OLG Linz 7Bs70/26g

7Bs70/26gCour d'appel21 mai 2026

Texte intégral

OLG Linz 7Bs70/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00070.26G.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Februar 2026, GZ Hv1*-10, und deren Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der in Anwesenheit von StaatsanwaltMag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Mai 2026

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert (und demgemäß der Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben), dass die Anwendung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) ausgeschaltet wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. April 2025, GZ Hv2*-20, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die dazu bestimmte Probezeit aber gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür gemäß § 31 Abs 1 StGB bei Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 16. Jänner 2026, GZ U*-8, unter Anwendung von § 40 erster Fall StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf einer ihm im April 2025 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die damit verbundene Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 30. November 2025 in ** B* mit der Zufügung einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß zu ihr sagte, er werde sie beim nächsten Mal zusammenschlagen.

Dagegen richtet sich die im Anschluss an die Hauptverhandlung angemeldete und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Strafe unter gleichzeitiger Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht anstrebt. Ihre Beschwerde richtet sich gegen das Absehen vom Widerruf (ON 11).

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung (zutreffend [Ratz in WK-StGB² § 40 Rz 2]) unter eigenständiger Bewertung der in Bezug auf das Vor-Urteil maßgeblichen Strafzumessungsgründe den Umstand, dass die dort abgeurteilten Ladendiebstähle beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und sich der Angeklagte diesbezüglich geständig verantwortet hat (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB), als mildernd gewertet; als erschwerend dagegen das Zusammentreffen von nunmehr zwei Vergehen sowie die Faktenmehrheit innerhalb der nach § 127 StGB gebildeten Subsumtionseinheit (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und drei einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Im Rahmen des § 32 StGB berücksichtigte es die Tatbegehung trotz offener Probezeit und (weil der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB derartiges nicht voraussetzt [vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 107 Rz 5]), dass das Tatopfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt worden war.

Richtigerweise ist – nach Einsichtnahme in die Ausfertigungen der Urteile – aber bloß von zwei einschlägigen Vorstrafen auszugehen, liegt doch nur den Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (Pos 02 und 07 der Strafregisterauskunft) ein Gewinnstreben zugrunde (vgl RIS-Justiz RS0087884; Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 71 Rz 8; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 27 Rz 113), während die von Punkt I./3./ des Urteils des Bezirksgerichts Steyr vom 17. Juni 2015 (Pos 04 der Strafregisterauskunft) erfassten Suchtgiftweitergaben allesamt auch unter Abs 2 des § 27 SMG subsumiert wurden und demnach uneigennütziges Handeln voraussetzen (RIS-Justiz RS0124624, RS0131952; Hinterhofer/Tomasits in Hinterhofer, SMG² § 27 Rz 113; Matzka/Zeder/Rüdisser aaO § 27 Rz 70).

Dagegen fällt die mehrfache Tatbegehung trotz anhängigen Verfahrens als die Spezialprognose belastender Umstand zusätzlich erschwerend ins Gewicht (Riffel in WK-StGB² § 33 Rz 9; RIS-Justiz RS0090984, RS0091048). Der Angeklagte wurde nämlich unmittelbar nach dem fehlgeschlagenen Ladendiebstahl vom 17. November 2025 diesbezüglich als Beschuldigter vernommen (vgl ON ON 2.8 im Vorakt), was ihn jedoch nicht davon abhalten konnte, exakt eine Woche später am 24. November 2025 erneut zuzuschlagen. Auch dazu führte die Kriminalpolizei noch vor Ort seine Befragung durch (vgl ON 3.5 im Vorakt) und trotzdem dauerte es wieder bloß wenige (sechs) Tage bis zur hier gegenständlichen Tat (am 30. November 2025).

Dem Berufungsvorbringen zuwider hat jedoch das Ersgericht, nachdem der Angeklagte im Zuge der erwähnten Vernehmungen nicht nur die objektiven Gegebenheiten seiner Diebstähle, sondern auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale unumwunden zugestanden hat (ON 2.7, 2.8 und 3.5 im Vorakt), seinem darauf bezogenen Geständnis zu Recht uneingeschränkte Bedeutung zuerkannt.

Mit Blick auf diese leicht adaptierte Strafzumessungslage, und weil die beiden als erschwerend zu berücksichtigenden Vorstrafen einschlägig (lediglich) zu dem hier für die Strafrahmenbildung (§ 31 Abs 1 zweiter Satz StGB; Haslwanter in WK-StGB² § 31 Rz 8) nicht maßgeblichen Vermögensdelikt sind, bedarf die vom Erstgericht für angemessen erachtete (hypothetische) Gesamtstrafe von fünf Monaten (knapp unter der Hälfte des möglichen Höchstmaßes) keiner Korrektur und entzieht sich demnach die verhängte Zusatzstrafe von drei Monaten einer Anhebung.

Berechtigt ist die Berufung allerdings insoweit, als sie sich gegen die abermalige Gewährung bedingter Strafnachsicht wendet.

Die Strafregisterauskunft des Angeklagte wies vor der Tat ins Jahr 2011 zurückreichend bereits sieben Verurteilungen teils zu (unbedingten) Geldstrafen, überwiegend aber zu Freiheitsstrafen auf, die allesamt unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Zuletzt wurden im Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. April 2025 beide Strafarten kombiniert (§ 43a Abs 2 StGB). Mehrmals war ihm bereits ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt und wiederholt sind ihm schon Weisungen erteilt worden. Dessen ungeachtet wurde er immer wieder, zuletzt siebeneinhalb Monate nach der letzten Verurteilung noch vor Vollstreckung der dort verhängten Geldstrafe bei offener Probezeit und vor allem trotz polizeilicher Interventionen (siehe oben) wiederholt in kurzen zeitlichen Abständen rückfällig, woraus sich eine gegenüber rechtlich geschützten Werten bemerkenswert ablehnende (oder zumindest gleichgültige) Einstellung ableiten lässt. Darüber kann auch der durchwegs positive Eindruck, den der Angeklagte im Rahmen der Berufungsverhandlung hinterlassen hat, nicht hinwegtäuschen und bedarf es diesmal einer spürbaren staatlichen Reaktion in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe, um einen nachhaltigen Umdenkprozess anzustoßen und den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Die Abänderung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des gemäß § 494a StPO gefassten Beschlusses nach sich, sodass über die Frage des Widerrufs neu zu entscheiden ist (vgl RIS-Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper in WK-StPO § 498 Rz 8). Der nun erstmals anstehende tatsächliche Vollzug einer dreimonatigen Freiheitsstrafe gibt jedoch Grund zur Hoffnung, dass dieser allein ausreicht, um den Angeklagten zu künftig rechtstreuem Verhalten zu bewegen und es zu diesem Zweck nicht zusätzlich des Widerrufs der bedingten Nachsicht einer immerhin zehnmonatigen Freiheitsstrafe bedarf. Die Verlängerung der Probezeit auf das höchstzulässige Ausmaß von fünf Jahren soll jedoch das fortan erwartete Wohlverhalten möglichst nachhaltig absichern.

Dass der Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, ist Konsequenz des teilweisen Rechtsmittelerfolgs der Anklagebehörde (§ 390a Abs 1 StPO).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.