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13R28/26x•OLG Wien 13R28/26x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B N.V., **, Niederlande, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 127.904,10 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23.1.2026, **9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (Spruchpunkt 1.) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt 2.):
1. Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.
2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.006,02 (darin EUR 667,67 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei veranstaltet auf ihrer Internetseite „C*“ OnlineGlücksspiele. Sie verfügt dafür über keine Konzession nach dem österreichischen GSpG. Die Unterseite, die beim Aufrufen der Seite von Österreich aus geöffnet wird, ist deutschsprachig und hat die Domain „D*“. Die von der beklagten Partei verwendeten Vertragstexte für deutschsprachige Kunden sind auf deutsch gehalten. Die beklagte Partei betreibt außerdem einen internationalen Kundensupport.
Die klagende Partei ist ein in Österreich wohnhafter Verbraucher. Sie richtete auf der Internetseite der beklagten Partei ein Nutzerkonto ein und spielte damit von 5.9.2022 bis 18.7.2023 zu privaten Zwecken die dortigen OnlineGlücksspiele. Sie erlitt dabei in einer Vielzahl einzelner Spiele einen Gesamtverlust von EUR 127.904,10.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei auf Bereicherungs und Schadenersatzrecht gestützt die Rückzahlung ihres Spielverlusts samt 4 % Zinsen seit 19.7.2023.
Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die beklagte Partei betreibe ihr OnlineCasino ohne österreichische Glücksspiellizenz. Das auf Grundlage des somit unerlaubten und unwirksamen Glücksspielvertrags Gezahlte sei gerichtlich rückforderbar.
Die Zuständigkeit des Erstgerichts stützte die klagende Partei auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO 2012.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts und beantragte die Zurückweisung bzw Abweisung der Klage.
Auf Curaçao sei die EuGVVO nicht anwendbar.
Wäre die EuGVVO anwendbar, wären die Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstands nicht erfüllt. Eine für diesen Gerichtsstand erforderliche Ausrichtung der Tätigkeit der beklagten Partei iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO auf Österreich sei nicht gegeben.
Es bestehe kein Anknüpfungspunkt zum österreichischen Recht. Selbst bei Anwendbarkeit der Rom IVerordnung wäre der gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters ausschlaggebend und damit das Recht von Curaçao anwendbar. Auch sei die Dienstleistung nicht in Österreich erbracht worden, weil die Server und das darauf befindliche Spielerkonto der klagenden Partei außerhalb Österreichs situiert seien.
Das österreichische GSpG sei nicht anwendbar und außerdem unionsrechtswidrig, weil es in nicht gerechtfertigter bzw unverhältnismäßiger Weise in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV eingreife.
Die beklagte Partei biete OnlineGlücksspiel auf Basis einer aufrechten Lizenz der E* in ** an. Glücksspielverträge unterlägen keinem Inhaltsverbot, sodass kein unerlaubtes Glücksspiel vorliege. Der von den Parteien geschlossene Vertrag sei zudem kein Glücksspielvertrag im Sinne des § 1 GSpG, weil in Ermanglung eines Verlustrisikos aufgrund der Wissentlichkeit der klagenden Partei die Rückforderbarkeit kein Spielausgang auf Basis eines Zufallsprinzips stattgefunden habe.
Die klagende Partei habe gegen ihre vertragliche Verpflichtung nach Punkt 3.2. der AGB verstoßen, selbst zu prüfen, ob OnlineGlücksspiele in ihrem Heimatstaat gesetzlich zulässig sind. Die klagenden Partei treffe daher überwiegendes Mitverschulden. Diese habe sich zudem rechtsmissbräuchlich verhalten, da sie von einer etwaigen fehlenden Lizenz sowie der Möglichkeit der Rückforderung gewusst und dennoch gespielt habe.
Eine Rückabwicklung sei nur möglich, wenn dies der Zweck des gesetzlichen Verbots erfordere. Der im konkreten Fall bezweckte Spielerschutz – die Verhinderung der Spielsucht – werde aber durch eine Rückabwicklung nicht gewährleistet.
Der Zinsenlauf beginne erst mit Zustellung der Klage.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht mit in die Entscheidung in der Hauptsache aufgenommenem Beschluss die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und gab der Klage statt.
Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, bejahte es von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ausgehend mit ausführlicher Begründung
seine internationale Zuständigkeit auf Grundlage des von der klagenden Partei herangezogenen Verbrauchergerichtsstands des Art 18 Abs 1 EuGVVO;
auf Grundlage des Art 6 Rom IVO die Anwendbarkeit österreichischen Rechts;
auf Grundlage im Einzelnen zitierter Normen das Zurechtbestehen des verfahrensgegenständlichen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs der klagenden Partei und
das Zurechtbestehen des Zinsenanspruchs seit dem Folgetag der letzten Einzahlung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagezurückweisung, hilfsweise auf Klageabweisung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag sowie hilfsweise einem Abänderungsantrag auf Zuspruch von Verzugszinsen ab dem 27.9.2025.
Die klagende Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wendet sich die beklagte Partei zunächst gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der beklagten Partei an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus sei Art 17 Abs 1 EuGVVO schon deshalb nicht anwendbar, weil die beklagte Partei ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Website der beklagten Partei in Österreich reiche dafür nicht aus. Das Erstgericht habe auch die Wirkung der Bestimmung in Punkt 3. der AGB unrichtig beurteilt, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der beklagten Partei nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaats des Kunden zulässig seien. Die beklagte Partei habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspiel gesetzlich verboten oder beschränkt sei.
1.2. Dem ist voranzustellen, dass dann, wenn der Ausspruch über eine oder mehrere Prozesseinreden in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, dieser nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden kann (§ 261 Abs 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall nahm das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil auf. Zutreffend bekämpft die beklagte Partei diesen Ausspruch mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels der Berufung (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 § 261 ZPO Rz 78 f; RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hat insofern in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek, aaO Rz 79 und 87).
1.3. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EUMitgliedsstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln des EUMitgliedsstaats des Klägers. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EUMitgliedsstaat hat, auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EUMitgliedsstaat hat.
Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Dies bedeutet, dass im Falle der Klage eines Verbrauchers aus einem EUMitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den WohnsitzMitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann.
1.4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die beklagte Partei die auch in Österreich abrufbare Internetseite C* betreibt und sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain (auch) an Kunden in Österreich anbietet.
1.5. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts für die streitgegenständlichen Ansprüche folgt damit aus den Art 18 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz den Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.6. Dass die klagende Partei Verbraucher mit Wohnsitz im Sprengel des von ihr angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist, zieht die beklagte Partei in ihrer Berufung nicht in Zweifel.
Art 17 Abs 1 EuGVVO setzt für die Anwendbarkeit der Verbraucherbestimmungen drei Bedingungen voraus:
1. ein Vertragspartner muss die Eigenschaft eines Verbrauchers haben und in einem Rahmen handeln, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
2. es muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und
3. muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVVO gehören.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, sodass – wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt – die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann.
Fest steht, dass die klagende Partei ausschließlich zum Zeitvertreib und zu privaten Zwecken spielte. Die zweite Voraussetzung des Art 17 Abs 1 EuGVVO, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden ist, liegt ebenfalls vor. Ferner ist auch die dritte Voraussetzung erfüllt, weil ein Fall des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben ist. Die beklagte Partei übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Österreich aus, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain auch Kunden in Österreich, wo die klagende Partei ihren Wohnsitz hat, anbietet.
1.7. Aus den in Punkt 3. ihrer AGB enthaltenen Bestimmungen, mit welchen die beklagte Partei ihrer Ansicht nach deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspielen gesetzlich verboten oder beschränkt ist, lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch um Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat der klagenden Partei, beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend. Auf den Ort des Vertragsabschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an. Wo die Handlungen, die zum Vertragsabschluss führten, vorgenommen wurden, ist im Übrigen bei einem Abschluss im Internet selten feststellbar. Der prozessuale Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrags. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und – nach der Rechtsprechung des EuGH – auch deliktische Ansprüche, wenn sie „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden sind.“
Damit liegt eine Verbrauchersache iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 (hier iVm Art 6 Abs 1) EuGVVO gegeben ist.
2.1. Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Berufungswerberin, der Sachverhalt sei nach dem aktuellen Recht des Staats Curaçao zu beurteilen. Sie argumentiert zusammengefasst, Curaçao sei ein souveräner Staat, weshalb dessen Unternehmen nicht ohne weiteres den Normen anderer Staaten oder Staatengemeinschaften unterworfen werden könnten.
2.2. Gemäß Art 6 Abs 1 Rom IVO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (vgl 3 Ob 11/21w ua).
2.3. Den Begriff „Ausrichten“ legt der EuGH in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit sind unter anderem der internationale Charakter der Tätigkeit, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationalen Vorwahlen, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Staaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Staats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt (vgl EuGH Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH Co KG [C585/08] und Hotel Alpenhof GesmbH/Heller [C144/09], Rn 75, 93).
2.4. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestandes des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EUGH VKI/TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH Co KG [C272/18, Rn 52]). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom IVO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom IVO) richtet sich somit nach österreichischem Recht (7 Ob 231/21f; 6 Ob 50/22d uva).
3.1. Weiters meint die Berufungswerberin, nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB seien Glücksverträge zulässig (§§ 1267 ff ABGB), Glücksspielverträge seien somit generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden und könnten damit wirksam abgeschlossen werden. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge seien somit – selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehe – nicht nichtig.
3.2. Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Danach ist die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession verbotenes Glücksspiel. Es sind daher jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB, die – wie hier – den im § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178; RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 1. Satz, 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]; 6 Ob 19/25z uva).
3.3. In zahlreichen – auch erst jüngst ergangenen Entscheidungen – hat der Oberste Gerichtshof – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt entschieden, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 5 Ob 13/24h; 7 Ob 86/24h; 1 Ob 195/23t; 5 Ob 177/24a uva).
3.4. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine neuen Aspekte, die das Berufungsgericht zu einem Abgehen von dieser mittlerweile gefestigten Rechtsprechung veranlassen könnten. Das Erstgericht hat daher mit im Punktum zutreffender Begründung die Hauptforderung und einen Teil das Zinsenbegehrens für berechtigt erachtet.
4.1. Zuletzt wendet sich die Berufungswerberin gegen den Zinsenzuspruch. Verzugszinsen stünden nicht schon seit dem letzten Tag der Einzahlung zu, handle es sich doch um Schadenersatz und nicht um Bereicherung. Voraussetzung für den Beginn des Zinsenlaufs sei daher, dass der Gläubiger eine Forderung im Fälligkeitszeitpunkt schuldhaft nicht bezahle. Wenn auch der Bereicherungsanspruch infolge Vertragsauflösung ex tunc entstehe, sei eine Fälligkeit ex tunc auszuschließen, weil einer solchen kein Schuldner entsprechen könne. Die Forderung sei daher erst ab Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs fällig, welche vorliegend mit Zustellung der Klage an die beklagte Partei am 26.9.2025 erfolgt sei.
4.2. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ist der Zinsenzuspruch nicht zu beanstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der redliche Bereicherungsschuldner die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrages unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben. Entscheidend ist, dass selbst bei Redlichkeit des Bereicherten die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet ist. Die Möglichkeit, das Geld aus den von der klagenden Partei erlittenen Spielverlusten zu nutzen, hatte die beklagte Partei ab dem Eintritt dieser Verluste. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn sie diesen Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die § 1333 ABGB selbst für den Zeitraum vor Verzugseintritt maßgeblich ist (RS0032078; RS0031939; Perner in Schwimann/Kodek4 § 1000 ABGB Rz 3).
5. Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung erfolgte auf der Grundlage gefestigter Judikatur und hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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