OLG Wien 30Bs91/26s

30Bs91/26sCour d'appel29 avr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 30Bs91/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00091.26S.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2026, GZ **13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene Staatsangehörige von Nordmazedonien A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. Februar 2023, AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG; 15 StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie - resultierend aus dem Widerruf einer bedingten Entlassung - einen Strafrest von einem Jahr, drei Monaten und elf Tagen, dem eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Jänner 2020, AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall SMG; 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, „130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3“, 12 dritter Fall, 15 StGB zugrunde lag.

Das errechnete Strafende fällt auf den 28. April 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. Juni 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 24. Mai 2026 erfüllt sein (ON 3, 2 f).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag als Senat gemäß § 18c StVG ab und begründete dies mit dem Bestehen spezialpräventiver Hindernisse.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit fristgerecht erhobene (ON 14, 2), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).

Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 10 und ON 12) und der Strafregisterauskunft (ON 8) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor der letzten dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits einmal lang andauernd das Haftübel verspürte und ihm auch die Rechtswohltat der bedingten Entlassung samt Anordnung von Bewährungshilfe gewährt wurde. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, sodass anzunehmen ist, dass beim Strafgefangenen eine besonders ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine auffallend hohe kriminelle Energie vorliegt.

Dazu kommt, dass es A* nicht einmal während des Vollzugs gelang, sich ordnungsgemäß zu verhalten, weshalb bereits mehrfach Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten (ON 5). Nach seiner Überstellung am 17. Dezember 2025 in den Strafvollzug in gelockerter Form samt Verlegung in die Außenstelle ** musste er weiters aufgrund einer disziplinären Verfehlung noch während seiner Beobachtungsphase wieder in die Stammanstalt rücküberstellt werden (ON 2, 2). Diesem insgesamt deutlich negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer, wenngleich er derzeit eine positiv verlaufende Einzelpsychotherapie absolviert (ON 4, 4), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal aufgrund seiner Nichtäußerung zur bedingten Entlassung trotz Aufforderung (ON 2, 3) auch nichts über einen allfälligen Wohn oder Arbeitsplatz oder seine Pläne für ein redliches Fortkommen in Freiheit bekannt ist.

Daraus ergibt sich, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.