OLG Innsbruck 11Bs114/26s

11Bs114/26sCour d'appel11 mai 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 11Bs114/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00114.26S.0511.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29.4.2026, GZ **8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Feldkirch zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n wird.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit Strafantrag vom 26.3.2026, AZ , legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen A zur Last, er habe „am 16.03.2026 in ** seine ExEhefrau B als Sympathieperson des C* und C* mittelbar gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper des C* bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in Weiterleitungsabsicht gegenüber seiner ExFrau B* angab, dass sie C* sagen solle, dass er ihn zu seiner Frau bringen werde, wobei die Frau des C* verstorben ist.“ Unter einem beantragte die Staatsanwaltschaft gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der zu ** und ** jeweils des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsichten (ON 3).

Mit dem am 28.4.2026 beim Landesgericht Feldkirch eingelangten Schreiben beantragte der Angeklagte neben der Verlegung der Hauptverhandlung die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil er sich ohne rechtliche Unterstützung nicht ausreichend verteidigen könne, sich derzeit im Krankenstand befinde und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Seinem Antrag legte er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ÖGK vom 15.4.2026 bei, aus der sich eine Arbeitsunfähigkeit von 1.4.2026 bis 10.5.2026 ergibt (ON 6).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab der hiefür zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch dem Angeklagten einen Verfahrenshilfeverteidiger bei. Der Beschluss, der darüber hinaus eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde ausschließlich wie folgt begründet:

Der Angeklagte kann sich bei schwieriger Sach und Rechtslage (in Hinblick auf die Vorstrafenbelastung) die Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers nicht leisten.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, die auf eine Aufhebung des Beschlusses und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags anträgt (ON 11).

Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde Abstand. Der Angeklagte verzichtete auf eine Gegenäußerung (vgl Schriftsatz des bestellten Verfahrenshilfeverteidigers vom 8.5.2026).

Der Beschwerde kommt im Sinne einer Verfahrenserneuerung Berechtigung zu, weil der angefochtene Beschluss an einem Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO leidet. Zum einen legt er nicht dar, weshalb im Hinblick auf den angeklagten Sachverhalt oder die eine zählbare, nicht einschlägige Vorstrafe eine „schwierige Sach und Rechtslage“ iSd § 61 Abs 2 Z 4 StPO vorliegen sollte. Zum anderen blieb auch unbegründet, weshalb sich der Angeklagte „die Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers nicht leisten“ könne und daher die wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 StPO vorliegen sollte. Die bis 10.5.2026 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit allein stellt im Übrigen keine ausreichende Bescheinigung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Angeklagten dar.

Diese Begründungsmängel führen zur Kassation des angefochtenen Beschlusses und Verweisung der Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).

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