OLG Innsbruck 11Bs59/26b

11Bs59/26bCour d'appel28 avr. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 11Bs59/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00059.26B.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.11.2025, GZ **-17, nach der am 28.4.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B. LL.M., und der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag.a Draschl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.

Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 04.06.2025 in ** B* mit einer Verletzung an seiner Ehre sowie an der Freiheit und am Körper zum Nachteil einer Sympathieperson gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm per WhatsApp schrieb: „Warte du nur ich werd C* vor deinen augen von afghanern ficken lassen“.

Hiefür wurde er nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die in der Hauptverhandlung rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 16, 5), die er jedoch schriftlich nicht ausführte.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen und der weiteren Berufung nicht Folge zu geben sein werde.

Auf die – schriftlich nicht ausgeführte – Berufung wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Berufungsanmeldung keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete (§ 467 Abs 2 erster Satz iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2).

Aufgrund der angemeldeten, schriftlich nicht ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Oberlandesgericht die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite. Diese Überprüfung ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen B* und D* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete ausgehend davon in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern vielmehr den beiden Zeugen Glaubwürdigkeit zuerkannte, insbesondere nicht von einer Fake-Nachricht ausging und daher von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Das Oberlandesgericht teilt diese Beweiswürdigung, weshalb es bei den entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu bleiben hatte. Diese tragen im Übrigen auch den Schuldspruch, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.

Zur Strafberufung:

Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen aus und wertete erschwerend, dass der Angeklagte bereits viermal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sowie die Tatbegehung zum Nachteil des Cousins (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB); demgegenüber mildernd keinen Umstand.

Diese besonderen Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen zu und sind vollständig. Ausgehend hievon und allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB, dabei auch dem Umstand, dass der Angeklagte seinem Cousin mit mehreren Übeln drohte, erweist sich die verhängte Geldstrafe als keinesfalls zu strenge Sanktion, weshalb sich das Oberlandesgericht zu einer Herabsetzung nicht veranlasst sah.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, kommt eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe aufgrund der erheblichen einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht (§ 43a Abs 1 StGB).

Weil das Erstgericht die Höhe des einzelnen Tagessatzes ohnehin mit der Mindesthöhe des § 19 Abs 2 StGB bestimmte, ist der Angeklagte auch dadurch nicht beschwert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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