OLG Wien 23Bs101/26k

23Bs101/26kCour d'appel12 mai 2026

Texte intégral

OLG Wien 23Bs101/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00101.26K.0512.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. März 2026, GZ **16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit 900 Euro festgesetzt wird.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 (ON 1.8) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 „und Abs 2“ StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein. Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt aus zehn Ordnungsnummern. Der Verteidiger des vormals Beschuldigten hatte eine mehrseitige schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen eingebracht (ON 7.10), auf welche Letzterer im Rahmen einer zwölfminütigen – im Beisein einer Verteidigerin (vgl ON 7.5 S 3: „Verteidiger: […] LL. M. Brazda (RA Machac)“ durchgeführten – Beschuldigtenvernehmung verwies (ON 7.5).

Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2026 (ON 14.2) beantragte A* sodann unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von 9.154 Euro brutto (ON 14.3) - darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 3.048,22 Euro brutto und 1.445,22 Euro brutto an Kosten für den Antrag selbst - gemäß § 196a Abs 1 StPO die „Leistung eines angemessenen Kostenersatzes durch den Bund“.

Diesen Antrag leitete die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht am selben Tag ohne „Einwand gegen einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung“ weiter (ON 1.11).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) bestimmte die Erstrichterin den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des (vormals) Beschuldigten (gemäß § 196a Abs 1 StPO) mit 150 Euro.

Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 17.2), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.

Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).

Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen HonorarKriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (Öner, LiKStPO² § 196a Rz 6; vgl auch vgl Lendl, WKStPO § 393a Rz 10 mwN).

Fallbezogen lag unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die geringe Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sowie den Umstand, dass – wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt – sowohl die Einbringung einer mehrseitigen Stellungnahme als auch die Teilnahme einer Verteidigerin an einer (jedoch nur zwölf Minuten in Anspruch nehmenden) Beschuldigtenvernehmung erforderlich war, ein durchschnittlicher Verteidigungsfall vor, für welchen nach Ansicht des Beschwerdegerichts ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ausmaß von 30 % der „Ausgangsbasis“ von 3.000 Euro (das entspricht – ohne Berücksichtigung des Erfolgszuschlags und der Kosten für den Antrag selbst – knapp einem Fünftel des tatsächlich bestrittenen Betrages) angemessen und sachgerecht ist, weshalb der Beschwerde wie im Spruch ersichtlich Folge zu geben war.

Bleibt zum Vorbringen des A*, wonach für „Verfahren, die in die schöffengerichtliche Zuständigkeit fallen sowie aufgrund des hohen Aufwandes mit Verteidigungskosten in der Höhe von nunmehr EUR 11.324,94 […] EUR 6.000,00 […] angemessen“ seien, zunächst festzuhalten, dass der erstgenannte Umstand bereits bei der dem vorgelegten Kostenverzeichnis zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage von 27.600 Euro Berücksichtigung fand, weshalb er sich nicht (noch) weiter auf die Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung auszuwirken vermag. Im Übrigen hat bei Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der Erfolgszuschlag – wie bereits dargelegt – außer Betracht zu bleiben; dies trifft auch auf die Kosten für den Antrag selbst und für die vorliegende Beschwerde zu (vgl Lendl, WKStPO § 393a Rz 23). Der Verweis des Beschwerdeführers auf eine andere Strafsache geht letztlich schon deshalb von vornherein ins Leere, weil der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung jeweils im Einzelfall auszumitteln ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2: „einzelfallgerechte […] Bemessung“).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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