102.26B.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über den Einspruch des A* B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18. März 2026, St* (ON 3 in Hv* des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg legt mit Anklageschrift vom 18. März 2026 (ON 3) dem am ** geborenen A* B* das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zur Last.

Demnach habe er am 16. Februar 2026 in C* D* E* dadurch, dass er ihm mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper und den Kopf sowie zumindest einen wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Gehirnerschütterung und Hautabschürfungen am Hinterkopf, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit, absichtlich zugefügt.

Zu den der Anklage konkret zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen, zur Beweiswürdigung und zu den rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 3, 2 ff) verwiesen.

Der gegen diese Anklageschrift fristgerecht eingebrachte, im Wesentlichen fehlende Strafbarkeit bzw Verurteilungswahrscheinlichkeit aufgrund von Notwehr (§ 3 StGB) relevierende Einspruch des Angeklagten (ON 7), zu welchem sich die Oberstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 7. Mai 2026 ablehnend geäußert hat, ist nicht berechtigt:

Im Einspruchsverfahren hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und eine meritorische Entscheidung zu treffen (Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210–215 Rz 46 f und 51, § 213 Rz 27 und § 215 Rz 4).

Nach den in § 212 Z 3, Z 4 und Z 8 StPO normierten Einspruchsgründen, bei deren Vorliegen die Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO zurückzuweise wäre und die deshalb vorrangig zu prüfen sind (Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 2; Schröder/Wess in LiK-StPO2 § 215 Rz 11), ist zu prüfen, ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt oder nicht (§ 212 Z 3 StPO), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln iSd § 211 StPO leidet (§ 212 Z 4 StPO) oder ob die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Verfahren nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder Abs 1a SMG fortgesetzt hat (§ 212 Z 8 StPO).

Mangels einer Verfahrensfortführung im Ermittlungsverfahren liegt fallkonkret der Einspruchsgrund nach § 212 Z 8 StPO ebenso wenig vor wie jener des § 212 Z 4 StPO, da die beeinspruchte Anklageschrift an keinen, sich aus § 211 StPO ergebenden Formverstoß leidet (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 22). Insbesondere sind die Bezeichnung des Angeklagten, die Individualisierung der vorgeworfenen Tat, die für das Hauptverfahren gestellten (Beweis-)Anträge sowie die zusammenfassende Darstellung des inkriminierten Sachverhalts samt (ausführlicher und sich aktenkonform auf die vorliegenden Beweisergebnisse stützender) Begründung nicht zu beanstanden.

Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO behandelt jene Fälle, in denen der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten – mit einfacher, mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit (§ 210 Abs 1 StPO; 12 Os 37/11z; Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 5 mwN und § 212 Rz 15; Huemer-Steiner in LiK-StPO2 § 190 Rz 24f mwN) – naheliegt. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in welchen auf Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Verurteilung grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre (Koller in Schmölzer/Mühlbacher StPO 2 § 212 Rz 13 mH). Der Tatverdacht muss sich dabei auch auf das Fehlen von Tatsachen erstrecken, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 15). Weiter ist mitzuberücksichtigen, ob die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können, und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung durchgeführt werden kann (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 16; Schröder/Wess in LiK-StPO2 § 212 Rz 21).

Fallkonkret ist kein Ermittlungsdefizit auszumachen, weil sowohl der Angeklagte (ON 2.7) als auch das mutmaßliche Opfer E* (ON 2.8) und der unbeteiligte Zeuge F* (ON 2.9 und ON 2.10) förmlich befragt wurden. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen sind neben diversen Lichtbildern (ON 2.18 und ON 2.19) eine Verletzungsanzeige des LKH G* (ON 2.20) und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ON 2.12) zum Akt genommen worden. Zwar trifft zu, dass am Gelände der H* GmbH eine Videoüberwachung betrieben wird. Ob diese das inkriminierte Tatgeschehen erfasst hat, ist jedoch nach dem Aktenstand kontraindiziert (ON 2.22): Nach den Angaben des Zeugen E* (ON 2.8, 4) habe der Angeklagte seinen LKW quer über drei oder vier Rampen mit der Front in Richtung seines eigenen LKWs so abgestellt, dass genau der Bereich, den die dortige Kamera filme, verdeckt worden sei. Selbiges hatte auch ein Beamter der PI C* nach Sichtung des Videomaterials festgehalten (ON 2.2, 4). Derzeit ist daher davon auszugehen, dass mit der Beischaffung des – allenfalls vorhandenen – Videomaterials eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Auch der Umstand, dass – wie vom Angeklagten behauptet – der Zeuge E* am Tag nach dem anklagegegenständlichen Vorfall zur Arbeit gegangen sei, schließt angesichts der ärztlich konstatierten Verletzungen zumindest Versuchsstrafbarkeit keineswegs aus, sodass insoweit für den Angeklagten aus weiteren Nachforschungen mangels Erheblichkeit nichts zu gewinnen wäre. Die vom Einspruchswerber relevierten Aspekte werden vielmehr im Rahmen des Hauptverfahrens zu erörtern sein.

Darüber hinaus bietet die Beweislage auch keine Indikation für den vom Einspruchswerber auf Basis seiner bisherigen Verantwortung reklamierte Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 3 StGB. Um Notwehr annehmen zu können, ist eine Notwehrsituation erforderlich. Eine solche erfordert das Vorliegen eines unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (RIS-Justiz RS0088813). Ein notwehrfähiger Angriff bezeichnet eine – von einem Menschen ausgehende – Bedrohung für ein (notwehrfähiges) Rechtsgut, wobei der Angriff objektiv vorliegen muss, nicht bloß eingebildet sein darf. Bloße Belästigungen sind von Vorherein kein Angriff und geben niemandem ein Notwehrrecht (Lewisch in WK2 StGB § 3 Rz 9 ff). Fallkonkret bieten die Aussagen der Tatzeugen derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte sich gegen einen Angriff des D* E* zur Wehr setzen hätte müssen. Der Zeuge schilderte bei seiner Einvernahme, dass der Angeklagte völlig aggressiv auf ihn zugelaufen sei und ihm vorgeworfen habe, dessen Ladegerät zu haben. Da er nicht gewusst habe, worum es gehe, habe er dem Angeklagten angeboten, in seinem LKW nachzusehen, welches von den Ladegeräten, die er (I*) bei sich habe, seines (B*) sein könnte. Dazu sei es jedoch in der Folge nicht gekommen, weil der Angeklagte ihn am Fuß gepackt und versucht habe, ihn aus dem LKW herauszuziehen. Er sei jedoch selbstständig ausgestiegen und habe danach keine Erinnerung mehr (ON 2.8). Der unbeteiligte Zeuge F* (ON 2.9), der das Geschehen von seinem PKW aus teilweise beobachten konnte, gab an, im Scheinwerferlicht gesehen zu haben, dass ein Mann am Boden liege und ein zweiter Mann mit den Händen auf dessen Brust gewesen sei, wobei er sich zuerst gedacht habe, dass dieser eine Herzdruckmassage vornehmen wolle. In weiterer Folge habe er gesehen, dass der Angeklagte mit seinem Fuß gegen den rechten Kopf des am Boden liegenden E* eingetreten habe, woraufhin er sofort aus seinem Fahrzeug gesprungen sei und die beiden Kontrahenten trennen habe wollen. Er habe nicht gesehen, dass auch E* in irgendeiner Form Tätlichkeiten gesetzt habe. Die Angaben des Zeugen F* finden auf Basis derzeitiger Verdachtslage ihre Bestätigung im Verletzungsbild des E*, auf dessen Kopf Abdrücke einer Schuhsohle zu sehen sind (Lichtbild Nr 2 in ON 2.18). Zahlreiche weitere Verletzungen im Kopfbereich des E* legen vielmehr wiederholte Angriffe gegen diesen Körperteil nahe. Die leugnende Verantwortung des Einspruchswerbers vermag die belastenden Beweisergebnisse nicht entscheidend abzuschwächen. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass der Angeklagte zuvor vom Zeugen angegriffen wurde, lag – im Sinn einer einfachen Verurteilungswahrscheinlichkeit nach § 210 Abs 1 StPO (Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 15) – im Zeitpunkt des mutmaßlichen Tritts gegen den Kopf kein unmittelbar drohender Angriff mehr vor, weil das Opfer nach den Angaben des Zeugen F* (ON 2.9, 4) zu diesem Zeitpunkt bereits bewegungslos am Boden gelegen sei.

Das Naheliegen (auch) der subjektiven Tatseite in der Ausprägung von Absicht iSd § 5 Abs 2 StGB erschließt sich (im Verdachtsbereich) aus den Tatmodalitäten, insbesondere aus der vom Zeugen F* geschilderten Intensität des Fußtritts gegen den Kopf des am Boden liegenden E*, in der Zusammenschau mit dem eingetretenen Verletzungsbild, näm-lich einer Gehirnerschütterung und Hautabschürfungen am Hinterkopf verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit.

Ebenso wenig liegt ein (nach § 215 Abs 2 StPO zur Einstellung führender) Fall des § 212 Z 1 und Z 2 StPO vor. Der Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4 und Rz 6; Schröder/Wess in LiK-StPO2 § 212 Rz 5 f) – mit dem Strafgesetz führt zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Straftatbestand erfüllt ist, ohne dass rechtliche Strafausschließungsgründe (§ 212 Z 1 zweiter Fall StPO), insbesondere in Gestalt von Notwehr (§ 3 StGB), angezeigt sind.

Die Berechtigung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung ist im gegenständlichen Fall unzweifelhaft gegeben (§ 212 Z 7 StPO). Unter Zuständigkeitsaspekten (§ 212 Z 5, Z 6 StPO iVm § 215 Abs 4 StPO) ruft die Staatsanwaltschaft angesichts des (unzweifelhaften) Handlungsorts in C* und der rechtlichen Unterstellung als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB das sowohl sachlich (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO) als auch örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) zuständige Landesgericht Salzburg als Schöffengericht an.

Da kein Einspruchsgrund vorliegt, war der Anklageeinspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen. Ob und inwieweit der unter Anklage gestellte Tatverdacht sich auch zu einem Schuldnachweis verdichten lässt, wird das erkennende Gericht zu beurteilen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).

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