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8Bs45/26p•OLG Linz 8Bs45/26p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. März 2026, GZ BE1*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Ried im Innkreis zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 21. Mai 2008, GZ Hv*-120, wurde der am ** geborene A* B* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. Februar 2008 in ** vorsätzlich versucht, Dr. C* D* mit ** zu töten.
Die mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. März 2009, GZ 13 Os 151/08t-18, auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erhöhte Sanktion verbüßt er aktuell in der Justizanstalt E*. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 6 StGB liegen seit 27. Februar 2023 vor (ON 4.3). Zuletzt lehnte das Landesgericht Ried im Innkreis mit Beschluss vom 11. Februar 2025 als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab (GZ BE2*-8 des Landesgerichts Ried im Innkreis). Der dagegen erhobenen Beschwerde des A* B* gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 6. März 2025 nicht Folge (GZ BE2*-11 des Landesgerichts Ried im Innkreis).
Am 8. August 2025 beantragte der Strafgefangene abermals seine bedingte Entlassung im Wesentlichen mit der Begründung, dass er seit 2. Oktober 2024 Gruppenausgänge absolviere, unbegleitete Ausgänge genehmigt worden seien, er in der Justizanstalt E* einer Beschäftigung nachgehe, eine Einzelpsychotherapie begonnen habe sowie ein Probewohnen in der Einrichtung „F* G*“ geplant sei. Finanziell sei er durch seinen Anspruch auf Alterspension abgesichert (ON 2).
Mit Beschluss vom 11. März 2026 (ON 14) bewilligte das Landesgericht Ried im Innkreis unter Bezugnahme auf ein eingeholtes und ergänztes klinisch-psychologisches Prognosegutachten (ON 8.2 und ON 11.2) die bedingte Entlassung mit 27. März 2026 unter Anordnung von Bewährungshilfe für zumindest die ersten drei Jahre nach der Entlassung sowie flankiert durch die Weisungen, unter Einhaltung des Betreuungsvertrags und der Hausordnung Wohnsitz in der Einrichtung H* F* Wohnbetreuung in G* zu nehmen und sich einer stützenden psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 17), die auf eine kassatorische Entscheidung abzielt berechtigt ist.
Eine bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe setzt nach § 46 Abs 6 StGB neben einem Vollzug von zumindest 15 Jahren die Annahme voraus, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Anders als bei der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe, hinsichtlich der nach § 46 Abs 1 StGB bezüglich künftiger Straffreiheit bereits die Annahme genügt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, bedarf es nach Abs 6 leg cit der (positiven) Annahme künftiger Deliktsfreiheit. Die Beurteilung dieser (positiven) Verhaltensprognose hat auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen, sohin insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1 und Rz 20). Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Generalpräventive Aspekte haben außer Betracht zu bleiben.
Im vorliegenden Fall erfüllt der Strafgefangene zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der eingangs zitierten Norm, entsprechend den Beschwerdeausführungen fehlt es jedoch an einer ausreichenden und vor allem unbedenklichen Grundlage zur Beurteilung des Prognosekriteriums.
Das Erstgericht stützt seine Entscheidung einzig auf ein am 9. Dezember 2025 – nach Exploration am 14. November 2025 – erstattetes (ON 8.2) und in Form eines Aktengutachtens am 9. Februar 2026 ergänztes (ON 11.2) klinisch-psychologisches Gutachten des Sachverständigen Mag. I*. Diesem Gutachten lagen als aktuellste Informationsquellen – neben einer Strafregisterauskunft vom 28. August 2025 (ON 4.4), einer Bestätigung laufender Psychotherapie vom 24. Juli 2025 (ON 2.2) und Bestätigungen der Einrichtung F* Wohnbetreuung für Haftentlassene G* vom 24. und 26. November 2025 (ON 6 und ON 7) – die Äußerung des Anstaltsleiters vom 9. September 2025 (ON 4.2) und eine Stellungnahme des sozialen Dienstes vom 29. August 2025 (ON 4.5) zugrunde (ON 8.2, Seite 2).
Aus den genannten Schreiben der F* G* (ON 6 und ON 7) ergibt sich, dass der Strafgefangene zwischen 3. September 2025 und 25. November 2025 fünf Probewohntermine in der genannten Betreuungseinrichtung positiv absolviert habe und dort aufgenommen werden könne.
Die dem Sachverständigengutachten zugrundeliegende Stellungnahme des sozialen Dienstes der Justizanstalt E* (ON 4.5) datiert noch vor Beginn des ersten Probewohnens. Ihr ist zu entnehmen, dass das konkrete Entlassungsumfeld vorerst forciert werde, wozu – mangels Erkennbarkeit eines tragfähigen familiären Umfelds - auch die Möglichkeiten des gelockerten Vollzugs notwendig seien. Zum damaligen Zeitpunkt hatten (erst) fünf begleitete Ausgänge und ein unbegleiteter Ausgang stattgefunden.
Für den Zeitraum seit Äußerung des Anstaltsleiters Anfang September 2025 (ON 4.2), der auf die bis dahin ordnungsgemäße Führung des Strafgefangenen hinwies, lagen bis zur Beschlussfassung durch das Erstgericht keine weiteren Rückmeldungen seitens der Justizanstalt E* vor. Nach dem Inhalt des Protokolls über die Anhörung vom 11. März 2026 (ON 15) wurden die anwesenden Vertreter:innen von Anstaltsleitung sowie psychologischem und sozialem Dienst vom Erstgericht vor Beschlussfassung auch nicht gehört.
In einer nun vorliegenden Stellungnahme vom 20. April 2026 (ON 19.2) befürwortet der soziale Dienst der Justizanstalt E* eine bedingte Entlassung in die Einrichtung „F*“ bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe sowie Fortführung der Psychotherapie und verweist auf die Angaben des Inhaftierten zu Kontakten mit seinen Kindern und seiner Exgattin, das erfolgreiche Probewohnen, den Anspruch auf Alterspension und die sozialarbeiterischen Unterstützungsangebote in genannter Wohneinrichtung. Eine Bewertung der Tragfähigkeit des familären Umfelds wird nicht (mehr) vorgenommen.
Auch der psychologische Dienst der Haftanstalt äußerte sich mit Schreiben vom 20. April 2026 (erstmals in diesem Verfahren) zum Antrag des Inhaftierten auf bedingte Entlassung (ON 19.3). Zum – insgesamt als stabil beschriebenen - Vollzugsverlauf wird konstatiert, dass sich A* B* seit 31. März 2025 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Hinweise auf impulsive Gewaltbereitschaft im institutionellen Kontext würden fehlen. Die festgestellten Persönlichkeitsakzentuierungen seien differenziert zu betrachten. Während einzelne Merkmale (zB erhöhte Kränkbarkeit oder Kontrollbedürfnis) grundsätzlich als risikorelevant einzustufen seien, würden die vorliegenden Befunde keine Hinweise auf eine strukturell verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine psychopathische Persönlichkeitsentwicklung zeigen. Die Ergebnisse unterschiedlicher Risikoinstrumente würden über mehrere Begutachtungszeitpunkte hinweg (neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. J* vom 17. März 2008; neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten Dr. K* vom 19. Jänner 2023; Stellungnahme zur Entscheidungsfindung über freiheitsbezogene Lockerungen der JA E* vom 26. August 2024; klinisch-psychologisches Prognosegutachten Mag. I* vom 9. Dezember 2025) niedrige Risikowerte ergeben. Es sei insgesamt von einem „niedrigen Risiko für die Begehung neuerlicher schwerer Gewaltdelikte“ [vgl dazu aber die von § 46 Abs 6 StGB geforderte positive Annahme künftiger Deliktsfreiheit unabhängig von Art und Schwere möglicher Straftaten] auszugehen, sodass unter Berücksichtigung flankierender Maßnahmen eine bedingte Entlassung empfohlen werden könne.
Aus Bestätigungen über die stattgefundene Psychotherapie (ON 2.2 in Zusammenschau mit ON 12) erschließt sich, dass der Strafgefangene von 24. Juli 2025 bis 5. Februar 2026, sohin in einem Zeitraum von über sechs Monaten, Psychotherapie-Einzelsitzungen keinesfalls „regelmäßig“ im Sinne von kontinuierlich, sondern lediglich im Ausmaß von (insgesamt) 2,5 Einheiten absolviert hat.
Mit den genannten Schreiben des psychologischen und sozialen Dienstes der Justizanstalt E* vom 20. April 2026 liegen zwar mittlerweile die – im Rechtsmittel zu Recht geforderten – aktuellen Stellungnahmen der mit der Betreuung des Inhaftierten in der Justizanstalt E* betrauten Personen vor. Geteilt werden vom Beschwerdegericht aber auch die von der Anklagebehörde geäußerten Bedenken am vorliegenden (ergänzten) klinisch-psychologischen Gutachten des Sachverständigen Mag. I* (ON 8.2 und ON 11.2).
Vorab ist hervorzuheben, dass dem gegenständlichen Strafvollzug eine Verurteilung des A* B* wegen eines reiflichst überlegten, sorgfältig vorbereiteten und rücksichtslos ausgeführten (versuchten) Mordes zugrunde liegt. Die Anlasstat zeichnet sich dadurch aus, dass der Verurteilte eine höchst wirkungsvolle, schwer zu beschaffende Substanz (**) einsetzte, beim Präparieren der dafür verwendeten Praline ein extrem aufwendiges Verfahren anwendete, diese Praline sodann gemeinsam mit einer Grußkarte auf dem PKW des späteren Opfers deponierte und durch den Inhalt der Grußkarte – nämlich zwei aufgemalte, mit dem Text „Du bist für mich etwas ganz Besonderes!“ versehene Herzen – ein spezielles Naheverhältnis der schenkenden Person zu Dr. C* D* vortäuschte, um sein Opfer zum Verzehr der Praline zu bewegen. Von seinem Vorhaben ließ er sich selbst dadurch nicht abhalten, dass aufgrund seiner Vorgangsweise durchaus die Möglichkeit bestand, dass nicht Dr. D*, sondern eine andere Person dem Giftanschlag zum Opfer fallen werde. Als einziger Beweggrund für die versuchte Tötung des Dr. C* D* war nach den Ergebnissen des Erkenntnisverfahrens dessen vom Inhaftierten kritisiertes Handeln als zuständiger Bürgermeister im Zusammenhang mit einem von ihm initiierten Bauprojekt erkennbar (vgl OGH GZ 13 Os 151/08t-18, S 11ff).
Diese Tatumstände weisen auf eine auffällig mangelhafte Besetzung moralischer Grundsätze hin, die der Inhaftierte bislang auch nach den vorliegenden Informationsquellen nicht reflektiert bzw in sein Selbstbild integriert und bearbeitet hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des klinisch-psychologischen Sachverständigen, dass es bezogen auf die kriminelle Persönlichkeit auch während der Haft zu keiner Veränderung kam und generell die gestörte Affektivität beim Strafgefangenen auffällt (ON 8.2, Seite 33). Auch bei den dynamischen Faktoren „zwischenmenschliche Aggression“, „Einsicht bezüglich Gewalttätigkeit“ und „kognitive Verzerrungen“ befindet sich der Strafgefangene im Veränderungsstadium der Absichtslosigkeit (ON 8.2, S 41). Festgestellt wurden weiters eine paranoide, narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ON 8.2, Seite 37).
Das Gutachten lässt in weiterer Folge jedoch offen, worauf die Annahmen gestützt werden, dass beim Strafgefangenen wirtschaftliche (Tat-)Motive sowie Rache- und Verachtungsgefühle in Zukunft nicht mehr zu erwarten seien (ON 8.2, S 40) und dieser „keine großen Projekte mehr plane, die er umsetzen möchte“ (ON 8.2, S 41). In diesem Zusammenhang ist augenscheinlich, dass der Inhaftierte im Rahmen des Explorationsgesprächs etwa (personenbezogene) Kritik an einem Richter im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Immobilien (ON 8.2, Seite 56) sowie dem vollzugsgegenständlichen Urteil insgesamt (ON 8.2, S 53) und einer Verhandlungsrichterin im Besonderen (ON 8.2, S 54) übte, als einzigen Zukunftsplan die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens (ON 8.2, Seite 56) und als sein (offenbar umfassendes) Lebensziel seine Rehabilitierung nannte (ON 8.2, Seite 53), deren Erfolg vom Aufbringen eines Betrags von 7.200 Euro zur Finanzierung eines Gutachtens abhänge (ON 8.2, S 53). Die (gewünschten) Ergebnisse dieses geplanten Gutachtens vorwegnehmend bekräftigt der Strafgefangene, er „lasse nicht ‚Giftmörder‘ auf seinem Namen picken“ (ON 8.2, S 53).
Schon vor dem Hintergrund des klar einer wirtschaftlichen Thematik zuzuordnenden finanziellen Engpasses in Zusammenhang mit der Finanzierung eines (nach Einschätzung des Verurteilten essentiellen) Gutachtens und des als Lebensziel bezeichneten Vorhabens der völligen Wiederherstellung der (aus Sicht des Inhaftierten durch ein Fehlurteil und ungerechtfertigte Haft beschädigten) Familienehre und Reinwaschung seines Namens (vgl ON 8.2, S 39) ist die dargestellte gutachterliche Annahme zu hinkünftig fehlenden wirtschaftlichen Motiven, feindseligen Gefühlen und großen Projekten nicht nachvollziehbar. Im Widerspruch dazu steht auch, dass der Sachverständige dem Inhaftierten unter anderem übertriebene Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurücksetzungen, Selbstbezogenheit und unbegründete Anspruchshaltung attestiert (ON 8.2, S 37), was Rache- und Verachtungsgefühle nach (lebensimmanenten) Kränkungen oder subjektiv als ungerecht empfundenen Handlungen anderer geradezu nahelegt, wobei eine Erarbeitung von Strategien zu einem adäquaten Umgang mit derartigen Emotionen mangels Auseinandersetzung mit den Umständen, die zur Tat führten, erkennbar bislang nicht stattfinden konnte (ON 8.2, S 41).
Auch die vom Sachverständigen in Zusammenhang mit dem sozialen Empfangsraum getroffene, offenbar (ausschließlich) auf Angaben des Strafgefangenen ihm gegenüber beruhende (ON 8.2, S 55) Annahme, es sei unverändert mit emotionaler Unterstützung durch die Kinder und Exfrau zu rechnen, findet keine Deckung in vorhandenen übrigen (objektiven) Informationsquellen, aus denen sich unter anderem ergibt, dass kein tragfähiges familiäres Umfeld mehr erkennbar ist und seit dem Jahr 2012 lediglich zwei Besuche eines Sohnes verzeichnet wurden (vgl ON 4.5).
Hinzu kommt, dass der Strafgefangene in der Vergangenheit - vom Sachverständigen in dem dem Vollzug zugrundeliegenden Verfahren auf Aussagen eines Sohnes zu einer vom Verurteilten erstellten (metaphorischen) „schwarzen Liste“ von jenen, mit denen er vor seinem Tod noch abrechnen müsse und der neben dem späteren Opfer des Mordversuchs auch zwei weitere Personen angehört haben sollen, angesprochen - von einer extremen Verhetzung der Kinder sprach (vgl neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. J* vom 17. März 2008 = GZ Hv*-73, S 5 des Landesgerichts Krems), was seine nunmehrige Bekräftigung gegenüber dem klinisch-psychologischen Sachverständigen, seine Familienmitglieder würden zweifelsfrei von seiner Unschuld ausgehen, deutlich relativiert (ON 8.2, Seite 55). Mit dieser Äußerung des A* B*, die im Befund des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. J*, der als Informationsquelle zur Verfügung stand (vgl ON 8.2, S 2), dokumentiert wurde (vgl GZ Hv*-73, S 5 des Landesgerichts Krems), befasste sich der nunmehrige Sachverständige nicht.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass den Ausführungen im Ergänzungsgutachten nicht zu entnehmen ist, ob vom Sachverständigen, der sich (entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, vgl ON 1.10) mit den entsprechenden, im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. März 2023, AZ 23 Bs 49/23h, angeführten Primärquellen aus dem Akt (ON 10, S 5) nicht auseinandersetzte, ein Konnex zwischen den Äußerungen des Inhaftierten über Personen auf einer „schwarzen Liste“ und dem späteren (nach einem vorgefassten Plan ausgeführten) Mordversuch an einer dieser Personen erblickt wurde (vgl etwa ON 11.2, S 4: „Drohung – Straftat gegen die persönliche Freiheit“; ON 11.2, S 7: „Die verbalen Drohungen zeigen, dass Herr B* zumindest gelegentlich zu unüberlegten Handlungen tendierte […]“). Auch mit dem Umstand, dass in Zusammenhang mit „offenen Rechnungen“ auch andere Namen genannt worden sein sollen, setzte sich der Sachverständige – etwa in Verbindung mit „Rachegefühlen“ - nicht auseinander. Dass aber den – im Rückblick zumindest als eskalationsbereite, feindselige Haltung gegenüber dem späteren Opfer und zwei weiteren Personen einzuordnenden – Ankündigungen des Verurteilten gegenüber Familienmitgliedern im Vorfeld der vollzugsgegenständlichen Straftat eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie Gegenstand einer Frage bei der Befundaufnahme des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. J* im erstinstanzlichen Verfahren waren und im Übrigen auch Eingang in die genannte, die Ablehnung einer bedingten Entlassung bestätigende Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien fanden (ON 10, S 4).
Die von der Anklagebehörde geäußerten Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen zum Entlassungsumfeld, aber auch zu den übrigen in der Beschwerde genannten Risikofaktoren und damit im Ergebnis an der vom Sachverständigen gestellten Kriminalprognose sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
Die aktuellen Stellungnahmen der Justizanstalt E* sind – entsprechend der dazu abgegebenen Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft – schon aufgrund der (nunmehr) fehlenden Bewertung des familiären Umfelds (sozialer Dienst) und der mit der Abstellung auf „schwere Gewaltdelikte“ zu eng gegriffenen Verhaltensvorhersage (psychologischer Dienst) nicht geeignet, diese Zweifel auszuräumen.
Insgesamt erweist sich das Gutachten des Sachverständigen Mag. I* somit als widersprüchlich bzw mangelhaft, sodass eine konfrontative Befragung des Sachverständigen (im Sinne eines Verbesserungsversuchs nach § 127 Abs 3 StPO) angezeigt ist. Bei dem solcherart zu ergänzenden Gutachten wären auch die nunmehr vorliegenden aktuellen Informationen zu berücksichtigen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Der Beschwerdeargumentation zu einem (bereits) gescheiterten Verbesserungsversuch bleibt schließlich zu erwidern, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Gutachtensergänzung vom 9. Februar 2026 (ON 1.10) auf eine gutachterliche Auseinandersetzung mit zusätzlichen, dem Sachverständigen bis dahin nicht zur Verfügung stehenden, Informationsquellen zu einer „schwarzen Liste“ – nämlich dem Beschluss des OLG Wien vom 23. März 2023 zu AZ 23 Bs 49/23h (ON 10) und den dort genannten Primärquellen aus dem Akt AZ Hv* des Landesgerichts Krems - abzielte. Bedenken an Befund oder Gutachten wurden damit (noch) nicht angemeldet, weshalb das Ergänzungsgutachten auch nicht als Versuch zur Beseitigung derartiger Bedenken (iSv § 127 Abs 3 StPO) gewertet werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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