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17Bs122/26d•OLG Wien 17Bs122/26d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 25. März 2026, GZ **16, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine vierjährige Freiheitsstrafe, die nach dem Suchtmittelgesetz über ihn verhängt wurde.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit lagen am 26. September 2025 vor, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 26. Jänner 2027.
Nachdem mit Beschluss des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 26. Juni 2025 die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit abgelehnt worden war (ON 13.1), bestätigt durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Juli 2025 (ON 13.2), beantragt der Strafgefangene nunmehr als Bittsteller seine bedingte Entlassung (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag des A* aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 16).
Dagegen richtet sich die im Zweifel als rechtzeitig anzusehende (eingelangt beim Landesgericht Krems a.d. Donau am 23. April 2026) Beschwerde des Strafgefangenen, der Berechtigung nicht zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Das Erstgericht hat zutreffend und ausführlich dargestellt, dass der Beschwerdeführer vor der nunmehr in Vollzug stehenden Strafe bereits zweimal qualifiziert einschlägig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt werden musste, wobei ihm zunächst die Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht gewährt wurde und er bereits zweimal aus unbedingt verhängten (Teil) Freiheitsstrafen bedingt entlassen wurde. Weder diese Resozialisierungschancen noch die Verbüßung mehrmonatiger Freiheitsstrafen konnten ihn davon abhalten, nur ein Jahr nach seiner letzten bedingten Entlassung qualifiziert einschlägig und aggravierender als zuvor zu delinquieren.
Darüber hinaus ist auch sein Verhalten während des Strafvollzuges keineswegs als ordnungsgemäß zu qualifizieren, mussten doch (nach bereits 9 Ordnungsstrafen während der Untersuchungshaft) in Strafhaft in den JA Linz und Stein weitere sechs Ordnungsstrafen (einmal auch wegen Suchtmittelmissbrauchs, siehe ON 7) verhängt werden (ON 8).
Diese, auch im Zeitpunkt der letzten Rechtsmittelentscheidung bereits vorliegenden Umstände haben sich seitdem zu Gunsten des Verurteilten nicht geändert, er vermag diesen Argumenten weder im Rahmen seiner Bittstellung noch der Beschwerde etwas entgegenzusetzen. Vielmehr verweist er in seiner nunmehrigen Beschwerde auf eine Biografie in Buchform, der zufolge es einem langjährigen Häftling gelungen sei, nach seiner Entlassung ein straffreies Leben zu führen. Welche Rückschlüsse daraus auf den Beschwerdeführer, der bereits eine Vielzahl an Resozialisierungschancen nicht genutzt hat, zu ziehen sind, lässt die Beschwerde offen.
Aus dem bisherigen Verhalten des A* ist jedenfalls keine günstige Prognose für eine bedingte Entlassung zu erstellen, entgegen dem Einleitungssatz seiner Beschwerde ist allerdings bei weiterem Vollzug der Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Fortsetzung der Suchtgifttherapie zu hoffen, dass sowohl der längere Strafvollzug als auch die Therapie dazu führen, dass er künftig ein normgerechtes Leben führen wird.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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