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7Bs82/26x•OLG Linz 7Bs82/26x
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. April 2026, GZ Hv*-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 10. Juni 2025 (ON 22), rechtskräftig seit 12. März 2026 (ON 31.1), wurde der ** geborene A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, von der ein Strafteil von 20 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nachdem ihm die Aufforderung zum Strafantritt hinsichtlich des unbedingten Strafteils am 26. März 2026 zugestellt worden war, beantragte der Verurteilte mit Eingabe vom 31. März 2026 Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG mit der Begründung, dass er sich seit mehr als einem Jahr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinde, sein Arbeitgeber sehr zufrieden mit ihm sei und der Aufschub des Strafvollzugs daher für sein späteres Fortkommen, für den Betrieb und zur Leistung diverser Zahlungen zweckmäßiger sei, als der sofortige Vollzug der Strafe (ON 37).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten ab (ON 39).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 40) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn ihr Ausmaß ein Jahr nicht übersteigt, der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug und der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist und auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
Ein Aufschub ist nur wegen besonderer, im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Je früher der Verurteilte den Vollzug antritt, umso früher steht er seinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung und kann er sich um seine Unterhaltspflichten und die Schadensgutmachung kümmern. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im betreffenden Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen (Pieber in WK² StVG § 6 Rz 27).
Die Aufschubsgründe des § 6 StVG sind grundsätzlich eng auszulegen, da schon ihr Charakter als Ausnahmevorschriften eine strenge Auslegung der Voraussetzungen gebietet. Eine großzügige Anwendung ist nicht nur vom Standpunkt der Generalprävention, sondern auch von jenem der Spezialprävention aus verfehlt, weil dadurch der Vollzug bis zu einem – vom Verurteilten dann unter Umständen nicht mehr als gerecht empfunden werdenden – Zeitpunkt hinausgezögert werden könnte, wobei ein alsbaldiger Strafvollzug auch deshalb im objektiven Interesse des Verurteilten liegt, weil der Beginn des Laufs der Tilgungsfrist an den Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe anknüpft (vgl Pieber in WK² StVG § 6 Rz 21).
Die vom Verurteilten ins Treffen geführte aufrechte Tätigkeit als Bauarbeiter allein stellt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keinen tauglichen Aufschubsgrund dar. Auch aus dem diesbezüglich vorgelegten Referenzschreiben des Arbeitgebers lassen sich keine Anhaltspunkte ableiten, dass etwa saisonale Arbeitszyklen oder dringende Interessen des Arbeitgebers vorliegen würden, die möglicherweise einen Aufschubsgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG begründen könnten.
Der Argumentation des Verurteilten, dass die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit in Hinblick auf die bestehende Unterhaltspflicht sowie die Schadensgutmachung zweckmäßiger sei als der sofortige Strafvollzug, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Verurteilte verdient monatlich knapp EUR 2.500,00 netto. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, weshalb es dem Verurteilten bislang nicht möglich gewesen sein sollte, den Privatbeteiligtenanspruch in Höhe von EUR 500,00 zu begleichen. Der Verurteilte vermochte auch nicht darzulegen, dass der Unterhaltsberechtigten während seiner Anhaltung ein Ausfall der Mindestversorgung drohen würde (vgl Pieber in WK² StVG § 6 Rz 28). Wenn der Verurteilte seinen Antrag weiters damit begründet, dass er seinen Aufenthalt aufgrund der Verurteilung noch regeln müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand keinen tauglichen Aufschubsgrund darstellt und er für diese Belange im Übrigen seit Erhalt der Aufforderung zum Strafantritt ausreichend Zeit gehabt hätte. Die Klärung allfälliger Ansprüche aus der Scheidung kann auch im schriftlichem Wege während des Vollzugs erfolgen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Strafaufschubs liegen damit nicht vor.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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