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19Bs68/26b•OLG Wien 19Bs68/26b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Februar 2026, GZ **-33.6, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Barauslagen der Verfahrenshilfeverteidigerin Mag. B* mit 40,40 Euro bestimmt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 33.6) bestimmte das Erstgericht die Barauslagen der Verfahrenshilfeverteidigerin Mag. B* antragsgemäß (ON 33.4 f) mit 90 Euro an Fahrtkosten für die Anreise vom Kanzleisitz in C* zur Justizanstalt Wiener Neustadt am 2. Dezember 2024 sowie zur Hauptverhandlung am Landesgericht Wiener Neustadt am 12. Februar 2025 jeweils mit dem eigenen Pkw.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 37), wonach der Verfahrenshelferin lediglich die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zustünden, weil die Verwendung eines Pkw nicht erforderlich gewesen sei.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Bestellt die Rechtsanwaltskammer einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, so sind hiedurch notwendige Fahrtspesen zu ersetzen. In der Regel sind dies die Aufwendungen für die Benützung eines Massenverkehrsmittels. Verwendet der Verfahrenshelfer für die Fahrt zu Gericht den eigenen Pkw, sind auch diese Kosten grundsätzlich zu ersetzen, sofern die Benützung an sich notwendig war. Ein genereller Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393 Rz 10). Die Benützung des eigenen Pkw ist insbesondere dann notwendig, wenn die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Bei der Ermittlung der Gesamtreisezeit sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel neben den reinen Fahr- und Gehzeiten auch unvermeidliche Wartezeiten (vgl ua VwGH 2010/15/0156) und bei der Verwendung eines Pkw auch die Zeit für die allfällige Parkplatzsuche und den Gehweg (VwGH Ra 2023/08/0079) einzurechnen (vgl auch § 2 Abs 2 Pendlerverordnung).
Vorweg ist festzuhalten, dass der Besuch in der Justizanstalt Wiener Neustadt zur Besprechung mit der Mandantin ebenso zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig war wie die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
Die durchgeführten Erhebungen (vgl den Aktenvermerk vom 12. März 2026), zu denen sowohl der Verfahrenshelferin als auch der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, ergaben, dass zwischen dem Kanzleisitz der Verteidigerin in C* und den Zielorten in Wiener Neustadt jeweils eine Direktverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln über die Südbahn besteht, wobei die Züge zu den maßgeblichen Tageszeiten in dichter Frequenz verkehren, sodass auch unter Berücksichtigung der Wartezeiten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Vergleich zur Anreise mit dem Pkw nur mit einem geringfügigen zusätzlichen Zeitaufwand verbunden gewesen wäre.
Beim Besuch der Mandantin in der Justizanstalt Wiener Neustadt ist zu beachten, dass dieser an keinen bestimmten Zeitpunkt gebunden war. Der Kanzleisitz der Verteidigerin liegt rund 100 Meter vom Bahnhof C* entfernt und ist damit in etwa zwei Minuten fußläufig erreichbar. Die Justizanstalt Wiener Neustadt befindet sich – ebenso wie das Landesgericht Wiener Neustadt - in einer Entfernung von etwa 600 Metern zum Hauptbahnhof Wiener Neustadt und kann in knapp zehn Minuten zu Fuß erreicht werden. Unter Einrechnung der fahrplanbedingten Wartezeiten ergibt sich bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Wegzeit von rund 48 Minuten pro Strecke, während die Anreise mit dem Pkw einschließlich Parkplatzsuche und Gehweg zur Justizanstalt rund 39 Minuten in Anspruch genommen hätte. Für Hin- und Rückfahrt wäre damit bloß ein zusätzlicher Zeitaufwand von etwa 18 Minuten verbunden gewesen.
Auch hinsichtlich der für 9.00 Uhr anberaumten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt am 12. Februar 2025 (siehe ON 1.16) war die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Während bei der Anreise mit dem Pkw bei Verlassen der Kanzlei um etwa 8.11 Uhr unter Einrechnung der Fahrzeit, einer allfälligen Parkplatzsuche und des Gehwegs zum Gericht eine Ankunft um 8.50 Uhr möglich gewesen wäre, hätte die Verteidigerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Kanzlei bereits um 8.00 Uhr verlassen müssen, um bei Abfahrt des Zuges um 8.08 Uhr und nach dem anschließenden Fußweg vom Hauptbahnhof Wiener Neustadt zum Gericht gegen 8.47 Uhr einzutreffen. Hinsichtlich der Rückreise wäre nach Verhandlungsende um 11.37 Uhr (vgl zB ON 24.3 S 1) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Kanzlei gegen 12.28 Uhr möglich gewesen, während die Rückkehr mit dem Pkw bereits um etwa 12.21 Uhr erfolgt wäre. Insgesamt hätte die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel daher zu einem zusätzlichen Zeitaufwand von lediglich rund 18 Minuten geführt.
Folglich war die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in beiden Fällen nicht mit einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand verbunden und wäre daher zumutbar gewesen (siehe in vergleichbarer Konstellation OLG Wien 31 Bs 105/24d; teilweise aM [jedoch ohne Begründung] OLG Wien 20 Bs 149/24v und 18 Bs 32/24y). Die Verwendung des privaten Pkw durch die Verteidigerin war somit nicht erforderlich, weshalb lediglich die Kosten der Bahnfahrten von insgesamt 40,40 Euro zu vergüten sind (diese wurden über die Website https://shop.oebbtickets.at eruiert mit dem aktuellen Tarif).
Wenn die Verfahrenshelferin auf den mit Verfahrenshilfesachen verbundenen Arbeitszeit- und Einkommensverlust verweist, ist dies für die Frage des Kostenersatzes nach § 393 Abs 2 StPO ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob die Benützung des privaten Pkw im konkreten Fall notwendig war.
Soweit die Verteidigerin auf oftmals unzuverlässige Zugverbindungen verweist, bleibt dieses Vorbringen rein hypothetisch. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es im Anlassfall tatsächlich zu relevanten Verzögerungen gekommen oder mit solchen ernstlich zu rechnen gewesen wäre, werden nicht aufgezeigt. Im Übrigen sind auch bei Anreise mit dem Pkw verkehrsbedingte Verzögerungen nicht auszuschließen.
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