projets
31Bs105/26g•OLG Wien 31Bs105/26g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23. März 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK2 StVG § 133a Rz 16) lagen am 12. März 2026 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 2, 1) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zu diesem Stichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung erhobene (ON 14.2) und in der Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts tatsächlich vorliegen und können nicht nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden. Auf die Ursache eines – wenn auch nur zeitlich begrenzt entgegenstehenden – rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisses oder dessen Dauer kommt es nicht an (Pieber aaO § 133a Rz 26 und Rz 14).
Zwar besteht gegen den Strafgefangenen ein mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. August 2025 erlassenes, seit 24. Feber 2026 rechtskräftiges, auf (nunmehr) fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (ON 8 f). Auch erklärte sich A* bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (ON 2, 1). Allerdings verweist der Erstrichter zutreffend auf massive generalpräventive Erwägungen, die dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit entgegenstehen. Denn gemäß § 133a Abs 2 StVG ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der Anlassverurteilung liegt die Weitergabe von Kokain und Cannabiskraut in zahlreichen Angriffen über einen Zeitraum von rund neun Monaten in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zugrunde (insbesondere mehr als 500 g Kokain mit 47 % Reinheitsgehalt des Wirkstoffes Cocain, gekürzte Urteilsausfertigung ON 12).
Im Hinblick auf die Schwere der vorliegenden Taten bedarf es - schon mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität - ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potenzielle Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Hingegen würde ein zu stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Täterkreis des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen von weiterem Strafvollzug rechnen, wodurch die Hemmschwelle zur Straffälligkeit noch leichter überwunden würde als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.