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9Bs88/26v•OLG Linz 9Bs88/26v
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. März 2026, BE*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt im elektronisch durch die Justizanstalt Salzburg überwachten Hausarrest eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, die über ihn mit seit 8. August 2025 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee zu U* wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach §§ 15 Abs 1, 149 Abs 1 StGB verhängt wurde (ON 10).
Das Strafende errechnet sich mit 12. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung werden am 12. Juni 2026 erreicht sein (ON 9, 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. März 2026 (ON 12) lehnte das Vollzugsgericht die beantragte (ON 4) bedingte Entlassung des Strafgefangenen ohne dessen Anhörung (§ 152a Abs 1 1. Satz StVG) ab.
Die dagegen vom Strafgefangenen fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 13), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Verurteilte nach Verbüßung der – mindestens drei Monate betragenden – Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, sobald spezialpräventiv unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach § 46 Abs 4 StGB ist bei Entscheidungen nach Abs 1 auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Die Prognose könnte dann im Einzelfall negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt (Leukauf/Steininger/Tipold StGB4 § 46 Rz 7 und 11).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt. Die Strafregisterauskunft des A* weist abgesehen von der diesem Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilung fünf Eintragungen auf, wobei er wiederholt ein Haftübel zu verspüren hatte (Positionen 3, 4 und 5 der Strafregisterauskunft ON 8) und bereits zweimal bedingt entlassen (Positionen 3 und 5 der Strafregisterauskunft ON 8) worden ist. Ungeachtet dessen delinquierte der Strafgefangene bei offenen Probezeiten und Anordnung der Bewährungshilfe, zuletzt auch im raschen Rückfall, nämlich nur rund vier Wochen nach seiner letzten bedingten Entlassung.
Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach staatlichen Sanktionen sowie die in seinen Vorstrafen zum Ausdruck kommende erhöhte kriminelle Energie lassen die nach § 46 Abs 1 StGB gebotene Abwägungsfrage nicht zu seinen Gunsten lösen. Der Umstand, dass der Strafgefangene die ihm in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten nicht genutzt hat, legt nahe, dass er durch die bedingte Entlassung – auch bei Anordnung flankierender Maßnahmen – nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, an welcher Einschätzung auch sein gesichertes Entlassungsumfeld (ON 13) nichts zu ändern vermag.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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