OLG Wien 2R159/25d

2R159/25dCour d'appel17 avr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 2R159/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00200R00159.25D.0417.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Swoboda in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Inh. B*, *, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 164.000 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2025, **-34, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.141,32 (darin EUR 690,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Unternehmer. Der Kläger betreibt einen gewerblichen Autohandel und erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 9.11.2022 das beschädigte Fahrzeug , Fahrgestellnummer *, zu einem Kaufpreis von EUR 164.000 brutto. Das Fahrzeug war zuvor über die Kaskoversicherung der Beklagten in der von der D GmbH betriebenen „Wrackbörse“ () zum Verkauf angeboten worden.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 164.000 samt Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren relevant - vor, er habe das Fahrzeug vor Abgabe eines Gebotes nicht besichtigen können. Grundlage seines Gebotes sei ein von der Kaskoversicherung der Beklagten in Auftrag gegebenes, irreführendes Gutachten samt Fahrzeugbeschreibung gewesen. Nach Übergabe des Fahrzeugs hätten sich noch weitere ins Auge fallende Schäden herausgestellt, die im Gutachten nicht angeführt worden seien. Das Fahrzeug habe einen Motor- und einen Getriebeschaden gehabt und die Reifen würden kein Profil mehr aufweisen. Der Kläger sei über den Zustand des Fahrzeugs getäuscht und in die Irre geführt worden. Hätte er den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs gekannt, hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, weil das Fahrzeug tatsächlich überhaupt keinen Wert mehr habe. Die Beklagte habe den Irrtum über den Zustand des Fahrzeugs durch die ihr zuzurechnende Fahrzeugbeschreibung veranlasst. Ein Verzicht auf eine Irrtumsanfechtung sei nicht Gegenstand der Kaufvereinbarung geworden und wäre zudem unwirksam, weil der Irrtum grob fahrlässig veranlasst worden und der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen über irrtumsrelevante Umstände vorzunehmen.

Die Beklagte bestritt und wendete – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – ein, der Kläger sei über den Zustand des Fahrzeuges nicht getäuscht oder in die Irre geführt worden. Vielmehr habe ihm aufgrund der Beschreibungen im Gutachten und den Fotos bekannt sein müssen, dass am Fahrzeug weitere Beschädigungen vorhanden sein könnten, die insbesondere Motor, Getriebe und Antriebsstrang betreffen. Es sei klar gewesen, dass es sich beim Fahrzeug um einen Totalschaden gehandelt habe. An der Erstellung des Gutachtens sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen. Der Kläger selbst habe eine von beiden Seiten akzeptierte Vertragsbedingung im Kaufvertrag verfasst, wonach der Einwand der laesio enormis und jegliche Gewährleistung für das Fahrzeug oder einen bestimmten Zustand ausgeschlossen würden. Daraus ergebe sich auch ein Verzicht des Klägers auf eine Irrtumsanfechtung.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über den eingangs zusammengefasst dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 5 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Soweit für das Berufungsverfahren relevant folgerte es rechtlich, dass ausgehend vom objektiven Erklärungswert der in der Fahrzeugbeschreibung enthaltenen Passagen eine Fehlvorstellung des Klägers betreffend Motor- und Getriebeschäden nicht vorliege. Die Hinweise, dass eine Schadenerweiterung und Schäden an Motor und Getriebe nicht ausgeschlossen werden könnten, würden auch die tatsächlich vorliegenden Schäden an Motor und Getriebe umfassen. Darüber hinaus sei der in der Kaufvereinbarung enthaltene Gewährleistungsausschluss wirksam und erstrecke sich auch auf eine Irrtumsanfechtung. Ausgehend von der fehlenden Involvierung der Beklagten in die Fahrzeugbeschreibung liege keine grob fahrlässige Veranlassung eines Irrtums vor.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen.

1. Der Berufungswerber wendet sich nur mehr gegen die irrtumsrechtlichen Erwägungen des Erstgerichts. Der abweislichen Erledigung der ursprünglich weiters geltend gemachten Anspruchsgrundlagen, wie etwa Arglist, laesio enormis oder Verstöße gegen die Altfahrzeugeverordnung, tritt die Berufung nicht entgegen.

Sein Begehren auf Vertragsaufhebung stützte der Kläger auf einen der Beklagten zurechenbaren Irrtum über den Zustand des Fahrzeugs, nämlich über die im Gutachten unerwähnt gebliebenen Schäden am Motor und am Getriebe sowie die unzutreffend beschriebene Profiltiefe der Reifen.

2. Bei der Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass sein Geschäftsirrtum wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (vgl RS0093831).

3.1. Der Geschäftsirrtum betrifft die unrichtige Vorstellung über den Inhalt bzw Gegenstand des Geschäfts (RS0014910; RS0014902). Bei einem Geschäftsirrtum muss sich die unrichtige Vorstellung des Irrenden daher auf innerhalb des Geschäfts liegende Umstände beziehen. Ob ein Irrtum über eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstands Geschäftsirrtum ist, hängt somit davon ab, ob die betreffende Eigenschaft Vertragsinhalt war. Es ist daher durch Vertragsauslegung auf der Grundlage des Vertragsverständnisses der Parteien zu ermitteln, ob ein Umstand zum Inhalt des Geschäfts gehörte und darüber ein Irrtum vorlag (5 Ob 195/09a; 8 Ob 19/12w).

3.2. Bezieht sich der Irrtum dagegen auf einen außerhalb des Geschäftsinhalts gelegenen Umstand, ist er grundsätzlich unbeachtlich. Der Begriff „Motivirrtum“ umfasst dabei den eigentlichen Irrtum im Beweggrund ebenso wie Fehlvorstellungen über Eigenschaften des Leistungsgegenstandes, sofern diese nicht Vertragsinhalt wurden – also letztlich auch wieder nur einen „Beweggrund“ zum Vertragsschluss darstellen – sowie Irrtümer über sonstige außervertragliche Umstände (Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 871 Rz 17; Riedler in Schwimann/Kodek5 § 871 Rz 13).

3.3. Unstrittig ist (vgl ON 13.2, 3 f sowie ON 34, 5 und 7), dass das Fahrzeug in der Wrackbörse unter Anschluss des Gutachtens (./1) angeboten wurde, wobei die darin enthaltenen Lichtbilder (./I) sichtbar waren, und der Kläger das Fahrzeug auf dieser Grundlage erworben hat.

In Bezug auf den Motor und das Getriebe sind der im Gutachten enthaltenen Fahrzeugbeschreibung insbesondere folgende Passagen zu entnehmen:

[…] „der Motor ist zu prüfen“ […] „Das Fahrzeug wurde unzerlegt besichtigt, eine Schadenerweiterung ist aus technischer Sicht nicht auszuschließen“ […] „Es entstand ein Totalschaden“ […] „Schäden am Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Achsteilen können nicht ausgeschlossen werden. Ein Probelauf von Motor und Getriebe wurde nicht durchgeführt“.

3.4. Soweit der Berufungswerber einen Irrtum über den Zustand des Motors und des Getriebes geltend macht, handelt es sich dabei angesichts des Vertragsinhalts um keinen Geschäftsirrtum. Mangels anderweitiger Kommunikation zwischen den Parteien richtet sich die Beurteilung des Inhalts des Geschäfts nach den Angaben im Gutachten. Darin finden sich aber keine Hinweise auf einen bestimmten Zustand des Motors und des Getriebes, insbesondere nicht auf deren Schadensfreiheit. Vielmehr wird darin der Zustand des Motors und des Getriebes als unbekannt beschrieben und auf eine gesondert erforderliche Überprüfung dieser Fahrzeugkomponenten verwiesen. Der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags erstreckt sich somit nicht auf einen bestimmten Zustand des Motors und des Getriebes. Ein Irrtum des Klägers darüber gehört damit nicht zum Inhalt des Geschäfts, sondern stellt einen (mangels festgestellter Arglist des Vertragspartners, vgl RS0014792 [T7]; RS0014920) unbeachtlichen Motivirrtum dar, welcher der begehrten Vertragsanfechtung entgegensteht.

4. Der Berufungswerber stützt seinen Anspruch ferner darauf, dass die Reifen entgegen der Fahrzeugbeschreibung bereits komplett abgefahren gewesen seien, obwohl die Profiltiefe mit 7 mm angeführt gewesen sei (ON 7, 4).

4.1. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar in der Fahrzeugbeschreibung eine Profiltiefe von jeweils 7 mm angegeben wurde (./1, 13). Aus den – unbestritten der Fahrzeugbeschreibung angeschlossenen (ON 34, 5) und dem Gebot des Klägers zugrunde liegenden (ON 34, 7) – Lichtbildern ließ sich jedoch zweifelsfrei erkennen, dass die Angaben zum Zustand der Reifen nicht zutreffen und vielmehr von einer bereits (sehr) starken Abnutzung auszugehen war (vgl ./I, 25 und 28).

4.2. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, die Annahme ausschließen, dass der Irrtum durch den anderen veranlasst wurde (RS0016205; vgl auch RS0016213 [T1]). Dabei handelte es sich um Fälle, in denen ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offen stand und leicht möglich war, nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen wurden. Hatte sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, wurde sein Irrtum als nicht durch den anderen Teil veranlasst angesehen (RS0016205 [T1]; 8 Ob 25/10z). In solchen Fällen liegt schon deshalb kein Geschäftsirrtum vor, weil der Vertrag unter Bedachtnahme auf den objektiven Empfängerhorizont ohnehin nicht im Sinn der unrichtigen Angabe zustande kam (5 Ob 207/14y).

4.3. Angesichts der Lichtbilder war es dem Kläger leicht möglich, die Richtigkeit der Angaben zum Zustand der Reifen zu überprüfen und diese angesichts der selbst für einen Laien deutlich ersichtlichen Abnutzungsspuren in Zweifel zu ziehen. Insofern ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch bezüglich der Reifen nicht von einem Geschäftsirrtum bzw - ungeachtet der Frage der Zurechenbarkeit des Inhalts des Gutachtens - einer Veranlassung eines Irrtums durch die Beklagte auszugehen.

4.4. Selbst wenn man unterstellte, dass dem Kläger die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht hätte auffallen müssen, und man von einer (der Beklagten zuzurechnenden) Veranlassung des Irrtums ausginge, ist für den Berufungswerber nichts gewonnen:

4.4.1. Eine irrtumsrechtliche Vertragsanfechtung setzt nämlich – neben den bereits erwähnten Voraussetzungen - einen „wesentlichen“ Irrtum voraus. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Er ist dagegen unwesentlich, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt zustande gekommen wäre, die Parteien also bei Kenntnis der wahren Sachlage zwar auch kontrahiert hätten, allerdings zu anderen Bedingungen (RS0082957; 8 Ob 70/23m [Rz 16]). Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums ist der hypothetische Parteiwille entscheidend. Ist die Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien unmöglich, so ist nach der Rechtsprechung zu fragen, wie „normale“ Personen redlicherweise gehandelt hätten (RS0016201; RS0082957 [T1]; 6 Ob 160/22f [Rz 41]). Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen aus dem Verhalten der Parteien ist also die Verkehrsauffassung nach objektivem Maßstab ausschlaggebend (4 Ob 29/17v).

4.4.2. Vorliegend wurde schon in Ermangelung entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt, dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis des tatsächlichen Zustands (nur) der Reifen nicht abgeschlossen hätte. Das Klagsvorbringen bezog sich stets darauf, dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis des tatsächlichen Zustands „des Fahrzeugs“ nicht abgeschlossen hätte (ON 1, 3), worunter die Kombination der von ihm monierten Beschaffenheit des Motors, des Getriebes und der Reifen zu verstehen ist. Dass der Kläger – unabhängig vom Zustand des Motors und des Getriebes - allein bei Kenntnis der tatsächlichen Profiltiefe der Reifen von seiner Kaufentscheidung Abstand genommen hätte, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor.

4.4.3. Es kann jedoch als notorisch unterstellt werden, dass ein objektiver und durchschnittlich verständiger Käufer eines derart (total)beschädigten Fahrzeugs, dessen Reparaturbedarf mit rund EUR 143.000 ausgewiesen wird (./1, 1), der Profiltiefe der Reifen keinen besonderen Wert beigemessen hätte. Vielmehr wäre die Frage der Abnutzung der Reifen in einer solchen Situation für die Kaufentscheidung über ein Fahrzeugwrack bei lebensnaher Betrachtung nicht von Relevanz gewesen. Dies leuchtet auch aus der auf der Hand liegenden Ungewissheit darüber hervor, ob an einer derartigen Havarie montierte Reifen (ganz unabhängig von der Profiltiefe) überhaupt noch weiter verwendbar oder - nach höchst aufwändiger Fahrzeugreparatur - schon aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls auszutauschen wären.

Insofern begründet der monierte Zustand der Reifen keinen wesentlichen Irrtum. Eine Vertragsanfechtung kommt sohin auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

4.4.4. Soweit in diesem Zusammenhang eine Vertragsanpassung nach § 872 ABGB denkbar wäre, fehlt es angesichts des bloß auf Aufhebung des Vertrags gerichteten Klagebegehrens an geeignetem Vorbringen. Zwar wäre den Parteien diesbezüglich zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (vgl RS0037300) grundsätzlich die Ergänzung ihres Vorbringens zu ermöglichen; allerdings ginge es angesichts des hinsichtlich der Profiltiefe der Reifen anzusetzenden (notorisch) geringfügigen Betrags um eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung, die den mit einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz verbundenen Verfahrensaufwand nicht rechtfertigen würde. Im Sinne des § 273 Abs 2 ZPO bestehen daher keine Bedenken dagegen, die abweisende Entscheidung des Erstgerichts auch insoweit zu bestätigen (vgl 1 Ob 13/10h).

5. Da somit eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums bereits aus den aufgezeigten Gründen nicht möglich ist, kann dahingestellt bleiben, ob der relevierte Irrtum – vor dem Hintergrund der fehlenden Involvierung in die Beauftragung der Befundung und der Fahrzeugbeschreibung (vgl ON 34, 7) – überhaupt von der Beklagten veranlasst wurde und ob ein wirksamer Ausschluss oder Verzicht auf eine irrtumsrechtliche Vertragsanfechtung anzunehmen ist.

Insofern liegen auch die gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht vor. Soweit die Berufungswerberin eine fehlende Feststellung rügt, wonach „bei offensichtlich kaputtem Motor in der Regel „Motorschaden“ im Gutachten angeführt“ werde, übergeht sie die unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach der schadhafte Zustand des Motors gerade nicht offensichtlich war, zumal hierfür ein Hochheben auf eine Hebebühne und die Demontage der Motorabdeckung erforderlich gewesen wäre (ON 34, 7).

6. Ebenso wenig war auf die Beweisrüge einzugehen, weil sich die darin bekämpften (Negativ-)Feststellungen lediglich auf die Frage der Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses irrtumsrechtlicher Ansprüche bezogen. Das Klagebegehren scheitert jedoch – wie zuvor dargelegt – bereits an den inhaltlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung wegen Irrtums.

7. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung stand. Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0044358; RS0042936; RS0042776).

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