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4R66/26t•OLG Linz 4R66/26t
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, **straße **, , wegen Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens Nc1 des Landesgerichtes Steyr, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 13. Mai 2026, Nc1-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 22. Mai 2024, Nc2*-12, wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers vom 12. Februar 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich im Hinblick auf ein rechtswidriges Verhalten der Staatsanwaltschaft Steyr wegen offenbarer Mutwilligkeit infolge anzunehmender Verjährung der geltend gemachten Ersatzansprüche ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 11. Juli 2024, 4 R 61/24d, nicht Folge. Den gegen diese Rekursentscheidung erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 12. August 2024 unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurück, was vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde (Beschluss vom 25. September 2024, 1 Ob 154/24i). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen des Vorwurfs des Fehlverhaltens der Staatsanwaltschaft Steyr ist damit rechtskräftig abgewiesen worden.
Mit unmittelbar beim Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 48/25b eingebrachter und dem Erstgericht zuständigkeitshalber weitergeleiteter Eingabe vom 4. August 2025 begehrte der Antragsteller erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich im Hinblick auf ein „schwerwiegendes Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft Steyr“. Mit Beschluss vom 16. September 2025, Nc1*-2, wies das Erstgericht diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen entschiedener Rechtssache (res iudicata) als unzulässig zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 9. Oktober 2025, 4 R 134/25s, nicht Folge. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, ON 8, wies das Erstgericht den vom Antragsteller dagegen erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück.
Mit daraufhin eingebrachter Eingabe vom 29. Oktober 2025, ON 9, beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme bzw Erneuerung des Verfahrens Nc1* des Landesgerichtes Steyr gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Seit Abschluss des Verfahrens seien neue Tatsachen und rechtliche Umstände hervorgetreten, insbesondere neue höchstgerichtliche Rechtsprechung (1 Ob 48/25b vom 29. April 2025), fortgesetzte Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft Steyr nach Abschluss des Vorverfahrens, die den Amtshaftungsanspruch inhaltlich erweitern würden, und neue Beweismittel (Eingaben, Schriftstücke), die eine fortdauernde Verletzung der Grundrechte des Antragstellers belegen würden. Weiters beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes für dieses Verfahren.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens zurück und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für dieses Verfahren ab.
Nach der wesentlichen Begründung des Erstgerichtes sei Rechtsschutzziel der in § 530 ZPO geregelten Wiederaufnahmsklage die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche die Sache erledigt werde, wegen eines bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen unterlaufenen schwerwiegenden Fehlers und die neuerliche Entscheidung in der Hauptsache. Die Wiederaufnahmsklage sei gegen jede „die Sache erledigende Entscheidung“ zulässig. Gegenständlich richte sich der Antrag nicht gegen eine „die Sache erledigende Entscheidung“ im Sinne des § 530 ZPO, sondern solle das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe „erneuert“ werden. Sei ein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, dürfe aufgrund der Einmaligkeitswirkung bzw des Wiederholungsverbotes und des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache bei Identität des Begehrens keine neuerliche Entscheidung über die selbe Sache ergehen. Das Gericht sei inhaltlich an den Vorprozess gebunden.
Beim Begehren, auf welches sich der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 4. August 2025 beziehe, handle es sich um dasselbe Begehren, auf welches sich der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 13. Februar 2024 (Nc2*) und vom 17. Oktober 2024 (Nc3*) bezogen habe. Folglich seien die Begehren der Verfahrenshilfeanträge ident und es liege somit wieder eine entschiedene Sache (res iudicata) vor, welche ein Prozesshindernis für den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vom 4. August 2025 begründe. Aus diesen Gründen dürfe über den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe nicht mehr neuerlich entschieden werden.
Es würde aber auch eine neuerliche Entscheidung nicht zu einem anderen oder günstigeren Verfahrensergebnis des Antragstellers führen, weil sich an den Gründen für die Entscheidung auch durch die behaupteten „neuen Tatsachen und Beweismittel“ nichts ändere. Der Antragsteller habe auf die Entscheidung 1 Ob 48/25b bereits in seinem Revisionsrekurs vom 17. Oktober 2025 hingewiesen. Sie stelle somit kein neues Beweismittel oder Tatsache dar. Neue höchstgerichtliche Entscheidungen wären auch kein Grund für eine Wiederaufnahme. Die vom Antragsteller behaupteten Grundrechtsverletzungen seien bereits in mehreren Verfahrenshilfeanträgen und Rechtsmitteln seinerseits vorgebracht worden und würden somit auch keine neuen Beweismittel und Tatsachen darstellen. Auch jetzt würden keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 530 ZPO darstellen würden. Auch sei im Verfahren Nc2* bereits inhaltlich über die Verfahrenshilfe entschieden worden; an der bereits eingetretenen Verjährung würden auch ständig neue Anträge nichts ändern. Verfahrenshilfe in Verfahrenshilfesachen gebe es nicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der als „Einwendung“ bezeichnete Rekurs des Antragstellers, mit dem er erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens Nc1* des Landesgerichtes Steyr anstrebt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber geht in seinem Rechtsmittel nicht substanziiert auf die tragende Begründung des Erstgerichtes ein, dass kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden sei. Vielmehr kritisiert er erneut, dass sich das Erstgericht nicht inhaltlich mit den von ihm geltend gemachten Rechtsverletzungen auseinandersetze, sondern lediglich formal auf bereits ergangene Entscheidungen verweise und seine Ausführungen wiederum ohne nähere Prüfung zurückweise. Er bestreite ausdrücklich die Annahme des Erstgerichtes, wonach sämtliche geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die Behauptung, es lägen keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel vor, sei aus seiner Sicht unzutreffend und berücksichtige die fortdauernden Auswirkungen der beanstandeten Vorgänge nicht ausreichend.
Gemäß § 530 Abs 1 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.
Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage bzw eines Antrages auf Wiederaufnahme kann demnach nur eine die Sache erledigende Entscheidung sein. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen findet dieser Rechtsbehelf allerdings nach ständiger Rechtsprechung nicht statt (RS0120566). Die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag ist in diesem Sinn keine „die Sache erledigende Entscheidung“ (OLG Linz 4 R 55/21t, 4 R 103/25g; OLG Wien 14 R 75/24p, 14 R 83/24i; vgl auch ZfVB 2001/1194 = Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 530 ZPO E 37 = VfSlg 15.796; VfSlg 8.972).
Da sich der Wiederaufnahmsantrag nicht gegen eine die Sache erledigende Entscheidung, sondern gegen eine Entscheidung im Verfahrenshilfeverfahren richtet (hier gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen entschiedener Sache), hat ihn das Erstgericht schon aus diesem Grund zu Recht gemäß § 538 Abs 1 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen.
Davon abgesehen ist dem Erstgericht auch im Übrigen zuzustimmen, dass der Wiederaufnahmsantrag ohnehin keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund enthält. Insoweit kann mangels stichhältiger Entgegnungen im Rekurs auf die auch vom Rekursgericht für zutreffend erachtete und oben ausführlich wiedergegebene Begründung des Erstgerichtes verwiesen werden (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Der Rechtsmittelzug bei Entscheidungen über Wiederaufnahmsklagen bzw Wiederaufnahmsanträge kann nicht anders gestaltet sein bzw weiter gehen als bei den damit bekämpften Entscheidungen. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfasst in diesem Sinn auch die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages betreffend das Verfahren über die Versagung einer beantragten Verfahrenshilfegewährung (RS0044443, zuletzt 1 Ob 195/25w; RS0116279 [T3]; OLG Linz 4 R 103/25g). Die genannte Gesetzesbestimmung soll nämlich verhindern, dass Fragen, die nur die Verfahrenshilfe betreffen, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
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