OLG Wien 31Bs118/26v

31Bs118/26vCour d'appel30 avr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 31Bs118/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00118.26V.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 222 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. März 2026, GZ **-7 (Punkt 2.), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Eisenstadt einen Antrag der A* (ON 8 in AZ ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt) auf Fortführung des Verfahrens ab (Punkt 1) und verpflichtete die Fortführungswerberin zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von 90 Euro (Punkt 2).

Am 25. März 2026 brachte A* eine mit 24. März 2026 datierte, als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe zur Post, in der sie – neben in diesem Zusammenhang irrelevanter Kritik an Punkt 1 des Beschlusses - ausdrücklich die „Kostenaufstellung gemäß § 196 Abs 2 StPO“ bekämpft (ON 10).

Die somit gegen Punkt 2 des Beschlusses erhobene Beschwerde ist allerdings verspätet, da der Beschluss dem bevollmächtigten Vertreter der A* (siehe ON 3.2) am 10. März 2026 zugestellt wurde (Zustellnachweis zu ON 8; die - entgegen § 83 Abs 4 StPO - darüber hinaus persönlich an A* erfolgte Zustellung war ohne Rechtswirkung) und die Beschwerdeeinbringung am 25. März 2026, somit außerhalb der Vierzehn-Tages-Frist (§ 88 Abs 1 StPO) erfolgte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

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