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10Bs108/26t•OLG Linz 10Bs108/26t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Höpfl als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache A* B* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. April 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Februar 2018, Hv*, wurde A* B* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (idF BGBl. I Nr. 111/2010) eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung, in der angefochtenen Entscheidung näher dargestellte Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Deliktsfall StGB zuzurechnen gewesen wären. Darüber hinaus wurde er mit diesem Urteil der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 1, Z 3 lit a erster Fall und Z 3 lit b StGB schuldig erkannt, weil er seit einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt bis zumindest Oktober 2013 in ** pornografische Darstellungen Minderjähriger auf 15 VHS-Kassetten besaß, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die näheren Ausführungen des Erstgerichts verwiesen wird. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Teesside Crown Court ** vom 11. Juli 2016 zu Fall Nummer **, rechtskräftig seit 11. Juli 2016, wurde von der Verhängung einer zusätzlichen Strafe abgesehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht - nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums C* vom 21. Jänner 2026 (ON 4) - im Zuge einer Anhörung, welcher der Untergebrachte aus eigenem Willen fernblieb (ON 6), die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum festgestellt (ON 7).
Die dagegen vom Genannten fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt (ON 9).
Vorbeugende Maßnahmen sind gemäß § 25 Abs 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt (Ratz in WK² StGB § 47 Rz 6). Das Vollzugsgericht hat die Frage, ob der Zweck des Maßnahmenvollzugs erreicht wurde, die Gefährlichkeit also noch besteht, gemäß § 47 Abs 2 StGB nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen zu beurteilen.
Zu Recht hat das Erstgericht - das in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt hat, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]) – die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB bejaht.
Dem im Akt befindlichen Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. D* vom 23. Mai 2024 zufolge leidet der Untergebrachte an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form der wahnhaften Störung und der Pädophilie. Der Sachverständige verwies in seiner Expertise weiters auf die mangelnde Krankheitseinsicht beim Betroffenen und auf den Umstand, dass er als Behandlungsmethode lediglich die Gabe eines niedrig dosierten Depotpräparats (Neuroleptika) akzeptiert (GS 29 f). Zusätzlich attestierte Dr. D*, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Betroffene außerhalb von forensisch-therapeutischen Institutionen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung Taten mit schweren Folgen (etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Unmündigen oder [an sich] schwere Körperverletzungen) begehen werde (vgl GS 32). Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) bestätigt in ihrer Äußerung vom 27. Jänner 2025 (ON 6 im angeschlossenen Akt ** des Landesgerichts Steyr) das Vorliegen einer (unbearbeiteten) wahnhaften Störung und einer Pädophilie.
Inhaltlich der vom Erstgericht eingeholten forensischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums C* vom 21. Jänner 2026 (samt mündlicher Erörterung im Zuge der Anhörung vom 21. April 2026) ist der Untergebrachte – ungeachtet seiner unter Vorbehalt vorhandenen Bereitschaft, regelmäßig Medikamente einzunehmen - weder delikts- noch krankheitseinsichtig. Wenngleich er der Durchführung von wöchentlichen psychiatrischen Visiten, wöchentlichen Gruppengesprächen sowie von physiotherapeutischen Spaziergängen innerhalb des Anstaltsgeländes zustimmt, werden von ihm klinisch-psychologische Einzelgespräche abgelehnt, sodass sich die Thematik der Pädophilie als nicht besprechbar darstellt. Wegen eines im Februar 2025 beim Betroffenen erfolgten Fundes von ausgeschnittenen Bildern, zeigend minderjährige Buben, und der mangelnden Bereitschaft des Betroffenen, diesen Umstand zu besprechen (er gab an, von diesen Bildern nichts zu wissen), können aktuell auch keine Lockerungsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden. Der Betroffene lehnt den Maßnahmenvollzug (weiterhin) insgesamt ab, negiert jegliche Tathandlung und beurteilt ihn betreffende Diagnosen als ebenso unrichtig wir die dem Vollzug zugrundeliegende Unterbringungsentscheidung (AS 3 ff in ON 4 iVm AS 2 in ON 6).
Die Einschätzung des Erstgerichts, wonach begründet davon auszugehen ist, dass A* B* extramural die Medikamenteneinnahme absetzen wird und unter dem maßgeblichen Einfluss der bei ihm vorliegenden psychischen Störung (wahnhafte Störung und Pädophilie) in absehbarer Zeit Taten mit schweren Folgen, darunter insbesondere schwere Körperverletzungen, aber auch gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Unmündigen gerichtete Straftaten, begehen werde, ist daher nicht zu beanstanden. Diese Befürchtung resultiert insbesondere aus der nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht, dem mangelnden (nachhaltigen) Behandlungserfolg sowie der nur unter Vorbehalt akzeptierten (vgl AS 8 in ON 4) Medikamenteneinnahme.
Somit ist die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend abgebaut und der Maßnahmenvollzug ist fortzusetzen. Eine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (in Form einer gesicherten Therapie und Wohnmöglichkeit in einer betreuten Einrichtung) ist nach der Aktenlage nicht existent.
Die Beschwerde des Betroffenen ist (wie schon zurück liegend) geprägt von einer Kritik an dem der Einweisungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten. Der Vollständigkeit halber sei hiezu festgehalten, dass die in diesem Zusammenhang genannte Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Mag.rer.nat. E* vom 11. Mai 2018 und jene der forensischen und allgemeinen Erwachsenenpsychiaterin Dr. F* vom 22. Juni 2015 stammt und beide Expertisen somit keinen Aufschluss über den aktuellen psychischen Zustand des Betroffenen geben können.
Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach 80% der „Einweisungs- und Anhörungsgutachten“ unrichtig seien und wonach das forensisch-therapeutische Zentrum C* üblicherweise unwahre Angaben zum Betreuungsverlauf tätige, entbehrt jedweder fundierten Grundlage und ist daher keiner sachlichen Entgegnung zugänglich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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