OLG Graz 6R24/26k

6R24/26kCour d'appel27 mai 2026

Texte intégral

OLG Graz 6R24/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00600R00024.26K.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Drin. Meier in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, , vertreten durch die Huainigg Dellacher Reinsberger Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch die Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 18.575,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 23.575,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27.02.2026, D128, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 an Umsatzsteuer) und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 2.610,60 (darin EUR 435,10 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der jeweiligen Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Rechtsträgerin des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses in E*. Der Kläger litt unter Beschwerden im Bereich des linken Knies, weshalb er sich verfahrensrelevant mit Ende Jänner 2020 in Behandlung in die unfallchirurgische Ambulanz der Beklagten begab. Am 04.03.2020 wurde im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 03.03.2020 bis 11.03.2020 eine Operation (Implantation einer KnietotalEndoprothese) durchgeführt. Mit 29.05.2020 wurde auf Grund eines Kopplungsdefektes der Prothese eine Revisionsoperation durchgeführt. Der Kläger befand sich im weiteren Verlauf noch bis 09.07.2020 in ambulanter Behandlung, bevor er sich auf Grund eines weiteren an der Prothese aufgetretenen Defektes mit gebrochener Schraube im Bereich der Kopplung einer auswärtigen Revisionsoperation am LKH F* unterzog.

Aufgrund von Schmerzen im linken Kniegelenk, die sich akut ca. 8 – 12 Monate vor der Erstoperation eingestellt hatten, wurde der Kläger am 27.06.2019 im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus E* in der unfallchirurgischen Ambulanz vorstellig, wobei er davon ausging, dort von OA Dr. G* behandelt zu werden, welcher an diesem Tag dort auch seinen Dienst versah. Das durchgeführte Röntgen des linken Kniegelenks zeigte eine fortgeschrittene, medial betonte, posttraumatische Pangonarthrose links. Im klinischen Befund beschrieben sind Schmerzen am linken Knie, blande OPNarben nach KnieOP, eine endlagig eingeschränkte Beweglichkeit, eine Schmerzangabe im medialen Kompartiment sowie Belastungs, Ruhe und Anlaufschmerzen. Eine Operation wurde anvisiert und der Termin später telefonisch mit 05.02.2020 bekannt gegeben und schließlich auf den 04.03.2020 verschoben.

Der Kläger wurde über die Operation am 31.01.2020 von Oberärztin Dr. H* mittels Thieme Compliance Aufklärungsbogen über die Implantation einer Oberflächenendoprothese mit der Befestigung „Einzementierung“ am linken Kniegelenk aufgeklärt und der dazu gehörige Fragebogen ausgefüllt. Besonders angezeichnet, beschriftet und erörtert wurde, dass sich anlässlich der Operation die Notwendigkeit einer achsgeführten Endoprothese bei instabilem Gelenk, also eines anderen Prothesentyps und/oder einer anderen Verankerungsmethode ergeben kann. Am Ende des Aufklärungsgesprächs wurde der Aufklärungsbogen – dessen Inhalt vom Erstgericht auf Urteilsseite 7 auszugsweise festgestellt wurde, worauf verwiesen wird – sowohl vom Kläger als auch von der die Aufklärung durchführenden Ärztin unterfertigt.

Der Aufklärungsbogen beinhaltet auch die Information über das Risiko eines Schraubenbruchs und einen damit verbundenen Austausch der Prothese, im Ausnahmefall auch eine Prothesenentfernung und Gelenkversteifung. Diese Punkte wurden abgehakt und mit dem Kläger auch besprochen. Es findet sich ebenso der Hinweis auf Achsabweichungen (OBeine oder XBeine) und Rotationsfehlstellungen sowie eine allfällige Instabilität des Kniegelenks und Bewegungseinschränkungen. Dabei wurde besonders angeführt und vom Kläger mit Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass bei Seitenbandinstabilität eine achsengeführte Prothese zum Einsatz kommen soll. Die Aufklärung beinhaltete auch den handschriftlichen Hinweis auf die medizinische Indikation einer gekoppelten Prothese bei Bandinsuffizienz, dies auf der Seite des Bogens, der vom Kläger zum Zeichen der vollständigen Aufklärung und seiner Einwilligung in den Eingriff unterschrieben wurde. Die Auswahl der Prothese selbst obliegt immer dem behandelnden Operateur. Beim Aufklärungsgespräch gab der Kläger seine Größe mit 176 cm und sein Gewicht mit 110 kg an. Das Risiko eines Schrauben und Prothesenbruch ist regelmäßig Inhalt der Aufklärungsbögen.

Es gibt verschiedenste Studien zu Schraubenbrüchen, die beim verwendeten Prothesentyp (gekoppelten Prothesen) als typische Komplikation gewertet werden. Die Versagensrate des HingeMechanismus wird dabei zwischen 1 bis 5 % angegeben. In einer Studie von Kornilov, Nikolai et al. "Dislocation of modern design rotating hinge total knee arthroplasty: case series and narrative review." Acta Orthopaedica Belgica 86.2 (2020): 303312. wurde das Herausdrehen des Sichergungsstifts ohne Auslösung eines Traumas bei zwei Fällen der Studie bei gemäß den Anweisungen des Herstellers bis zum vorgeschriebenem Drehmoment fest angezogenem Entriegelungsstift 10 Monate und 11 Wochen nach der Operation untersucht. Dabei führte allein das kinematische Muster des „Schraubenmechanismus“ – das heißt die Innenrotation des Femurs während der Knieextension zu einem gegenläufigen Drehmomenteffekt auf den Verriegelungsstift zu einem möglichen Herausdrehen des verriegelten Stifts und zwar sowohl beim rechten als auch beim linken Knie (bei umgekehrter KnieKinematik, die in 50 % aller Fälle auftritt). In dieser prospektiven, konsekutiven Fallserie wurde eine RotationsgelenkDislokationsrate von 2 % (6/303 Verfahren) festgestellt, wobei eine Prädisposition bei Übergewicht angeführt ist. Reine Kopplungs/HingeMechanismusDefekte sind in neueren Serien oft selten (1–2%), können aber bei bestimmten Designs/Serien deutlich höher liegen (zB YokeFrakturen ~10%). „Mechanische Komplikationen“ insgesamt liegen in Revisionen mit hoher ConstraintStufe häufig im zweistelligen Prozentbereich, sind aber nicht gleichbedeutend mit Kopplungsversagen. Ein reines Versagen der Gelenkskopplung bei HingeMechanismusVerbindungen liegt typischerweise unter 1 % bis wenigen Prozent, kann aber bei einzelnen Designs/Serien bis zu 10 % erreichen. In der Praxis sind bei RevisionsRHK insgesamt ein Infekt, aseptische Lockerung, ExtensorapparatProbleme und die periprothetische Fraktur häufigere Gründe für ReOperationen als der Kopplungsmechanismus selbst. Mechanische Defekte im Hinge-Mechanismus selbst sind sehr selten.

Die Operation am 04.03.2020 wurde durch OA Dr. I* vorgenommen und basierte auf der Diagnose Panogonarthrose links, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links (1987). OA Dr. G* wurde der Operation erst später beigezogen als der Umstieg auf ein gekoppeltes Prothesenmodell angezeigt war.

Im Operationsbericht wurde folgendes festgehalten:

„in ungestörter Allgemeinnarkose, Rückenlage des Patienten am OPTisch. Lagerung der linken unteren Extremität in der elektrischen Beinhalterung.

Steriles Waschen und Abdecken des OPGebietes, Herstellung der Blutleere und Aktivieren der Blutleere auf 330 mmHg. Kleben der OPSITEFolie, Hautschnitt zum Durchführen der anteromed. Arthrotomie, Hautschnitt mittig, Durchtrennen der Subkutis, deutliche Verwachsungen nach mehreren KnieOP’s vorhanden.

Darstellung des Streckapparates, anteromediale Arthrotomie und Evertieren der Patella nach lateral, nun Resektion von HoffaAnteilen med. und lat. Meniskusanteile, es gelingt dann eine Sicht auf das Kniegelenk, es zeigt sich eine Pangonarthrose mit überall 4. gradigen Knorpelschaden mit einer tiefen knöchernen Usur, vor allem Femur und einen relativ tiefen medialen tibialen Defekt. Zunächst wird bei gegebener Bandstabilität mit der geplanten PSVariante begonnen, es wird der distale FemurCut nach intramedullärer femoraler Ausrichtung durchgeführt, anschließend wird extramedullär tibial referenziert, aufgrund des medialtibialen Defektes muss etwas mehr reseziert werden.

Anschließend erfolgt die Stabilitätsprüfung mit Messung des Streckspaltes, hier zeigt sich eine laterale Instabilität auch schon mit einem höheren Inlay.

Der Knochen sowohl distal am Femur und tibial extrem sklerosiert, hart, große osteophytäre Anbauten am med. Tibiaplateau und med.femoral.

Aufgrund einer erst mit einem sehr hohen Inlay beherrschbaren Instabilität lateral, bei achsengerechten Verhältnissen, wird nun entschieden auf eine Multigen HingedVariante zu wechseln.

Der femorale Cut wurde bereits mit 6 Grad geschnitten, es erfolgt nun die intramedulläre tibiale Ausrichtung und Nachschneiden auf 0 Grad. Anschließend erfolgt das Aufriemen intramedullär tibial bis zu einer Größe von 18 short, die Osteophyten werden entfernt, anschließend wird das Tibiaplateau Gr. 4 zur weiteren Präparation ausgemessen und genommen, es wird die tibiale Finne eingeschlagen, die Ausrichtung erfolgt mit einem 6 GradInlay, wobei dann bei 11 Uhr die korrekte tibiale Position zu liegen kommt. Das Probeimplantat setzt sich im Weiteren wie folgt zusammen: Tibia Gr. 4, tibialer Stern 1 8 short bei 11 Uhr.

Nun erfolgt noch die Präparation femoral, intramedulläre Ausrichtung, Aufriemen bis zur nun stabilen Größe 20 short, Durchführung der Femurcuts mit dem 4in1Schnitt, Block der Größe 4 und Durchführen der Schnitte für den Kasten. Das Probeimplantat setzt sich wie folgt zusammen: femoral Gr. 4, Stern 20 short. Es werden dann nach Entfernung der restlichen Weichteile die Probeimplantate eingebracht, hier zeigt sich eine vollständige Streckung, stabile Verhältnisse, mit einem Inlay der Höhe 17 und die Beugung ist ebenso vollständig.

Nun erfolgt das Entfernen der Probekomponenten, ausgiebige Spülung mit der JetLavage und Wechsel auf die zementierten DefinitivKomponenten in genannter Weise. Es wird gleich das Definitiv-Inlay eingebracht und der Koppelungsmechanismus vollständig durchgeführt. Der Zement wird in Streckstellung für genau 15 Minuten ausgehärtet. Anschließend erfolgt die nochmalige Spülung, Durchspülen des Kniegelenkes, vollständige Streckung und Beugung ist problemlos möglich, die Patella bleibt zentriert. Es erfolgt nun das Öffnen der Blutsperre, Blutungskontrolle mit dem Kauter, Einlage eines Redondrains intraartikulär Ch. 14, dichter Verschluss der Arthrotomie, subkutane Adaptationsnähte und nochmalige Spülung und Hautklammernahtreihe, steriler Schutzverband und elastische Bandage.

Am Ende der Operation zeigen sich achsengerechte Verhältnisse, das Knie kann immer noch frei bewegt werden und die Fußpulse sind gut palpabel.“

Am Operationstisch konnte eine volle Streckung des Beins erreicht werden.

Aus dem Operationsbericht ergibt sich, dass beim Kläger eine laterale Instabilität auch mit höherem Inlay vorhanden war. Die Entscheidung zu einem gekoppelten Prothesensystem, wie im gegenständlichen Fall, erfolgt immer als intraoperative Entscheidung. Die behandelnden Ärzte entschieden sich intraoperativ für das gegenständliche ProthetingHingeSystem, da sie das Prothesenmodell lagernd hatten und zufällig der bei der Nebenintervenientin tätige Zeuge J* für eine allfällige operative Hilfestellung anwesend war. Insgesamt wurden bis dahin ca. 30 bis 40 Implantate dieser Art bei der Beklagten eingebaut, wobei OA Dr. I* mehrfach dabei war. Für den Zeugen OA Dr. I* war es aber die erste Operation dieser Art, die er als leitender Oberarzt durchführte. Bei einem derartigen Eingriff sind in der Regel drei Ärzte anwesend. Da mit einem Standardsystem (nicht gekoppeltem System) bei der intraoperativen Prüfung keine ausreichende Stabilität erzielt werden konnte, bestand die medizinische Indikation zur Verwendung eines gekoppelten Prothesensystems, wie dies im gegenständlichen Fall laut Operationsbericht auch erfolgte. Aus der Tiefe des Knochenschnittes ist kein Behandlungsfehler abzuleiten. Die Ganzbeinaufnahme postoperativ zeigt eine Valgusstellung von 4°, eine solche Abweichung liegt jedenfalls innerhalb der zu tolerierenden Abweichungen.

Die Aufgabe des bei der Nebenintervenientin beschäftigten und im Zuge der Erstoperation anwesenden Zeugen J* war es, für Fragen zur Verfügung zu stehen, sollten im Zuge der Operation welche auftauchen. Eine Verpflichtung, den Angestellten der Nebenintervenientin zur Operation beizuziehen, bestand weder bei der Erst noch bei der Revisionsoperation. Dem Zeugen J* oblag die Kontrolle der Implantate, dies schon vor OPBeginn. Unmittelbar am OPTisch war der Zeuge beim Eingriff des Klägers nicht anwesend, er hatte allerdings von seiner Position aus (nicht steriler Bereich) Sicht auf den Operationstisch – in welchem Umfang genau ist nicht feststellbar. Die Ärzte der Beklagten waren bereits erfahren im Umgang mit dieser Prothese der Nebenintervenientien. Das Implantat besteht praktisch aus mehreren Teilen. Inlay, Zapfen und Schraube sind eine Verpackungseinheit und gibt es zu jeder InlayHöhe den passenden Zapfen in der passenden Höhe. Diese Einheit wird an den Operateur steril verpackt übermittelt. Grundsätzlich ist es so, dass bei der Nebenintervenientin das Implantat, sprich die gesamte Verpackungseinheit kontrolliert und verpackt wird. Auch das notwendige Zusatzset und sämtliches Werkzeug für die Implantation waren bei der Beklagten vorhanden und werden stets verwendet. Die Ärzte der Beklagten arbeiten mit dem Prothesensystem bereits seit 2017 oder 2018 und gehört es zum Standard, dass die Gleitflächen vor der Kopplung mittels JetLavageTechnik gereinigt und anschließend getrocknet werden. Der Eingriff am 04.03.2020 entsprach dieser Vorgehensweise.

Zur Operationstechnik gibt es von der Nebenintervenientin eine Anleitung (Beilage ./I), die den Kopplungsmechanismus wie auf Urteilsseiten 12 bis 15 festgestellt – worauf verwiesen wird – beschreibt.

Im Operationsprozess werden die vorbereitete Oberschenkel und Unterschenkelkomponente in den Knochen eingebracht und eingeklebt und danach das ausgewählte KunststoffInlay zwischen die Metallkomponenten eingelegt. Es folgen

1. ) Das Einwerfen des Metallzylinders in die Schienbeinkomponente,

2. ) Herunterklappen des Scharniers der Oberschenkelkomponenten über das Loch der Schienbeinkomponente,

3. ) Einsetzen eines Gewindestiftes zur korrekten Positionierung des Schienbeins in Relation zum Oberschenkel,

4. ) Die Koppelung der Prothesenteile findet mit einem Gewindestab statt, über den dann die Konusverbindung mit dem Torque wrench mit Klick und 10 NM festgezogen wird. Dazu wird der StiftPositionierer zur Zentralisierung über den Gewindestift und Festschrauben desselben eingebracht. Durch diesen Schritt wird der Morskonus in das Auge des Oberschenkelscharniers angehoben.

5. ) Mit dem ersten Drehmomentschlüssel (torque wrench) wird die Fixation vorgenommen, die korrekte Festigkeit wird mit einem Klick des Schraubenziehers angezeigt (vgl. Abbildungen 70 bis 74). Der torque wrench ist nicht Inhalt des Zusatzsets, sondern extra verpackt.

6. ) Entfernung des Drehmomentschlüssels und des StiftZentrierers,

7. ) Entfernung des Gewindestiftes, jetzt Einbringen der angeschuldigten Sicherungschraube (locking screw). Diese 3,5 Millimeter im Durchmesser haltende Schraube wird mit einem Drehmomentschraubenzieher auf 5 Nm festgezogen. Hier ist eine Markierung, Pfeil auf Pfeil, vorhanden, wenn die entsprechenden 5 Nm erreicht sind. Damit ist der Koppelungsmechanismus abgeschlossen (vgl. Abbildungen 78 und 79).

Bei Verwendung dieser beiden Schraubenzieher kann der Operateur lediglich davon ausgehen, dass der Kopplungsmechanismus mit der richtigen Kraft hergestellt und die Sicherungsschraube mit der nötigen Kraft angezogen wurde. Er hat aber keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Verbindung fest ist und die Kopplung richtig vollzogen wurde. Eine richtige Kopplung setzt voraus, dass die Oberflächen sauber, das heißt frei von etwaigen Knochenstücken sind, was bei der Beklagten mittels JetlavageTechnik und anschließender Trocknung sichergestellt werden soll. Ob die Sicherungsschraube ganz eingedreht ist, ist für den Operateur ersichtlich. Zur Funktion und Bedeutung der Sicherungsschraube können keine Feststellungen getroffen werden. [F 1]

Es kann nicht festgestellt werden, dass den behandelnden Ärzten im Zuge des Ersteingriffs ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, da der Eingriff der Operationsanleitung entsprechend durchgeführt wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Oberflächen vor der Kopplung nicht den medizinischen Standards entsprechend sauber gewesen sind. [F 2] Der Operateur muss sich, wenn er alle Maßnahmen zu einer sicheren Kopplung wie Säuberung und Kontrolle anwendet, darauf verlassen können, dass sich nichts in den Kopplungsspalt eingeklemmt hat.

Beim Kläger wurde ab dem zweiten postoperativen Tag bereits eine Mobilisierung mit Motorschiene, hochlehnend mit S0030 bis vor Entlassung auf S0090 vorgenommen, wobei die Maße auf der Motorschiene nicht der tatsächlich zitierten Einstellung entsprechen. Außerdem wurde eine Physiotherapie zu diesem Bewegungsausmaß vorgenommen und im Zuge dessen am 10.3.2020 eine Streckung im Ausmaß von S0590 dokumentiert. Dies entspricht einer Streckung mit nur 5° Einschränkung und Beugung bis 90°. Zum Bewegungsausmaß am 6. postoperativen Tag ist dokumentiert, dass postoperativ kein Streckdefizit vorgelegen hat, zur Messgenauigkeit können keine Feststellungen getroffen werden. Die vorgenommene Messung entspricht einer Situation wo die Prothese am Ende der Streckung ansteht. Eine Einschränkung der Streckung ist aber in der postoperativen Phase aufgrund der Schwellung nach der Operation und/oder verfilzter Muskulatur nicht ungewöhnlich und mit konsequenter Physiotherapie und Dehnungsübungen behandelbar. Aus dem Umstand, dass der Kläger beim Gehen das Gefühl hatte, das Metall auf Metall schlägt kann kein Behandlungsfehler festgestellt werden, da es sich hierbei um ein konstruktionsbedingtes Phänomen handelt, wo zwei Metallteile aufeinander treffen. Am 11.03.2020 wurde der Kläger nach Hause entlassen. Zu dem Zeitpunkt, wo der Kläger die volle Beweglichkeit des Knies verspürte, muss der Konus gebrochen sein.

Am 07.05.2020 wurde der Kläger wiederum bei OA Dr. G* vorstellig, der einen gebrochenen Kopplungsmechanismus, die Schraube im Bereich des medialen Compartments liegend, feststellte. Bereits zu diesem Termin wurde die RevisionsOP geplant. Das Risiko eines Schrauben und Prothesenbruchs war Inhalt des Aufklärungsbogens und stellt somit beim Kläger die Verwirklichung eines aufgeklärten Risikos dar. Aufgrund des erstmaligen Schraubenbruchs ging man bei der Beklagten nicht davon aus, dass die Konstruktion fehlerhaft sein könnte. Da ein Prothesentausch auch Nachteile für den Patienten bringt, war es für den Zeugen Dr. G* naheliegend nur die Schraube samt zugehöriger Teile zu tauschen. Da ein Schraubentausch nicht möglich war, ohne auch den zugehörigen Zapfen und das Inlay auszutauschen, war die Vornahme eines Schraubentauschs an sich lege artis.

Der Schraubenbruch wurde mit dem Zeugen J* noch vor der Revisionsoperation zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt besprochen. Es gab später noch bei zwei weiteren Patienten der Beklagten einen Schraubenbruch, dies allerdings nicht in so engem zeitlichen Zusammenhang zur Operation. Bei einer Patientin brach die Schraube erst nach mehrjähriger Nutzung, allerdings auch ohne erkennbaren Anlass, während das gegenständliche Verfahren schon anhängig war. Nach dem Schraubenbruch beim Kläger wurde eine Beschwerde von der Nebenintervenientin angelegt. Bei der Nebenintervenientin geht man von einer üblichen Rate von 0,4 % an Schraubenbrüchen aus. Ein überdurchschnittlicher Anstieg von Schraubenbrüchen führte im Mai 2021 dazu, dass seitens K* eine dringende Sicherheitsinformation für das L* System mit folgendem Inhalt herausgegeben wurde:

„Problembeschreibung

Infolge der sorgfältigen Überwachung von Reklamationen mit dem L* System hat sich K* entschlossen, eine freiwillige Sicherheitsinformation an alle Anwender von L* herauszugeben, um auf die aktuelle L* System Operationstechnik aufmerksam zu machen.

Die von K* im Rahmen der Überwachung nach dem Inverkehrbringen erhobenen Daten wiesen Fälle mit postoperativer Lockerung bzw. postoperativem Bruch der Sicherungsschraube auf, die zur Finalisierung der konischen Kopplung zwischen der Achsaufnahme (hinge post) der Femurkomponente und der Prothesenachse (hinge) verwendet wird (Komponentendetails siehe Abbildung 1).

Die durchgeführten Untersuchungen zeigten, dass möglicherweise keine vollständige konische Kopplung zwischen Achsaufnahme (hinge post) und Achse (hinge) erzielt wird, wenn die aktuelle Operationstechnik nicht sorgfältig beachtet wird.

Um die intraoperative Montage des Scharniergelenks zu erleichtern, hat K* in der Vergangenheit zusätzliche produktspezifische Instrumente hinzugefügt, die im Zusatzsetz mit der Artikelnummer ** enthalten sind. Es erfolgte auch eine entsprechende Aktualisierung der Operationstechnik.

Die Verwendung des Zusatzsets ist zwingend vorgeschrieben und der Anwender hat stets die jeweils aktuellste Version der Operationstechnik zu beachten, in der Schritt für Schritt beschrieben ist, wie die korrekte Kopplung erreicht wird.

Neben dieser Sicherheitsinformation hat K* die folgenden Maßnahmen ergriffen, um Anwender verstärkt auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen:

  • In der L* Operationstechnik wird nun durch einen zusätzlichen Warnhinweis darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Zusatzsets zwingend notwendig ist.

  • Es wurde ein neues Schulungsprogramm definiert: L* Anwender werden von einem lokalen Vertreter von K* kontaktiert, um einen Termin für eine Schulungseinheit zu vereinbaren.

Des Weiteren möchte K* darauf hinweisen, dass bei allen zukünftigen L* Operationen die Anwesenheit eines Vertreters von K* im Operationssaal dringend empfohlen wird.

Den Operateuren wird geraten, das Monitoring der Patienten gemäß den Vorgaben des Standardprotokolls für die klinische Nachsorge fortzusetzen und dementsprechend zu reagieren.“

Bei der Beklagten ging man von einem Implantatversagen aus. Bei der RevisionsOP war kein Mitarbeiter der Firma K* anwesend. Die dringende Sicherheitsinformation war auch noch nicht in Geltung. Auch die Empfehlung, die gegenständliche Prothese bei einem BMI 25 nicht zu verbauen (der Kläger hatte aktuell einen BMI von 35 (!)), bestand noch nicht.

Die Aufklärung zur RevisionsOP erfolgte mittels Thieme Compliance Aufklärungsbogen am 16.05.2020 durch den Zeugen OA Dr. G* und dauerte rund 20 Minuten. Der Aufklärungsbogen wurde vom Kläger unterfertigt. Mit einem eigenen handschriftlichen Hinweis neben dem Feld, wo der Patient seine schriftliche Einwilligung zum Eingriff erklärt und auch der Kläger unterschrieb, wurde der Kläger auf die besonderen Risiken einer Instabilität, eines Infekts, von Thrombose und Embolie und einer „Lockerung“ im Sinne erneuter Probleme mit der Prothese selbst auf der letzten Seite des Bogens hingewiesen. Den Ärzten der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt die Ursache des Schraubenbruchs nicht bekannt bzw. vermochten sie diesen nicht zu erklären. Darüber wurde der Kläger im Vorfeld des Revisionseingriffs auch informiert, ebenso über die Bemühungen der Ärzte, die Gründe für den Schraubenbruch durch Telefonate mit der Prothesenfirma herauszufinden. Eine Versagensanalyse erfolgte insofern nicht, als man seitens der Ärzte der Beklagten davon ausging, nichts falsch gemacht zu haben. Über diesen Umstand wurde der Kläger nicht aufgeklärt. Selbst wenn man dies dem Kläger mitgeteilt hätte, hätte dieser wohl in die Operation eingewilligt. Der Kläger wurde aber darüber informiert, dass die Schraube neuerlich brechen könnte, weil die Ursache für den Bruch ja nicht bekannt war. Der Zeuge Dr. G* empfahl dem Kläger im Zuge des Revisionseingriffs, die Kopplung als risikoärmere Variante neu herzustellen und nicht die ganze Prothese herauszunehmen und zu ersetzen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger der erste Patient mit einem Schraubenbruch bei dieser Prothese, die zuvor sehr häufig bei der Beklagten erfolgreich eingesetzt wurde, war. OA Dr. G* erklärte dem Kläger auch, dass im Falle eines neuerlichen Schraubenbruchs, eine Explantation der Prothese notwendig wäre. Dem Kläger wurden keine weiteren Behandlungsalternativen angeboten und seitens der Beklagten auch nicht in Betracht gezogen und willigte er mit seiner Unterschrift in die Revisionsoperation ein.

Zum Operationsbericht wurde im Einzelfallbefund zum 29.05.2020 vom behandelnden Arzt Dr. G* folgendes festgehalten:

„DG: Implantatversagen (Koppelungsmechanismus) linkes Kniegelenk bei St. p. Implantation einer KTEP (HingedVariante) 3/20,

OP: InlayWechsel ..

Indikation:

Bei nativradiologisch verifiziertem Implantatversagen (Koppelungsmechanismus), Dislokation der Fixationsschraube nach anteromedial, Instabilität wird nunmehr nach ausführlicher präoperativer Aufklärung des Pat. die neuerliche Operation beschlossen.

In ungestörter Intub.Narkose erfolgt nach sterilem Waschen und Abdecken sowie in Blutsperre der gerade Hautschnitt im Bereich der alten Narbe, subkutane Präparation, anschl. anteromediale Arthrotomie, Entfernen von sichtbaren Fadenresten.

Ein Abstrich wurde entnommen.

Nunmehr Exzision störender Narbenzüge im Bereich des Recessus suprapatellaris bzw. im medialen sowie lateralen Kompartment, Evertieren der Patella nach lateral.

Müheloses Entfernen der gebrochenen Fixationsschraube.

Nunmehr vollständiges Lösen des Koppelungsmechanismus, müheloses entfernen des Inlays, ausgiebige JetLavagierung des gesamten Kniegelenkes.

Einbringen des definitiven Inlays der Größe bzw. Höhe 4/17 mm.

Anschl. Einbringen des HingedZapfens tibial

Aufsetzen bzw. Konnektion des femoralen Koppelungsstückes, Einbringen des Gewindestabes, Festdrehen in typischer Weise in ca. 90 Grad Flexion, Endfixation mit dem Torque-Instrumentarium bis zum typischen Klick, Entfernen des DrehmomentInstrumentariums, Fixation mit der Fixationsschraube (H locking screw), welches ebenso mühelos gelingt.

Passive Durchbewegung. Das Kniegelenk intraoperativ vollkommen frei beweglich, stabil.

Nochmalige ausführliche JetLavagierung, Einlegen eines RD, schichtweiser Wundverschluss, die Haut wurde geklammert, Verband, elastische Bandage.

Postoperatives Röntgen wurde angeordnet“

Bei der Revisionsoperation lag im Gegenzug zum Zustand des Explantats heute ein frei beweglicher Zapfen vor, sonst wäre es nicht möglich gewesen, den Kraftschluss der Prothese neu herzustellen bzw. wäre es notwendig gewesen, die Prothese sogleich zu explantieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Oberflächen vor der Kopplung nicht den medizinischen Standards entsprechend sauber gewesen sind. Die Kopplung selbst wurde anleitungsgemäß mit dem vorgeschriebenen Instrumentarium vorgenommen. [F 3]

Am 03.06.2020 wurde der Kläger in häusliche Pflege entlassen und nahm in weiterer Folge bis Juni/Juli als Schmerzmittel 2 Tabletten Deflamat täglich danach eine Tablette täglich, da er sonst unter steifen Kniegelenken leidet.

Am 09.07.2020 wurde der Kläger wiederum bei der Beklagten vorstellig. Vermerkt ist in der Krankengeschichte „Wiederum Defekt mit gebrochener Schraube im Bereich der Koppelung, beim Befund subjektiv weitgehend beschwerdefrei, das Knie liegend verplumpt, Rücksprache Dr. G* mit Prothesenfirma, Kontaktierung des Pat. Durch mich nach erfolgter Information oben genannter Firma, vorerst Schonung“.

Die weitere Behandlung des Klägers erfolgte dann nicht mehr bei der Beklagten, sondern wurde ab 07.08.2020 im LKH F* an der Abteilung für Orthopädie unter der Diagnose „Schraubenbruch bei liegender K* ** (E*), Z.n. Schraubenwechsel (2020 ebenso E*), nun Reruptur des Schraubenkopfes“ vorgenommen. In der Anamnese am 12.08.2020 beschrieben ist ein grundsätzlich beschwerdefreier Patient. Dokumentiert ist eine Beweglichkeit von 00120°, dabei ein deutliches Schnappen der Führungshilfe des Femurs und auch Steckenbleiben, als deutlicher Alterungsgrund für das Poly zu sehen. Nach vorerst ambulanter Weiterbehandlung erfolgte dann im Rahmen eines stationären Aufenthalts von 14.10.2020 bis 23.10.2020 im LKH F* ein weiterer operativer Eingriff mit Explantation der Totalendoprothese und Implantation einer Tumorresektionsendoprothese am Kniegelenk links.

Der Operationsbericht dokumentiert einen komplikationslosen Verlauf, intraoperativ beschrieben ist nach Nachresektion eine neutrale Achse. Das postoperative Röntgen mit Patella und Ganzbein am 14.10.2020 und 15.10.2020 zeigt eine korrekte Stellung.

Es erfolgten ambulante Kontrollen und Röntgenkontrollen am 22.10.2020, 3.12.2020,4.3.2021, 14.4.2022 und 22.6.2023. Am 27.1.2021 zeigte sich bei einer radiologischen Kontrolle beim Facharzt ein regelrechter Zustand nach gekoppelter Knieprothesenimplantation mit langen, zementierten Schäften und fester Prothese.

Beim Explantat war festzustellen, dass die Schraube nicht vollständig (dh. um 2 bis 2 ½ mm zu wenig tief) eingedreht war. Nach eingehender Vermessung der explantierten Prothese (ohne mechanische Veränderung der Bruchkomponenten) ergeben sich folgende Fakten:

  1. Die Schraube ist im Bereich der Bohrlochs für die Schraubensicherung gebrochen

  2. Die Länge des abgebrochenen Schraubenstücks im Metallstift = 3mm

  3. Die Länge der Schraube im Konus des Oberschenkelteils der Prothese = 5,5 mm

  4. Die Gesamtlänge des Gewindestückes der Schraube bis zum Schraubenkopf ist 8,5mm. Es fehlt daher kein Teil der Schraube und steht somit die gesamte gebrochene Schraube zur Begutachtung zur Verfügung.

  5. Die Länge des gesamten Bohrlochs des Metallstiftes ist 10,9 mm

  6. Die Gesamtlänge des Metallstiftes ist 45,7 mm

  7. In voll eingeschraubtem Zustand der Stiftes im Konus ist der Stift 38,6 mm im Freien = der Stift befindet sich 7,1 mm im Konus

  8. Die Schraube befindet sich daher 7,3 mm im Metallstift.

  9. Im festsitzendem Konus ist das Gewindeloch 13,9-2mm = 11,9 mm. Es verbleibt 1 mm Luft zwischen Stift und Konusende, um sich zu verpressen, eine intakte Schraube müsste daher mindestens 8,5mm -2mm-1mm = 5,5mm im Gewinde sitzen.

Aus den Messdaten des Implantats ergibt sich demnach, dass eine intakte Schraube mindestens 5,5 mm ins Gewinde eingebracht sein muss. Nachdem die gegenständliche Schraube nur 3 mm im Gewinde war, weil sie ja außen abgebrochen ist, war sie im Zeitpunkt des Bruchs um 2,5 mm zu wenig tief drinnen, dies ergibt sich aus der Abbruchlänge. Auch unter Verwendung des Instrumentariums könnte der Fall eintreten, dass die Schraube zu wenig tief eingedreht wird, nämlich beispielsweise wenn sich ein Fremdkörper dazwischen befindet. Aus der Sicht der explantierten Prothese kann jedoch kein Fremdkörper festgestellt werden. Auch die Kopplung kann nicht richtig funktionieren, wenn Fremdkörper beispielsweise Knochensplitter in den Konusspalt gelangen. Wenn eine entsprechende Reinigung vorliegt und mit entsprechender Sorgfalt darauf geachtet wurde, dass nichts in den Konusspalt hineingelangen kann, dann wurde die entsprechende Sorgfalt eingehalten. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden. [F 4] Das Sauberhalten einer Konusverbindung ist ein Vorgang, den jeder Operateur in der Gelenksprothetik einzuhalten hat. Im Gegensatz zum ersten Schraubenbruch lässt sich der Zapfen beim Explantat heute nicht mehr bewegen, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dies erst im Zuge der Explantation passierte oder schon vorher der Fall war. Es kann überhaupt nicht festgestellt werden, ob, bzw. welchen Manipulationen die explantierte Prothese bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. M* ausgesetzt war.

Immer wenn die Schraube locker wird, bricht sie bei gelöster Kopplung an ihrer dünnsten Stelle. Ein Vergleich der Röntgenbilder nach der Operation am 04.03.2020 mit präoperativen Röntgenbildern vor der Revisionsoperation zeigt, dass die Schraube deutlich aus dem Konus herausragt. Es ist davon auszugehen, dass die Schraube durch die Bewegung des Klägers aus der ursprünglichen Position herausgedreht wurde, was auch den Messungen durch den Physiotherapeuten entspricht.

Schraubenbrüche bei Implantaten kommen immer wieder vor und sind häufig die Folge einer nicht ordnungsgemäßen Fixation, also eines Behandlungsfehlers. Die Folge sind Instabilitäten und Mikrobewegungen, die ihre Ursache haben können in einem Bruch oder in einer mangelnden Fixation. Da Schraubenbrüche eben nicht so selten vorkommen, wird auf sie im Rahmen der ärztlichen Aufklärung auch hingewiesen (vgl. Aufklärungsbogen).

Die Ärzte der Beklagten haben die vorgeschriebene OPTechnik laut Anleitung Beilage ./I eingehalten – die Flächen dabei mittels lavageTechnik sauber zu halten ist in der Operationsanleitung nicht extra angeführt, aber state of the art (siehe oben). Es ist davon auszugehen, dass bei beiden Operationen bei der Beklagten der Koppelungsmechanismus mit den torquewrench bis zum Klick lege artis vorgenommen und die Sicherungsschraube mit dem dynanometric screwdriver auf 5 Nm angezogen wurde, da es dazu auch eine entsprechende Pfeilmarkierung gibt. Dass die Flächen nach der JetLavagierung nicht sauber gewesen wären, das heißt hier seitens der Ärzte der Beklagten nicht die gebotene Sorgfalt aufgewendet wurde, kann nicht festgestellt werden. Demnach wurde die Kopplung der Komponenten anleitungsgemäß hergestellt, die Ursache für die Schraubenbrüche kann nicht festgestellt werden. [F 5]

Es gibt keinen Hinweis auf einen Materialfehler seitens des Implantates bzw. wäre ein entsprechender Fehler für die behandelnden Ärzte der Beklagten auch nicht erkennbar gewesen. Beim Kläger trat der erste Schraubenbruch von insgesamt Dreien bei rund 40 verbauten Prothesen der Beklagten auf. Die verwendeten Implantatkomponenten waren korrekt. Eine Achsfehlstellung ist als Ursache für den Schraubenbruch auszuschließen. Das Übergewicht des Klägers war keine Kontraindikation für die Verwendung der Prothese, da die Empfehlung, diese nur bis zu einem BMI von 25 zu verbauen, noch nicht bestand.

Der Kläger hat in Folge des zweimaligen Schraubenbruchs die Patientenanwaltschaft kontaktiert, die zur Klärung von Behandlungsfehlern ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Dieses Gutachten ist erst am 23. Dezember 2021 an die Patientenanwaltschaft und daher zu einem noch späteren Zeitpunkt an den Kläger übermittelt worden. Aus diesem Gutachten ergaben sich für den Kläger erstmals konkrete Hinweise auf möglichen Behandlungsfehler der Beklagten, unter anderem zur Durchführung der Knochenschnitte und dahingehend ob eine hinreichende Versagensanalyse bei der Beklagten nach dem Bruch der Sicherungsschraube durchgeführt wurde.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang, nachdem das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts vom 09.01.2025, D*81, mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23.04.2025 zu 6 R 16/25g aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist.

Im Prozess begehrt der Kläger von der Beklagten zuletzt (im Schriftsatz ON 39 um EUR 2.500,00 an Schmerzengeld ausgedehnt, in ON 62 im Feststellungsbegehren modifiziert) die Zahlung von EUR 18.575,00 samt Zinsen (EUR 18.500,00 an Schmerzengeld und EUR 75,00 an pauschalen Unkosten) sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung ihrer Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden im Zusammenhang mit den nicht lege artis vorgenommenen Operationen am 04.03.2020 und am 29.05.2020. Er wirft den behandelnden Ärzten mehrere Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Implantation einer KnietotalEndoprothese (KTEP) und Aufklärungsfehler vor. Dazu bringt er zusammengefasst vor, bei der Operation am 04.03.2020 sei eine gekoppelte HingeProthese mit Kreuzbandunterstützung implantiert worden, obwohl dafür keine Indikation bestanden habe. Etwa fünf Wochen nach der Operation sei eine Schraube im Implantat gebrochen und habe der Kläger den Fuß nicht mehr geradeaus strecken können. Die Ursache des Implantatversagens liege darin, dass der Kopplungsteil für den Kläger ungeeignet gewesen sei. Obwohl die Herstellerin in ihrem öffentlich verfügbaren Produktblatt auf Risikofaktoren, wie etwa Übergewicht, hinweise und der Kläger vor der Erstoperation ein Gewicht von 110 kg und eine Größe von 176 cm gehabt habe, sodass ein BMI von 35,5 (!) gegeben gewesen sei, sei das (nur bis zu einem Körpergewicht von 90 Kilogramm geeignete) Produktmodell „L*“ implantiert worden. Als Risikofaktor würden im Produktblatt zudem Fehler bei der Befolgung der dort empfohlenen Operationstechnik genannt, insb werde die Verwendung eines Zusatzsets als verpflichtend vorgeschrieben, aus der Operationsdokumentation vom 04.03.2020 gehe dessen Verwendung jedoch nicht hervor. Den Operateuren sei daher auch die Nichteinhaltung der erforderlichen Operationstechnik vorzuwerfen, wodurch das Risiko eines Implantversagens massiv erhöht worden sei. Die Implantation der gekoppelten Prothese und insbesondere die Koppelung seien nicht lege artis vorgenommen worden, weshalb kein vollständiger Kraftschluss der Verbindung erzielt worden sei. Die Arretierungsschraube habe sämtliches Gewicht zu tragen gehabt, was unweigerlich zu einem Materialversagen und zum Schraubenbruch geführt habe. Zudem sei bei der Operation am 29.05.2020 kein K*Mitarbeiter beigezogen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch bei der Zweitoperation die erforderliche Operationstechnik nicht eingehalten worden sei. Im Zuge der Vermessung durch den gerichtlichen Sachverständigen habe sich gezeigt, dass die Schraube – die 5,5 mm im Gewinde sitzen müsse – um 2,5 mm zu wenig tief in den Stift eingedreht gewesen sei, wodurch die Konusverbindung locker geworden und daher die Schraube gebrochen sei. Sowohl bei der Primäroperation als auch bei der Revisionsoperation sei zwar der Stift mit dem torque wrench in den Konus gebracht, aber die Sicherheitsschraube nicht mit dem dynamomatric screw driver mit 5 Nm angezogen worden, sodass sich die Schraube gelockert habe und gebrochen sei.

Selbst wenn die bei der Beklagten angestellten Ärzte kein eigenes Verschulden treffen würde, so wäre der Beklagten das Verhalten der Nebenintervenientin zuzurechnen, die als eigenständige Händlerin des Produkttyps „L*“ hätte erkennen müssen, dass diese Knieprothese für den Kläger ungeeignet sei, zumal das verwendete Prothesenmaterial bereits an sich „nicht geeignet“ gewesen sei, der Prothese also ein Mangel im Sinne eines mangelhaften Produktmaterials angehaftet habe, und weil beim Kläger im Hinblick auf sein Gewicht (BMI von 35,5) ein Risikofaktor vorgelegen sei, der zu einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis der Implantation führen habe können. Die Beklagte habe sich bei der Erfüllung des Behandlungsvertrags ihrer Nebenintervenientin bedient, die ihr schuldhaft ein untaugliches Produkt empfohlen und beigestellt habe, und hafte für deren Verhalten nach § 1313a ABGB. Nach dem Vertrag zwischen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin habe die Nebenintervenientin einen operationsbegleitenden Mitarbeiter für allfällige technische Rückfragen des operationsleitenden Arztes zur Verfügung gestellt, der zwar nicht aktiv an der Operation teilgenommen habe, jedoch sei es allein durch seine Beratung nach Offenlegung des geplanten Einsatzes zu einer unmittelbaren Einbindung der Nebenintervenientin in die werkvertragliche Erfüllungshandlung gekommen.

Im zweiten Rechtsgang bringt der Kläger noch ergänzend vor, es stehe eindeutig fest, dass die Schraube entweder zu wenig tief in das Gewinde eingedreht oder zu wenig fest angezogen worden sei, sodass sie sich durch die Bewegung habe lockern können. Die Schraube sei im Zuge beider Operationen zu wenig tief oder zu wenig fest in den Stift eingedreht worden, sodass die Konusverbindung locker geworden und die Schraube an ihrer dünnsten Stelle, dem Loch für die Schraubensicherung, gebrochen sei. Die Koppelung sei bei beiden Operationen nicht lege artis vorgenommen worden. Demzufolge liege evidentermaßen kein Materialfehler vor, der für die Schraubenbrüche verantwortlich wäre. Die Chirurgen der Beklagten hätten auch nicht dafür Sorge getragen, dass die Kopplungsflächen sauber seien, sodass die Kopplung nicht lege artis erfolgt sei. In der Operationsanleitung sei angeführt, dass die Flächen bei der Koppelung sauber zu halten seien, außerdem entspreche die Sauberkeit auch dem allgemeinen chirurgischen Sorgfaltsmaßstab.

Die Beklagte bestreitet dem Grunde und der Höhe nach und wendet zusammengefasst ein, die gesamte Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt. Sowohl die Indikationsstellung zur Operation am 04.03.2020 als auch der Umstieg zur gekoppelten KTEP bei intraoperativ festgestellter Bandinstabilität nach Durchführung der Knochenschnitte seien richtig gewesen. Die Implantation und die Nachbehandlung seien lege artis erfolgt. Bedauerlicherweise sei es dann nach beiden Operationen zur eingriffstypischen Komplikation eines Materialversagens gekommen. Es bestehe keine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten für einen Materialfehler. Bei der Prothese handle es sich um ein zertifiziertes Medizinprodukt, das von der Beklagten korrekt verwendet worden sei. Ex ante betrachtet sei das Prothesenmaterial für den Kläger geeignet gewesen. Übergewicht sei damals nicht als Risikofaktor bekannt gewesen, dieses Thema sei erst nach der streitgegenständlichen Implantation durch die Nebenintervenientin aufgebracht und für nachfolgende Produktblätter offenbar verarbeitet worden. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, konkret aufgrund einer Sicherheitsinformation mit 07.05.2021, dass es bei der Verwendung dieser Prothesenvariante zu mehreren Schraubenbrüchen gekommen sei. Der Vorwurf einer unzureichenden Versagensanalyse werde zu Unrecht erhoben, aus der Ursachenforschung erhaltene Erkenntnisse hätten gegenüber dem Kläger, der sich in einem anderen Krankenhaus habe weiterbehandeln lassen, jedoch nicht mehr angewandt werden können. Die Operation vom 04.03.2020 sei in der geforderten Operationstechnik unter standardmäßiger Verwendung des Zusatzsets zur Kopplung in Operationsbegleitung eines Mitarbeiters der Lieferantin/Herstellerin der Prothese durchgeführt worden. Beim Revisionseingriff sei die Anwesenheit eines K*Mitarbeiters nicht vorgeschrieben gewesen. Bei beiden Operationen sei der Koppelungsmechanismus korrekt durchgeführt und die Schraube korrekt mit dem Drehmomentschlüssel angezogen worden. Das relevierte Zusatzset sei selbstverständlich verwendet worden. Die Prothese könne nur unter Verwendung aller Komponenten voll funktionsfähig eingebaut werden. Die beiden Operateure treffe für das zweimalige Prothesenversagen aufgrund des Schraubenbruchs kein Verschulden. Die behandelnden Ärzte hätten sich bei Einbau und Verwendung der Prothese genau an die Anleitung gehalten, den Einbau exakt entsprechend den Angaben des Herstellers durchgeführt und die Verwendung des vorgeschriebenen Instrumentariums in den OPBerichten auch dokumentiert. Im Hinblick auf die Unsicherheiten des Sachverständigen zur Ursache des Schraubenbruchs und im Hinblick auf die Einhaltung der Operationsanleitung durch die Operateure bleibe als einzige Ursache des Schraubenbruchs ein Materialfehler übrig.

Ein allfälliges Fehlverhalten der Nebenintervenientin sei der Beklagten von vornherein nicht zuzurechnen. Die für den Kläger verwendete Knieprothese sei nicht ungeeignet gewesen, es handle sich um ein zertifiziertes Medizinprodukt, welches von der Beklagten korrekt verwendet worden sei. Mängel an der Prothese, sofern sie überhaupt vorhanden gewesen sein sollten, seien der Beklagten in keiner Weise erkennbar gewesen. Sie hafte nicht für einen Materialfehler der Prothese, dafür würde nach dem Produkthaftungsgesetz der Hersteller/Importeur, der das Medizinprodukt in den Verkehr bringe, haften. Die verwendete Prothese sei für die Beklagte, soweit billigerweise überprüfbar, funktionstüchtig, betriebssicher und in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zur Haftung des Händlers für den Erzeuger als Erfüllungsgehilfe sei im vorliegenden Behandlungsvertrag nicht anwendbar.

Dem beweisbelasteten Kläger sei der Beweis eines für die behaupteten Schäden kausalen Behandlungsfehlers nicht gelungen. Beide Operationen seien lege artis durchgeführt worden. So sei die Kopplung der Prothese ordnungs und anleitungsgemäß durchgeführt und die Schraube richtig eingebracht und angezogen worden. Überdies sei eine JetLavagierung des Knies und der Prothesenkomponenten ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es liege auch kein Dokumentationsfehler vor. Die vom Sachverständigen geforderte Säuberung und Kontrolle der Prothesenkomponenten und des Kniegelenks sei durchgeführt worden, sodass davon auszugehen sei, dass der an die Tätigkeit der Operateure anzulegende durchschnittliche Sorgfaltsmaßstab eines Unfallchirurgen eingehalten worden sei. Sollten trotzdem und mangels Sicht Knochenpartikel im Konusbereich vorhanden gewesen sein, was nach Ansicht des Sachverständigen zur Lockerung der Kopplung geführt haben könnte, handle es sich um eine schicksalshafte Komplikation, die der Beklagten haftungsbegründend nicht vorwerfbar sei. Die nunmehr vorliegenden Beweisergebnisse ließen auch einen Materialfehler nicht mehr wahrscheinlich erscheinen, sodass die Einholung eines metallurgischen oder medizintechnischen Gutachtens auf die Haftung der Beklagten im Behandlungsvertrag mit dem Kläger keine prozessentscheidende Auswirkung mehr habe.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 trat die (vormals:) K* Austria GmbH, nunmehr N* Austria GmbH, von welcher die Beklagte die beim Kläger implantierte Knieprothese bezogen hat, dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bei und trat dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Knieprothese habe die von der Händlerin geschuldeten Eigenschaften aufgewiesen, es sei kein mangelhaftes Produkt geliefert worden. Außerdem sei sie eigenständige Händlerin dieses Produkttyps und grundsätzlich nicht für Produktfehler iSd PHG haftbar. Bei der Erstoperation sei zwar ein Mitarbeiter der Nebenintervenientin anwesend gewesen, solche operationsbegleitenden Mitarbeiter würden aber nicht an der Operation aktiv teilnehmen, sondern stünden lediglich für allfällige technische Rückfragen des operationsleitenden Arztes zur Verfügung.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, soweit bekämpft, kursiv dargestellten Sachverhalt ab. In seiner rechtlichen Beurteilung verneint es nach zutreffender Darstellung der maßgeblichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Arzthaftungsrecht, worauf verwiesen werden kann, die behaupteten Aufklärungs und Behandlungsfehler. Der Kläger habe mit der Beklagten konkludente Behandlungsverträge hinsichtlich der Behandlung seiner Beschwerden am Kniegelenk abgeschlossen, die vertraglich gemäß § 1313a ABGB für allfällige schuldhafte Fehler ihrer Erfüllungsgehilfen, zu denen ihre Angestellten sowie die für sie tätigen Ärzte und sonstigen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Vertragserfüllung gehörten, hafte. Ursache für Schraubenbrüche sei zumeist eine Instabilität, die auch auf Behandlungsfehler zurückzuführen sein könne. Seitens des Klägers sei eine Vielzahl möglicher Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten ins Treffen geführt worden, von denen ein Großteil – wie: Wahl eines falschen Prothesenmodells (auch angesichts des Gewichts des Klägers); ein zu tiefer Knochenschnitt und eine dadurch verursachte Bandinstabilität; keine Versagensanalyse (tatsächlich könne die Ursache auch heute noch nicht ausgemacht werden); eine falsche Auswahl von Prothesenkomponenten; für die behandelnden Ärzte erkennbar fehlerhafte Prothese; keine Verwendung des vorgeschriebenen Zusatzsets – ausgeschlossen werden könne. Die Richterin gehe im zweiten Rechtsgang nach ergänzenden Beweisaufnahmen nunmehr davon aus, dass die vorgeschriebene Operationstechnik seitens der Ärzte der Beklagten eingehalten worden sei. Zur Thematik des ersten Rechtsgangs, wonach diese beiden Schritte in den Operationsberichten nicht im Detail angeführt worden seien, sei auf die Ausführungen des Rechtsmittelgerichts zu verweisen. Vor diesem Hintergrund sei auch die ärztliche Dokumentation der beiden Operationen als ausreichend zu erachten. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Ärzte der Beklagten nicht mit der durchschnittlichen Sorgfalt eines behandelnden Facharztes agiert hätten. Fakt sei, dass auch im Zuge des sehr langwierigen Beweisverfahrens die Ursache(n) – denkbar seien durchaus verschiedene Ursachen – für den zweimaligen Schraubenbruch konkret nicht festgestellt hätten werden können. Demnach könne aber auch keiner der vom Kläger relevierten Behandlungsfehler (die im Übrigen je nach angenommener Funktion der Sicherungsschraube nicht einmal miteinander in Einklang gebracht werden könnten) mit der für ein Gerichtsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils in vollständige Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten erstatten jeweils eine Berufungsbeantwortung und beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.

A. Zur Mängelrüge:

1. Zum behaupteten Begründungsmangel:

1.1. Der Kläger will einen Verfahrensmangel darin erblicken, dass das Erstgericht völlig offen lasse, warum es bei der Beurteilung der zentralen Frage, ob den behandelnden Ärzten Behandlungsfehler unterlaufen seien, die zu den Kopplungsdefekten der Prothese geführt hätten, den Ausführungen des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. M* nicht folge, der einen Materialfehler ausgeschlossen und einen Behandlungsfehler bejaht habe.

1.2. Seiner Begründungspflicht nach §§ 272, 417 ZPO entspricht ein Gericht dann, wenn es in knapper überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse konkret Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, weil die Parteien und das Rechtsmittelgericht nur so die Schlüssigkeit des entsprechenden Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Ein mit Verfahrensrüge bekämpfbarer (vgl RS010204; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 8) Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist (RS0040217; RS0040122; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 § 272 ZPO Rz 3). Auch die fehlende Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen kann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist oder bloß mit floskelhafter Begründung erfolgt (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 49; RS0041860; RS0040217; RS0040122). Das Gericht muss aber nicht auf jedes Beweisergebnis detailliert eingehen oder alle nur denkmöglichen Überlegungen anstellen (RS0040165; RS0040180; RS0043150). Es begründet keine Mangelhaftigkeit, wenn bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung in der Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch hätte angestellt werden können, oder die Begründung sich mit der für eine Partei günstigen Aussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Aussagen nicht Bezug nimmt (RS0040180).

1.3. Das Urteil und die darin getroffenen Feststellungen sind in nicht zu beanstandender Weise begründet. Das Urteil enthält sämtliche für seine Überprüfung notwendigen Elemente. Von einer bloß formelhaften, unvollständigen oder kaum verständlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts kann keine Rede sein. Das Erstgericht setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich mit den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere mit dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. M* auseinander und begründet überprüfbar (vgl insb US 26 bis 31), warum es in Gesamtbetrachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse einen Behandlungsfehler nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen konnte. Ein Begründungsmangel des Urteils wird durch die Berufung nicht aufgezeigt.

Ob die getroffenen Feststellungen durch die zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel gedeckt sind und das Erstgericht insgesamt die vorliegenden Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, ist in Erledigung der Beweisrüge zu überprüfen.

2. Zum behaupten Stoffsammlungsmangel:

2.1. Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Kläger eine „unvollständige Erledigung der Sachanträge“, tatsächlich erachtet er sich aber durch einen Stoffsammlungsmangel, nämlich die unterlassene Einholung eines „materialtechnischen Gutachtens“, als beschwert. Durch diese Beweisaufnahme hätte unter Beweis gestellt werden können – wörtlich wiedergegeben –, „dass selbst wenn [die] bei der beklagten Partei angestellten OA Dr. I* und Dr. G* für das zweimalige Prothesenversagen aufgrund von Schraubenbrüchen kein eigenes Verschulden treffen würde, was ausdrücklich bestritten wird, der beklagten Partei das Verhalten der Nebenintervenientin zuzurechnen wäre, welche als eigenständige Händlerin des Produkttyps „L*“, sohin als Sachverständige im Sinne des § 1300 ABGB erkennen hätte müssen, dass diese Knieprothese für den Kläger ungeeignet ist, zumal das verwendete Prothesenmaterial bereits an sich „nicht geeignet“ war, der Prothese an sich ein Mangel im Sinne eines mangelhaften Produktmaterials anhaftete und weil der Kläger vor der Erstoperation ein Gewicht von 110 kg und eine Größe von 176 cm hatte, sodass ein BMI von 35,5 gegeben war und daher von Vornherein ein Risikofaktor vorlag, welcher zu einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis der Plantation führen konnte, zumal ein solcher Faktor etwa Übergewicht im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation mit einem BodyMassIndex größer oder gleich 25 darstellt, sowie, dass die beklagte Partei sich bei der Erfüllung des Behandlungsvertrages ihrer Nebenintervenientin bediente, die ihr schuldhaft ein untaugliches Produkt empfohlen und beigestellt hat“. Dieser Verfahrensmangel sei abstrakt dazu geeignet, eine unrichtige Entscheidung zu Lasten des Klägers herbeigeführt zu haben.

2.2. Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Rechtssache zu verhindern. Dies muss im Rechtsmittel behauptet werden; der Nachweis der konkreten Verursachung einer unrichtigen Entscheidung muss jedoch vom Berufungswerber nicht erbracht werden. Ein Verfahrensfehler kann immer nur in einem „zu wenig“ an Verfahrensergebnissen liegen und muss überdies stets auf einem Gerichtsfehler beruhen (Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 496 Rz 6 f; Klauser/Kodek JNZPO18 E 496 E 10 ff). Ein Berufungswerber muss in der Verfahrensrüge nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039). Die gesetzmäßige Ausführung einer Verfahrensrüge erfordert daher, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei einer Durchführung der beantragten Beweise zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Aufnahme dieser Beweise beantragte (RS0043039).

Die Ablehnung von Beweisanträgen ist nur zulässig, wenn das Beweisthema unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, ein Beweisverbot besteht, die Präklusionsfrist (§ 279 Abs 2 ZPO) verstrichen ist, der Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde oder wenn das Gericht bereits vom Vorliegen der zu beweisenden Tatsachen überzeugt ist (Klauser/Kodek aaO § 496 ZPO E 40).

Grundsätzlich bedürfen alle Tatsachen eines Beweises, die nicht ausdrücklich (§ 266 ZPO) oder schlüssig (§ 267) zugestanden worden sind. Ein Geständnis nach § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (RS0040114). Ein Sachverhalt ist schon dann außer Streit gestellt, wenn das Vorbringen einer Partei zu diesem Sachverhalt mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt (RS0040092).

Zugestandene Tatsachen sind dem Urteil ungeprüft zu Grunde zu legen; Beweis darf nur über bestrittene Tatsachen erhoben werden (RS0040110; RS0039869; RS0039949). Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (RS0039949). Ein Geständnis wirkt nach § 266 Abs 1 ZPO grundsätzlich beweisbefreiend, und zwar unabhängig davon, ob die zugestehende Partei diese Wirkung kennt und/oder will (RS0039984; RS0040115; 7 Ob 612/91).

Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei aufgrund eines schlüssigen Geständnisses iSd § 267 Abs 1 ZPO als zugestanden anzusehen sind, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RS0040091). Das Tatsachengeständnis kann nur bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz und nicht mehr im Rechtsmittelverfahren widerrufen werden (RS0040004; RS0040021; RS0040029).

2.3. Im hier zu beurteilenden Anlassfall stand zuletzt zwischen den Parteien außer Streit, dass Ursache für die Schraubenbrüche kein Materialfehler war, der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen Stoffsammlungsmangel zu dieser Thematik berufen. Denn:

Es trifft zu dass der Kläger ursprünglich mit Schriftsatz vom 27.03.2024 (ON 50) Behauptungen zu einem Materialfehler aufgestellt hat, wo er ua vorbrachte, dass das verwendete Prothesenmaterial bereits an sich „nicht geeignet“ gewesen sei, weil der Prothese ein „Mangel im Sinne eines mangelhaften Produktmaterials“ anhafte, welches Vorbringen er nunmehr in der Berufung wörtlich zitiert. In diesem Schriftsatz beantragte er auch (ua) die Einholung eines materialtechnischen Gutachtens. Im weiteren Verlauf des Verfahrens vertrat er jedoch durchgehend den – davon abweichenden – Standpunkt, es liege kein Materialfehler vor: Nachdem die Beklagte in der Streitverhandlung vom 11.11.2024 ihrerseits einen Materialfehler behauptete und die Einholung eines metallurgischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass das Metall der Schraube fehlerhaft gewesen sei und zum Bruch der Schraube bzw. deren Lockerung geführt habe, beantragte (ON 71.6, S 13), trat der Kläger diesem Beweisantrag entgegen und bestritt das Vorbringen der Beklagten (ON 71.6, S 14). In der Streitverhandlung vom 07.07.2025 brachte er dann ausdrücklich vor, die Kopplung sei bei beiden Operationen nicht lege artis erfolgt, wie sich aus den Messungen des Sachverständigen ergebe, sodass die Konusverbindung locker gewesen und die Schraube an ihrer dünnsten Stelle, im Loch für die Schraubensicherung, gebrochen sei; demzufolge liege evidentermaßen kein Materialfehler vor, der für die Schraubenbrüche verantwortlich wäre (ON 89.6, S 12). Danach beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.10.2025 zunächst nochmals zur Frage des Vorliegens eines Materialfehlers der Schraube die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Werkstofftechnik bzw. Metallurgie (ON 108), erklärte aber schließlich nach Ergänzung des Gutachtens des beigezogenen orthopädischen Sachverständigen in der Streitverhandlung vom 16.02.2026, die nunmehr vorliegenden Beweisergebnisse ließen einen Materialfehler nicht mehr wahrscheinlich erscheinen, sodass die Einholung eines metallurgischen oder medizintechnischen Gutachtens auf die Haftung der Beklagten im Behandlungsvertrag mit dem Kläger keine prozessentscheidende Auswirkung mehr habe (ON 124.5, S 6). Zuletzt haben also sämtliche Streitteile (die Nebenintervenientin hat einen Materialfehler durchgehend bestritten) das Vorliegen eines Materialfehlers verneint. Anders formuliert hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keine der Parteien (mehr) den Standpunkt vertreten, ein Materialmangel an der Prothese (inklusive Schraube) sei ursächlich für den Schaden des Klägers.

Ausgehend davon war also vor Schluss der Verhandlung zwischen den Parteien unstrittig iSd § 266 ZPO, dass kein Materialfehler vorlag, der für die Schraubenbrüche verantwortlich war, wie es sich im Übrigen auch aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M* ergab (vgl insb ON 124.5, S 2) und was das Erstgericht so auch unbekämpft feststellte (US 23). Dass das Erstgericht ausgehend davon kein „materialtechnisches“ Gutachten einholte, stellt daher keinen Gerichtsfehler dar, der eine primäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen könnte.

Wie bereits dargestellt sind nach stRsp in Verfahren, die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind – wie hier – ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen (RS0040110). Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 267 ZPO Rz 6 mN). Keine Bindung an das Geständnis besteht nur dann, wenn das Gegenteil der zugestandenen Tatsache offenkundig ist, das Geständnis allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht oder sich die Unrichtigkeit des Geständnisses auf Grund des Akteninhalts eindeutig ergibt bzw das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist; überdies werden aus rechtlichen Gründen offenkundig unrichtige Außerstreitstellungen als unbeachtlich betrachtet (zu alldem Rechberger aaO § 267 ZPO Rz 7 mN). Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor.

Bei gegebener Sachlage wäre es daher am Kläger gelegen, vor Schluss der Verhandlung (spätestens, nachdem die Richterin ausdrücklich erörterte, dass sie sich aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens außer Stande sehe, einen Behandlungsfehler auszumachen, vgl ON 124.5, S 5), sofern er nach wie vor die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung eines – zu diesem Zeitpunkt von sämtlichen Streitteilen verneinten und nach den bisherigen Beweisergebnissen unwahrscheinlichen – Materialfehlers begehrt hätte, zunächst ein Tatsachenvorbringen zu einem konkreten Materialfehler zu erstatten, das dann allenfalls durch ein Gutachten hätte unter Beweis gestellt werden können. Durch sein Vorbringen dazu, es liege „kein Materialfehler“ vor, hat er jedenfalls sein ursprüngliches Vorbringen zu einem „mangelhaften Produktmaterial“ aufgegeben und war seinem – formal noch aufrechtem – Beweisantrag betreffend ein „materialtechnisches Gutachten“ die Tatsachenbasis entzogen. Die Einholung eines solchen Gutachtens hätte daher nicht nur gegen dass Beweisthemenverbot betreffend diese unstrittige Tatsache verstoßen, sie wäre darüber hinaus mangels zugrundeliegenden Prozessvorbringens als Erkundungsbeweisführung zu qualifizieren gewesen (vgl RS0039973; RS0039880; RS0040023).

Der Kläger kann sich daher nicht erfolgreich auf einen Verfahrensfehler durch die unterlassene Einholung eines „materialtechnischen“ Sachverständigengutachtens berufen.

Hinzu kommt, dass sein Beweisantrag schon aus formalen Erwägungen scheitern musste: Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882), sodass es dem Gericht ermöglicht wird, sofort die zur Beweisaufnahme erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Im Widerspruch zu dem in § 76 Abs 1 ZPO verankerten Grundsatz der Beweisverbindung, wonach das Beweisanbot einer Partei gleichzeitig mit den Tatsachenbehauptungen der Partei in ihrem Schriftsatz gestellt werden muss, um dem Gericht eine sinnvolle Prozessleitung und die Durchführung zielgerichteter Beweisaufnahmen zu ermöglichen (vgl Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 Vor § 266 ZPO Rz 28;Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 212 ff; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 Kap. VI. Rz 152 f mN), weshalb Beweismittel in Zusammenhang mit den unter Beweis zu stellenden Tatsachen einzeln und nicht in Gruppen anzugeben sind (Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3 II/2 § 76 ZPO Rz 2; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Vor § 266 Rz 84), steht der zweimalige Antrag des Klägers auf Einholung eines „materialtechnischen“ Sachverständigengutachtens im Schriftsatz ON 50 jeweils als Teil einer Reihe von Beweisanboten am Ende einer über mehrere Absätze gehenden Sachverhaltserzählung mit Vorbringen mit unterschiedlichem Tatsachensubstrat (ON 50, S 4 bis 6). Ebenfalls enthaltene Ausführungen zur Haftung für Erfüllungsgehilfen betreffen dabei dem Sachverständigenbeweis von vornherein entzogene Rechtsfragen. Der unspezifische Begriff „materialtechnischer“ Sachverständiger entspricht keinem konkreten Fachgebiet in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Er lässt jedenfalls dann einen weiten Deutungsspielraum über das konkret Gemeinte offen, wenn der Beweisantrag eine Mehrzahl verschiedener Beweisthemen erkennen lässt, die nicht eindeutig einem bestimmten Fachgebiet zuzuordnen sind und wenn der pauschal behauptete Mangel („mangelhaftes Produktmaterial“) durch kein weiteres Vorbringen konkretisiert wird. Der Beweisantrag war somit nicht hinreichend bestimmt. Schon aus diesem Grund begründet seine Übergehung keinen primären Verfahrensmangel (3 Ob 236/14y; 3 Ob 230/11m; Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 496 Rz 9 mwN).

Darüber hinaus bleibt anzumerken: Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57). In welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage (andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen) ergeben hätte, zeigt der Kläger nicht auf (RS0043039 [T5]). Die Verfahrensrüge ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit er ergänzende Feststellungen begehrt, beruft er sich auf einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (RS0053317). Dieser ist der Rechtsrüge zuzuordnen und daher tieferstehend mit ihr zu behandeln.

B. Zur Beweisrüge:

3.1. Der Kläger bekämpft folgende, auf Urteilsseiten 16, 20, 22 und 23 verteilte Feststellungen hinsichtlich einzelner, in der Berufungsentscheidung als [F 1] bis [F 5] gekennzeichnete Aspekte. Er begehrt folgende Ersatzfeststellungen:

„Dann kommt die Sicherungsschraube mit dem dynamic screw driver in das Gewindeloch des verbundenen Zapfens und muss mit 5 Nm ohne Klick festgezogen werden. Das ist der letzte Schritt. Bei diesem Schraubenzieher ist die Kraft des Anziehens nur an einer Skala ablesbar (vgl. Abbildungen 78 und 79).

Es ist damit wahrscheinlich, dass sowohl der Schraubenbruch im Rahmen der Primäroperation, als auch der Schraubenbruch im Rahmen der Revisionsoperation auf einen ärztlichen Behandlungsfehler dahingehend zurückzuführen ist, dass die Konusverbindung nicht entsprechend hergestellt wurde oder die Schraube zu wenig tief in das Gewinde eingedreht, oder aber noch wahrscheinlicher, dass sie zu wenig fest angezogen wurde, sodass sie sich durch die Bewegung lockern konnte (OPBericht OA Dr. I*, OPBericht OA Dr. G*, SVGutachten ON 71.6, PS 10, SVGutachten ON 123,1, SV in der mündlichen Streitverhandlung vom 16.02.2026).“

3.2. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 15 mwN; RS0041835). Es genügt dabei nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T1, T3]).

Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge des Klägers nicht gerecht. Sie stellt den fünf bekämpften Feststellungen des Erstgerichts, die verschiedene Themen betreffen, ersatzweise einen Sachverhaltskomplex, bestehend aus zwei Absätzen gegenüber, ohne eine konkrete Zuordnung der begehrten Ersatzfeststellungen zu bekämpften Feststellungen vorzunehmen. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus bekämpften Feststellungen und Ersatzfeststellungen mögliche Paare zu bilden und dazu passende Argumente der Beweisrüge herauszufiltern (OLG Graz 6 Ra 53/25y, 6 R 35/25a; OLG Wien 16 R 50/24a; OLG Linz 1 R 2/25g uva). Die begehrten Ersatzfeststellungen decken zudem nicht alle Themen der bekämpften Feststellungen ab, teilweise zielt der Kläger daher auf das ersatzlose Streichen von Feststellungen ab. Auch die Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung im Ersturteil erfolgt schließlich nicht in Hinblick auf ein konkretes Feststellungspaar, sondern allgemein in Form der Kritik am Vorgehen des Erstgerichts, nicht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M* zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu folgen.

Die Beweisrüge ist daher nicht gesetzesgemäß ausgeführt, was ihrem Erfolg bereits entgegensteht.

3.3. Nur zur Vollständigkeit wird daher erwähnt, dass die Berufungsausführungen auch bei inhaltlicher Prüfung nicht geeignet sind, Bedenken an den getroffenen Feststellungen zu erwecken.

Der Kläger argumentiert, die bekämpften Feststellungen seien zu Unrecht und entgegen den Ergebnissen des Beweisverfahrens getroffen worden, zumal der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. M* einwandfrei und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt sei, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Materialfehler vorliege und es sich in Ermangelung einer anderen plausiblen Erklärung nur um einen Behandlungsfehler handeln könne, wobei er drei mögliche Behandlungsfehler aufgezeigt habe. Seine Aussagen könnten durch die Aussagen der Operateure nicht widerlegt werden.

Dabei übersieht der Kläger, dass der Sachverständige neben den vom Kläger relevierten Ursachen darüber hinaus auch noch „eine andere noch nicht bekannte Ursache“ als möglich erachtete (Protokoll vom 16.02.2026, ON 124.5, S 2), worauf sich auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung bezieht und ausgehend davon resümiert, ein Behandlungsfehler seitens der Ärzte der Beklagten könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (vgl insb die nachvollziehbaren Ausführungen auf US 28). Dabei berücksichtigt es in freier Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse auch den Umstand, dass die Prothese in Österreich nicht mehr verwendet werde (außerhalb des Spittals der Beklagten habe es noch andere Vorfälle gegeben, was die Richterin nachvollziehbar aus der Aussage des Zeugen O* schließt) und eine vom Sachverständigen Dr. P* vorgelegte Studie, die in einem Fall auch bei vorschriftmäßiger Kopplung eine Lockerung von hinge und post 11 Wochen nach der Operation bestätigt habe.

Die Feststellungen zum Vorgehen der Operateure bei den beiden Operationen und der Befolgung der Operationsanleitung konnte das Erstgericht bedenkenlos auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Zeugen Dr. G*, Dr. I* und J* iVm den Operationsberichten Beilagen ./5 und ./10 stützen, welche Beweisergebnisse mit dem Sachverständigengutachten nicht zwingend in Widerspruch stehen. Der Sachverständige zeigte nämlich mehrere mögliche Behandlungsfehler als mögliche Erklärung für den Schraubenbruch auf, die nicht zwingend auf ein fehlerhaftes Vorgehen der Operateure zurückzuführen sein müssen. Man könne nur mit Sicherheit sagen, dass die Schraube entweder zu wenig tief eingedreht gewesen sei oder dass sie sich allenfalls gelockert und herausgedreht habe, was die Ursache im eigentlichen Sinn war, könne er rückblickend aber nicht sagen. Zur Begutachtung stand ihm auch nur die Schraube nach dem zweiten Vorfall zur Verfügung, es ist demnach nicht mit Verlässlichkeit bekannt, wo die erste Schraube gebrochen ist (zu alldem ON 124.5, S 2). Eine mögliche Variante wäre laut Sachverständigem, dass Fremdsplitter (wie Knochensplitter) in den Konusspalt gelangten, wozu es auch bei Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt bei der Reinigung kommen könne.

3.4. Soweit sich der Kläger in seiner Beweisrüge auf den Anscheinsbeweis beruft, ist noch klarzustellen, dass die in Rede stehenden Beweiserleichterungen erst und nur dann zum Tragen kommen, wenn der Geschädigte zunächst das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers unter Beweis gestellt hat (vgl RS0026412; RS0038222; RS0106890; RS0026209).

Das Vorgehen des Erstgerichts ist damit insgesamt vertretbar. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, vielmehr müssten gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4f, 11; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 E 39/1), was hier nicht gelingt.

Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

C. Zur Rechtsrüge:

4.1. Der Kläger argumentiert (durch wörtliches Zitieren des entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens), auch wenn die behandelnden Ärzte für das zweimalige Prothesenversagen aufgrund Schraubenbruchs kein eigenes Verschulden treffen würde, so wäre der Beklagten gemäß § 1313a ABGB das Verhalten der Nebenintervenientin zuzurechnen, die als eigenständige Händlerin des Produkttyps „L*“ hätte erkennen müssen, dass diese Knieprothese für den Kläger ungeeignet sei, zumal das verwendete Prothesenmaterial bereits an sich „nicht geeignet“ gewesen sei, der Prothese an sich ein Mangel im Sinne eines mangelhaften Produktmaterials angehaftet habe und weil das Gewicht des Klägers vor der Erstoperation einen Risikofaktor gebildet habe, der zu einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis der Plantation hätte führen können. Denn sie habe sich bei Erfüllung des Behandlungsvertrags der Nebenintervenientin bedient, die ihr einen operationsbegleitenden Mitarbeiter für allfällige Rückfragen zur Verfügung zu stellen gehabt habe. Auch wenn dieser nicht aktiv an der Operation teilnehme, sei es alleine durch seine Beratung zu einer unmittelbaren Einbindung der Nebenintervenientin in die werkvertragliche Erfüllungshandlung gekommen. Schließlich werde bestritten, dass das von der Nebenintervenientin zu Beilage ./I vorgelegte Produktblatt zum Zeitpunkt der Implantation der Prothese beim Kläger im Krankenhaus der beklagten Partei am 04.03.2020 nicht in der vorgelegten Version in Geltung gestanden wäre.

Zu alldem ortet er sekundäre Feststellungsmängel.

4.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wurden zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]).

4.3. Das Erstgericht stellt – unbekämpft – fest, dass die Auswahl der Prothese für den Patienten immer dem jeweiligen Operateur obliegt (US 8) und dass das Übergewicht des Klägers keine Kontraindikation für die Verwendung der Prothese war, da die Empfehlung, diese nur bis zu einem BMI von 25 zu verbauen, noch nicht bestand (US 23). Weiters, dass die dringende Sicherheitsinformation noch nicht in Geltung war und auch die Empfehlung, die gegenständliche Prothese bei einem BMI 25 nicht zu verbauen (der Kläger hatte aktuell einen BMI von 35 (!)), noch nicht bestand (US 18) und dass die verwendeten Implantatkomponenten korrekt waren (US 23).

Der Kläger kann sich also nicht erfolgreich darauf stützen, die Beklagte oder die ihr zuzurechnenden Nebenintervenientin treffe ein Verschulden in Zusammenhang mit der Auswahl der Prothese in Bezug auf das Gewicht des Klägers, oder diesbezügliche Feststellungsmängel aufzeigen.

4.4. Soweit er auf einen in erster Instanz ursprünglich behaupteten Materialfehler im Sinne eines mangelhaften Produktmaterials zurückkommt, ist zunächst auf die Ausführungen in Pkt. A.2. dieser Rechtsmittelentscheidung zur Mängelrüge des Klägers zu verweisen, wo bereits ausführlich aufgezeigt wurde, dass der Kläger sein ursprünglich erstattetes, nunmehr in der Berufung zitiertes Vorbringen zu einem mangelhaften Produktmaterial (ON 50) später revidierte und wörtlich vorbrachte, es liege „evidentermaßen kein Materialfehler vor, der für die Schraubenbrüche verantwortlich wäre“ (ON 89.6, S 12), was zuletzt zwischen den Parteien unstrittig war. Er kann sich daher nunmehr nicht erfolgreich auf einen Feststellungsmangel zu einem – damals von ihm nicht mehr und im Übrigen auch nicht in der Berufung konkret behaupteten – Materialfehler berufen.

4.5. Nur zur Vollständigkeit ist daher auszuführen, dass einer Feststellung zu einem allfälligen Materialfehler auch keine Relevanz zukäme, weil der Kläger nicht unter Beweis stellen konnte, dass sich die Beklagte bei der Leistungserbringung der Nebenintervenientin bediente:

Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Händler - und dem grundsätzlich gleichgestellt der Werkunternehmer - dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren oder ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (7 Ob 166/06x mwN; RS0022662).

Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Normzweck dieser Bestimmung ist es, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt. Maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (1 Ob 265/03g mwN; RS0028606; RS0028425). Nur dann wenn ein Werkunternehmer nach der vertraglichen Absprache nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen hat und er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung einbezieht, bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung einer Leistungspflicht und haftet daher auch für dessen Verschulden wie für eigenes (2 Ob 234/12v; RS0118512; RS0028606).

Voraussetzung für Haftung ist somit, dass sich der Werkunternehmer des Gehilfen bei der Leistungserbringung bedient. Davon ist in konkreten Einzelfall nicht auszugehen. Im vorliegenden Fall bestand – nach den unbekämpften Feststellungen – keine Verpflichtung der Beklagten, den Angestellten der Nebenintervenientin zur Operation beizuziehen. Deren Mitarbeiter J* war bei der ersten Operation am 04.03.2020 nur zufällig für eine allfällige operative Hilfestellung anwesend, allerdings nicht unmittelbar am OPTisch, sondern im nicht sterilen Bereich mit Sicht (in welchem Umfang, war nicht feststellbar) auf den Operationstisch (US 10, 11). Seine Aufgabe war es, für Fragen zur Verfügung zu stehen, sollten im Zuge der Operation welche auftreten (US 11), wobei nicht festgestellt werden kann, ob Hilfestellung seitens des Zeugen angefordert wurde (dislozierte Feststellung auf US 26). Darüber hinaus oblag ihm nur die Kontrolle der Implantate vor OP-Beginn (US 11), was sich auf die Kontrolle, ob alle Implantate vorhanden sind, beispielsweise alle Größen, bezieht, wie sich aus der der Feststellung zugrunde liegenden Zeugenaussage des J* ergibt (ON 45.3, S 3). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist daher nicht davon auszugehen, dass die Nebenintervenientin (vertreten durch J*) als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen ist, weil nicht feststeht, dass dieser im Fall des Klägers in die Leistungserbringung der Beklagten einbezogen worden wäre. Ob bei der Operation am 04.03.2020 Hilfestellung seitens des Zeugen angefordert wurde, konnte nämlich gerade nicht festgestellt werden. Alleine das Beziehen der Prothese von der Nebenintervenientin und die Kontrolle der Vollständigkeit der vorhandenen Implantate vor der Operation reichen dafür nicht aus, zumal auch (unbekämpft) feststeht, dass die Auswahl der konkreten Prothese dem behandlenden Operateur oblag (US 8). Erfüllungsgehilfe ist zwar auch derjenige, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft, die Vorbereitungshandlung muss aber einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch im engen Zusammenhang mit ihr stehen (2 Ob 195/70; 8 Ob 266/74). Gemäß § 1313a ABGB soll grundsätzlich (nur) haften, wer durch den erlaubten Einsatz von Gehilfen mehr Erfüllungspflichten wahrnehmen kann als durch persönlichen Einsatz (6 Ob 185/18a).

Hier ist dem Kläger nach dem Gesagten der Beweis nicht gelungen, dass die Nebenintervenientin von der Beklagten zur Erfüllung bestimmter, für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrlicher Leistungen herangezogen wurde, zumal nicht festgestellt werden konnte, ob im Zuge der ersten Operation Hilfestellung vom damals zufällig anwesenden Mitarbeiter der Nebenintervenientin angefordert wurde. Bei der zweiten Operation war vor vorne herein kein Mitarbeiter der Nebenintervenientin anwesend. Der Kläger hat auch gar kein Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem sich schließen ließe, welches Fehlverhalten und Verschulden des Mitarbeiters der Nebenintervenientin überhaupt vorliegen soll bzw. inwiefern sein Verhalten schadensstiftend gewesen sein soll. Ausgehend davon fehlt es auch nicht an Feststellungen zu einem allfälligen Materialmangel.

Doch selbst wenn man die grundsätzliche Zurechnung des Verhaltens der Nebenintervenientin zur Beklagten ausgehend von den getroffenen Feststellungen bejahen würde, fehlt es im konkreten Einzelfall nicht an Feststellungen zu einem allfälligen, nunmehr in der Berufung relevierten mangelhaften Produktmaterial, weil insoweit der Geltendmachung eines Feststellungsmangels das – vom nunmehrigen Standpunkt abweichende – Vorbringen des Klägers in erster Instanz, es liege kein Materialfehler vor, entgegensteht, worauf bereits mehrfach hingewiesen wurde.

4.6. Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge stellen bloß eine Zusammenfassung allgemeiner Grundsätze der Gehilfenhaftung dar, dies entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht (vgl RS0043603 [T 6, T 12, T 13]).

5. Zusammengefasst hat das Erstgericht das Klagebegehren ausgehend vom festgestellten, für die rechtliche Beurteilung ausreichenden Sachverhalt zutreffend abgewiesen.

D. Ergebnis:

Aus den genannten Gründen muss die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten und der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten die auf Basis des Berufungsstreitwerts richtig (von der Nebenintervenientin ohne ERVZuschlag) verzeichneten Kosten der jeweiligen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO) orientiert sich an der angemessenen Bewertung seines Feststellungsbegehrens durch den Kläger, wodurch sich insgesamt (Leistungsbegehren zuzüglich Feststellungsbegehren) ein EUR 5.000,00 übersteigender, nicht jedoch über EUR 30.000,00 liegender Streitwert ergibt.

Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beurteilen waren. Ein verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371). Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann, ist eine solche der Beweiswürdigung und als Tatfrage nicht revisibel (RS0043163; RS0043320 [T 21]; RS0113643 [T 7]). Schließlich betrifft die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei beurteilt wird und ob es als Tatsachengeständnis iSd § 266 ZPO zu werten ist, den Einzelfall, so dass ihr zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung idR keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 ObA 74/14v; RS0042828).

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