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7Ob47/26a•OGH 7Ob47/26a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei N AG, *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 5 R 101/25x-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Juli 2025, GZ 3 Cg 76/24f27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Berufshaftpflichtversicherungvertrag. Die versicherten Risiken sind „Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft (Ackerbau)“ und „Landesproduktehandel“. Vereinbart ist ua eine Klausel betreffend bloße Vermögensschäden (zunächst H3716, nach Konvertierung des Versicherungsverhältnisses H1016), die auszugsweise lautet:
„1. Reine Vermögensschäden sind abweichend von Art. 1 AHVB mitversichert. […]
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzverpflichtungen aus […]
3.3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, […]“
[2]Die Tätigkeit der 2016 gegründeten Klägerin beschränkte sich zunächst auf landwirtschaftlich-operative Leistungen. Sie erbrachte damals noch keine reinen Beratungsleistungen und auch keine Unterstützung bei Förderanträgen. Diese Tätigkeiten waren bei Abschluss des Versicherungsvertrags kein Thema.
[3]Die Klägerin beriet im Jahr 2023 einen Landwirt, besprach mit ihm den Inhalt der Förderrichtlinien und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und füllte ein Förderansuchen für ihn aus, wobei ihr ein Fehler unterlief. Dadurch verlor der Landwirt für das Jahr 2023 und 2024 zusammen Förderungen in Höhe von 19.005,12 EUR.
[4]Die Klägerin begehrt die Feststellung, die Beklagte habe für die Fehlleistung im Zusammenhag mit der Förderungsberatung Versicherungsschutz zu gewähren und bringt – soweit im Revisionsverfahren wesentlich – vor, der Ausschluss für reine Vermögensschäden aus beratenden Tätigkeiten erfasse den Schadensfall nicht, weil es sich beim Ausfüllen eines Förderantrags um keine beratende Tätigkeit handle, sondern um ein Versehen im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungstätigkeit.
[5]Die Beklagte wendet ein, der Vermögensschaden sei dem Dritten im Rahmen einer beratenden Tätigkeit der Klägerin zugefügt worden.
[6]Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Ausfüllen eines Förderantrags sei als Teil der Tätigkeit anzusehen, den Landwirt beratend bei Förderansuchen zu unterstützen. Das Ausfüllen des Formulars stelle nicht bloß eine Hilfstätigkeit oder administrative Tätigkeit dar, sodass der Ausschluss verwirklicht sei.
[7]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum hier relevanten Risikoausschluss fehle.
[8]Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[9]1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob der Fehler beim Ausfüllen des Förderantrags durch den Geschäftsführer der Klägerin vom Ausschluss für beratende Tätigkeiten umfasst ist.
[10]2. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f; 7 Ob 143/25t). Ein solcher Fall liegt vor:
[11]2.1 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068).
[12]2.2 Hier wurden mit der Vereinbarung der H1016 zunächst reine Vermögensschäden in die Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin eingeschlossen. In Punkt 3.3. H1016 werden allerdings Schadenersatzpflichten aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wieder ausgeschlossen.
[13]3. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass der Ausschluss Schadenersatzansprüche aus beratenden Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfasst. Eine – von der Revision argumentierte – Trennung in einen beratenden Teil betreffend die Erlangung der Förderung einerseits und eine daran anschließende bloß administrative Tätigkeit durch Ausfüllen des Förderantrags andererseits, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine sinnvolle Förderberatung das korrekte Ausfüllen entsprechender Formulare mitumfasst. Somit bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das richtige Ausfüllen des Förderantrags sei als Teil der beratenden Tätigkeit zur Erlangung der Förderung vom Risikoausschluss umfasst, keiner Korrektur.
[14]4. Schließlich übergeht das weitere Argument der Revision, die Bejahung des Ausschlusses ließe den Versicherungsschutz der Klägerin faktisch leer laufen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags noch keine Beratungsleistungen erbrachte, sondern sich ihre Tätigkeit auf landwirtschaftlich-operative und damit im Zusammenhang stehende administrative Leistungen beschränkte. Ebendiese damaligen Tätigkeiten sollten versichert sein. Hingegen kommunizierte die Klägerin der Beklagten nach den Feststellungen nie ihren Wunsch nach einem Versicherungsschutz für beratende Tätigkeiten.
[15]5. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[16]6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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