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7Bs85/26x•OLG Innsbruck 7Bs85/26x
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen 1. A*, 2. B* und 3. C* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Einsprüche der Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 10.3.2026, AZ ** (= GZ **20 des Landesgerichts Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Einsprüche werden a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Begründung:
Mit der beim Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht eingebrachten Anklageschrift vom 10.3.2026 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen Erstangeklagten A*, dem ** geborenen Zweitangeklagten B* und dem ** geborenen Drittangeklagten C* dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3 SMG (1.), dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2.) sowie dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (3.) subsumierte Taten zur Last.
Demnach haben sie im Großraum ** im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig
Zum näheren, der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf die Begründung der Anklageschrift (ON 20, 3 ff) verwiesen.
Gegen diese Anklageschrift richten sich rechtzeitige Einsprüche der Angeklagten, die inhaltsgleich nominell den Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 zweiter Fall StPO, hilfsweise jenen nach § 212 Z 3 StPO geltend machen. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass sich die Anklage auf die Ergebnisse des Auswertung der Mobiltelefone und des Computers des Erst- und des Zweitangeklagten stützen würde. Diesen lägen wiederum die gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 115f Abs 2 StPO vom 10.9.2025 zugrunde, wobei unterlassen worden sei, den Rechtsschutzbeauftragten nach § 115l Abs 1 StPO ehest möglich zu informieren, weshalb dieser – infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist der Beschuldigten – keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, eine allfällige Beschwerde gegen die Bewilligung der Ermittlungsmaßnahme oder einen Einspruch gegen deren Anordnung zu platzieren. Da die Bestimmung des § 115j StPO, wonach als Beweismittel Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden dürften, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt worden sei, auch inhärent eine Einhaltung der Bestimmung des § 115l StPO bei gleichen Rechtsfolgen vorsehe, dürften die Ergebnisse der Auswertungen der Mobiltelefone und der Computer des Erst- und des Zweitangeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht verwendet werden. Damit aber breche die Anklageschrift in sich zusammen und liege damit ein sonstiger Grund nach § 212 Z 1 zweiter Fall StPO vor, der die Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließe. Eventualiter werde die Auffassung verteten, dass bei Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der Auswertungen der Mobiltelefone und der Computer der Sachverhalt nicht soweit ausreichend geklärt sei, dass eine Verurteilung der Angeklagten naheliege, weshalb auch der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO vorliege. Die Einsprüche münden in den Anträgen, dem jeweiligen Einspruch Folge zu geben und das Verfahren einzustellen in eventu der Staatsanwaltschaft Feldkirch aufzutragen, nach allfälligen ergänzenden Erhebungen eine neue Anklageschrift unter Abstandnahme von den Ergebnissen der Auswertungen der Mobiltelefone und der Computer der Angeklagten A* und B* einzubringen in eventu die Anklageschrift zurückzuverweisen (ON 23 - 25).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der – inhaltlich von allen Angeklagten geltend gemachte – auf § 212 Z „1“ und 3 StPO gestützte Einspruchsgrund ebenso wenig wie andere Einspruchsgründe vorlägen, sodass die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen sei. § 115j Abs 1 StPO normiere nicht die Nichtigkeit der Beweisergebnisse schlechthin, sondern stelle auf deren Verwendung als Beweismittel im Beweisverfahren der Hauptverhandlung ab, weshalb diese Bestimmung aus [§ 281 Abs 1 ] Z 2 StPO vorab unbeachtlich sei. Mit Blick auf § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 115j Abs 1 StPO werde nur auf die Bestimmungen der §§ 115f Abs 2 und 4 und 115g Abs 3 StPO Bezug genommen, für eine im Einspruch angestellte Interpretation verbleibe kein Raum, sodass auch die Verlesung der jeweiligen Aktenteile nicht unter Nichtigkeitssanktion stehe. Schließlich könne der Rechtsschutzbeauftragte im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit nach § 115l Abs 5 StPO auch die Löschung von Daten beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung nicht vorlägen.
In ihrer dazu erstatteten Gegenäußerung vom 23.4.2026 wiederholen die Angeklagten ihren bereits dargelegten Standpunkt.
Die Einsprüche dringen nicht durch.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob
Im Einspruchsverfahren (§§ 212 ff StPO) findet eine Überprüfung der Fundierung der Beweisfrage (lediglich) insofern statt, als das Oberlandesgericht, soweit es Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts für nicht ausreichend erachtet, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten, und auch von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 212 Z 2 StPO), dem Einspruch Folge gibt und das Verfahren einstellt (§ 215 Abs 2 StPO). Eine Zurückweisung der Anklage (§ 215 Abs 3 StPO) hingegen setzt (neben den hier nicht relevanten Fällen des § 212 Z 4 und 8 StPO) voraus, dass dies zur besseren Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist (§ 212 Z 3 StPO), demnach der Sachverhalt auf Basis der Aktenlage (noch) nicht anklagereif ist. Er ist daher dann nicht gegeben, wenn keine (schuld)erheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und bei Gegenüberstellung sämtlicher – d.h. nicht nur der in der Anklage vorgetragenen – belastenden und entlastenden Verdachtsmomente sowie unter Berücksichtigung indizierter Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 15).
Fallbezogen bringt die Anklagebehörde mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Die den Einspruchswerbern zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer aaO Rz 4) – die unter Anklage gestellten, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestände nach dem SMG, woran auch das von den Einspruchswerbern ins Treffen geführte „Beweisverwendungsverbot“ gegenständlich nichts ändert.
Umso weniger liegt der ins Treffen geführte Einspruchsgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 3 StPO) vor. Gemessen an den der Anklage zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen liegen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, denn die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens reichen aus, die Angeklagten der vorgeworfenen Taten hinreichend verdächtigt zu halten.
Zum objektiven Sachverhalt kann sich die Anklagebehörde zunächst auf die Ermittlungen des Landeskriminalamtes E* stützen, die ihren Ausgang am 10.9.2025 genommen haben, als Beamte des Zollamts Österreich das LKA E* darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass im Zuge einer gemäß § 145 BAO iVm § 33 Tabaksteuergesetz stattfindenden Nachschau in den Vereinsräumlichkeiten der „D* – Verein **“ in **, insgesamt 6.713 Gramm Cannabiskraut sowie 5.178 Gramm Hanfblüten sichergestellt werden konnten (Anklagepunkt 1.3 und 1.4; vgl Anlassbericht in ON 3.2, 4).
Aus dem Untersuchungsbericht des BKA ergibt sich für das sichergestellte Cannabiskraut (Probe 1) ein Reinheitsgrad von 0,49 +/- 0,11 % an – in die Anklageschrift keinen Eingang gefundenen - Delta-9-THC und von 6,5 +/- 1,5 % an THCA, für die sichergestellten Hanfblüten (Probe 2) ein solcher von 0,03 +/- 0,01 % an Delta-9-THC und von 0,41 +/- 0,08 % an THCA (ON 16.7, 4).
Nach den Angaben des Zweitangeklagten B* – seines Zeichens Vizepräsident des Vereins „D*“ – lagen dem im Zeitraum Mai bis September 2025 durchgeführten Anbauzyklus 250 bis 300 Pflanzen zugrunde, aus denen die schließlich sichergestellte Menge gewonnen werden konnte, sodass sich umgerechnet aus jeder Pflanze zumindest ein Ertrag von 20 Gramm errechnet (vgl BV B* in ON 3.8, 6).
Mit Blick auf seine weiteren Angaben (ON 3.8, 9), bereits im Sommer 2024 50 bis 60 THC-haltige Pflanzen angebaut zu haben, ist unter Zugrundelegung des zuvor errechneten Ertrags pro Pflanze nachvollziehbar von der Anklagebehörde hochgerechnet worden, dass die Angeklagten bereits im Sommer 2024 zumindest 1.000 Gramm Cannabiskraut (50 Pflanzen x 20 Gramm) mit demselben – ohnedies niedrig angesetzten – THCA-Gehalt von 6,2 % erzeugt haben (Anklagepunkt 1.1).
Auf den Angaben dieses Angeklagten beruht auch der weitere Anklagevorwurf zu 1.2, gab dieser nämlich zudem an, im „November 2024 bis Februar 2025 einen Anbau getätigt zu haben, wobei er und A* [Anmerkung des Einspruchsgerichts: der Erstangeklagte] etwa gleich viel angebaut haben wie jetzt“, damit erneut 6.000 Gramm Cannabiskraut (vgl BV B* in ON 3.8, 7). Selbst unter Berücksichtigung der weiteren – relativierenden - Angaben des Zweitangeklagten, wonach hinsichtlich dieses Anbauvorgangs (November 2024 bis Februar 2025) gemischt CBD und THC-haltiges Cannabiskraut angebaut worden sei und vom THC-haltigen Cannabiskraut, welches am 10.9.2025 in den Räumlichkeiten des Vereins sichergestellt worden sei, ein Teil auch von diesem Anbau stamme (vgl BV in ON 3.8, 7), errechnet sich nach den ihm dort vorgehaltenen Mengen (sichergestellte 9,5 kg THC-Cannabiskraut abzüglich der 6-7 kg aus dem Anbau von Mai 2025 bis September 2025) eine Menge von 2.500 bis 3.500 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut aus dem Anbauvorgang November 2024 bis Februar 2025. Unter Zugrundelegung eines Reinheitsgehalt von 6,2 % THCA ergibt sich selbst nach diesen Angaben eine gewonnene Menge an reinem THCA zwischen 155 und 217 Gramm und damit 3,875 bzw 5,425 Grenzmengen, somit in Summe der zu 1. angeklagten Handlungen erneut eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge.
Ausgehend von den so erzeugten und nicht sichergestellten Mengen zu 1.1. und 1.2 beruht der nachvollziehbare Anklagevorwurf der Weitergabe einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge an Cannabiskraut (Anklagepunkt 3.) auch auf den Angaben des Zweitangeklagten, räumte dieser nämlich im Zuge seiner polizeilichen Aussage ein, „gemeinsam mit dem Erstangeklagten Cannabiskraut an die Vereinsmitglieder weitergegeben zu haben, dieser Handel nach Beendigung der Charge von November 2024 bis Februar 2025 begonnen habe und pro Gramm EUR 7,-- bis EUR 8,-- verlangt worden sei“ (ON 3.8, 8).
Schließlich ist vor diesem Hintergrund auch der Schluss der Anklagebehörde schlüssig und lebensnah, dass die zu Punkt 1. erzeugte, das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge an Suchtgift mit dem Vorsatz besessen wurde, dass dieses in Verkehr gesetzt werde (Anklagepunkt 2.).
Die Richtigkeit der Angaben des Zweitangeklagten werden schließlich auch durch die Ergebnisse der Auswertung der sichergestellten Datenträger untermauert (vgl Ergebnisse im Abschlussbericht in ON 16), auf die sich die Staatsanwaltschaft auch zur Rolle des Drittangeklagten stützen konnte. So ergibt sich aus dem zwischen diesem, A* und B* geführten Chatverkehr (ON 16.14) ein arbeitsteilige Zusammenwirken der Genannten als Mittäter hinsichtlich der ihnen zur Last gelegten Taten (vgl ON 16.14, insbesondere S 5, 20 bis 23, 35, 41, 44 bis 46, 48, 49, 76, 95, 111, 121, 158, 159, 193, 212, 237, 306, 369, 397).
Letztlich kann auch die subjektive Tatseite aller Angeklagten hinsichtlich der ihnen angelasteten strafbaren Handlungen aus den äußeren Tatumständen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Gerade mit Blick auf die Menge des erzeugten Cannabiskrauts ist es konkret wahrscheinlich, dass sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, die ihnen zu 1. und 2. angelasteten Taten in Bezug auf eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge zu begehen. Aufgrund der im Zuge der Hausdurchsuchung aufgefundenen Testergebnisse vom 18.9.2024 (ON 16.24), wonach von den Angeklagten erzeugtes und an Untersuchungseinrichtungen übermitteltes Cannabiskraut und weitere Proben THCA Werte von bis zu 18 % aufwiesen, ergibt sich für das Einspruchsgericht auch die eine Verurteilung nahe legende Wahrscheinlichkeit um das Wissen der Angeklagten um die Rechtswidrigkeit ihres Handelns.
Soweit die Einspruchswerber in tatsächlicher Hinsicht die Zulässigkeit der Anklage mit einem Verwendungsverbot der Ergebnisse der ausgewerteten Mobiltelefone und Computer der Angeklagten B* und A* argumentieren, ist ihnen zu erwidern, dass – worauf auch die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – § 115j Abs 1 StPO unter Verweis auf die Bestimmungen der § 115f Abs 2 und 4 sowie § 115g Abs 3 ein Beweisverwendungsverbot für den Fall normiert, dass Ermittlungsmaßnahmen nicht rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurden. Ein solches, auch bei der Entscheidung über Anklageeinsprüche relevantes Verwendungsverbot des Ergebnisses der Datenauswertung, wird mit dem Vorbringen, dass die Vorschrift des § 115l Abs 1 StPO verletzt wurde, gar nicht behauptet (Kirchbacher/Sadoghi in Fuchs/Ratz, WK StPO § 246 Rz 56 und 117; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 1.147; vgl auch 14 Os 46/09k [14 Os 47/09g]).
Ausgehend davon ist die Anklage aus § 212 Z 2 und 3 StPO zulässig, Anhaltspunkte dafür, dass weitere mögliche Ermittlungen nicht durchgeführt worden wären, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und werden auch von den Einspruchswerbern nicht aufgezeigt. Weil demnach weder die von den Angeklagten geltend gemachten, noch sonstige vom Oberlandesgericht geprüfte (Hinterhofer/Oshidari aaO) Einspruchsgründe vorliegen, die Anklageschrift das sachlich (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO) und auch örtlich zuständige Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht anruft, waren die Einsprüche abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
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