OLG Wien 20Bs72/26y

20Bs72/26yCour d'appel14 avr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 20Bs72/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00072.26Y.0414.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB, über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2025, GZ B97.3, nach der am 14. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Wiesinger durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

A* wird für das ihm zur Last liegende Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2025, GZ B*45, unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Anklagebehörde auf die Strafneubemessung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

So weit für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren relevant, wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2025, AZ B*45, nach diesem Strafsatz zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Danach hat er am 13. Juni 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) C* am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem sie ihn zu Boden brachten und ihm Faustschläge und Fußtritte versetzen, wodurch der Genannte eine Prellung des Gesichts, ein blaues Auge, eine verschobene Nasenbeinfraktur und eine Verletzung der Augenhöhle erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht ausgehend vom Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafenbelastung, als mildernd hingegen den Beitrag zur Wahrheitsfindung und erachtete die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe als schuld und tatangemessen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 98), zu ON 109 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe, mit der sie die unterbliebene Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB moniert und die Erhöhung der verhängten Zusatzfreiheitsstrafe begehrt.

Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

Zutreffend macht die Anklagebehörde nämlich geltend, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hat (§ 281 Z 11 erster Fall StPO), weil es beim Angeklagten zu Unrecht die das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe zwingend erhöhende (RISJustiz RS0133600, RS0133690) Bestimmung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nicht angewendet hat (Urteil Seite 3).

Nach den Feststellungen (Urteil Seite 5) wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2023, AZ ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie weiterer Vergehen zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, die er bis 27. August 2024 verbüßte. Eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Juli 2017, AZ ** verhängte, zunächst zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verbüßte er (nach Widerruf zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) bis 27. Februar 2025. Eine weitere über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Jänner 2018, AZ ** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zunächst zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verbüßte der Angeklagte (nach Widerruf bedingter Strafnachsicht mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2023, AZ D*) bis 10. April 2025.

Auf Basis dieser Feststellungen (RISJustiz RS0134000) wurde der Angeklagte somit bereits öfter als zwei Mal (RISJustiz RS009095) wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten (RISJustiz RS0087884; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 71 Rz 8) zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei er diese wenigstens zum Teil verbüßt hat, weshalb die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vorliegen.

Hinweise für das Vorliegen von Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB (vgl RISJustiz RS0133805) sind nicht aktenkundig.

Die Kassation des Strafausspruchs ist die Folge dieses Rechtsfehlers bei der Sanktionsfindung.

Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung war unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Unter Berücksichtigung des Bedachtnahmeurteils ON 45 war mildernd die teilweise geständige Verantwortung, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes zu ON 45, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, vier einschlägige Vorstrafen sowie - mit Blick auf den Vollzug der Freiheitsstrafe zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien bis 10. April 2025 - der rasche Rückfall.

Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsparameter war die Tatbegehung in offener Probezeit zu AZ ** des Bezirksgerichts Wels schuldaggravierend zu werten (RISJustiz RS0119271, RS0090597, MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 33 Rz 3/1).

Das Vorliegen beider Varianten der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB bildet darüber hinaus zwar keinen zusätzlichen und eigenständigen Erschwerungsgrund (vgl 11 Os 24/25a Rz 11 f, 12 Os 132/24i Rz 42 ff), verstärkt aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB.

Ausgehend vom zwingend erhöhten Strafrahmen war die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche, tat und schuldangemessene Maß zu erhöhen.

Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneuzumessung zu verweisen.

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