OLG Wien 10R86/25b

10R86/25bCour d'appel11 mai 2026

Texte intégral

OLG Wien 10R86/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01000R00086.25B.0511.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Schlösser Partner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.000 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000, Gesamtstreitwert: EUR 16.000), über den Antrag der klagenden Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision (§ 508 ZPO) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision im Urteil des Berufungsgerichts vom 30.3.2026, 10 R 86/25b, dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision zulässig sei, wird samt der damit verbundenen ordentlichen Revision zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das Berufungsgericht hat gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO die Stichhaltigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision darf nur dann geändert werden, wenn der Rechtsmittelwerber tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, die jedoch mit der ersten Beurteilung der Zulässigkeitsfrage übergangen wurde. Das Berufungsgericht hat sich bei der Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe zu beschränken (RS0112166 [T9 und T14]).

2. Der Kläger begründet seinen Antrag damit, dass auch wenn man davon ausgehen sollte, dass er geringfügig den Rechtsabbiegestreifen befahren habe, dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs trotzdem eine Vorrangverletzung vorzuwerfen sei, da er sich nicht davon überzeugt habe, dass er gefahrlos abbiegen könne. Darüber hinaus hätte der Lenker des Beklagtenfahrzeugs bei Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit vortastend mit einem Rechtsblick die Kollision durch rechtzeitiges Bremsen vermeiden können. Weiters habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die beklagte Partei nicht vorgebracht habe, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs keine Vorrangverletzung zu verantworten habe, da der Kläger für diesen zu Beginn dessen Abbiegevorgangs nicht sichtbar gewesen sei.

3.1. Der Kläger weicht vom festgestellten Sachverhalt ab, soweit er davon ausgeht, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeuges seinen Blick ausschließlich in seine Fahrtrichtung und nicht in den von ihm aus rechts gelegenen Kreuzungsbereich gerichtet habe. Festgestellt wurde vielmehr, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs unmittelbar vor seinem Linksabbiegevorgang in Richtung des Gegenverkehrs blickte, dort sah, dass das erste Fahrzeug am Geradeausfahrstreifen noch hinter der Haltelinie stand und der Rechtsabbiegestreifen frei war; zu diesem Zeitpunkt konnte der Lenker des Beklagtenfahrzeugs den Kläger noch nicht wahrnehmen. In diesem Zusammenhang zitiert der Kläger auch den Rechtssatz RS0073421 unvollständig („Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, hat seine Richtigkeit in dem Fall, dass der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird, sowie dass mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss.“). Der zitierte Rechtssatz lautet nämlich wie folgt weiter: „Er verliert jedoch dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste.“ Genau dies war hier der Fall: Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs konnte vor Beginn seines Abbiegemanövers den Kläger am gegenüberliegenden Rechtsabbiegestreifen noch nicht wahrnehmen und musste auch nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeuglenker aus dem Rechtsabbiegestreifen geradeaus in die Kreuzung einfährt. Warum der Lenker des Beklagtenfahrzeugs bei der grundsätzlich gegebenen freien Sicht auf den Gegenverkehr und den Rechtsabbiegestreifen seinen Abbiegevorgang nur vortastend vornehmen hätte dürfen, wird vom Kläger in seinem Zulassungsantrag (ebenso wie in seiner Berufung) nicht näher begründet.

3.2. Die Auslegung eines bestimmten Prozessvorbringens kann notwendiger Weise immer nur einzelfallbezogen erfolgen. Im vom Kläger zugestandenen Vorbringen der Beklagten, wonach den Kläger das Alleinverschulden am Verkehrsunfall auch deswegen treffe, weil er unter Befahren des Rechtsabbiegestreifens seine Fahrt in gerader Richtung fortgesetzt habe, ist jedenfalls die rechtliche Schlussfolgerung mitenthalten, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs mangels Erkennbarkeit dieses Fahrmanövers des Klägers keine Vorrangverletzung zu verantworten habe.

3. Der Zulassungsantrag zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, der über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Antrag war ebenso wie die damit verbundene ordentliche Revision zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).

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