OLG Wien 12R94/25v

12R94/25vCour d'appel24 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 12R94/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01200R00094.25V.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Reinhard Kolarz, Mag. Rudolf Augustin, Mag. Dominik Mayer, Rechtsanwälte in Stockerau, wider die beklagte Partei Gemeinde B, **, vertreten durch Leeb Weinwurm Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, wegen EUR 19.550,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.8.2025, **45, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Alleineigentümerin der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr 1283, inneliegend in EZ **, KG **. Ein auf diesem Grundstück situierter Baum stürzte am 9.6.2024 gegen 19.00 Uhr im Zuge eines starken Regens und Windereignisses mit Hagel um und beschädigte das Auto der Klägerin, das auf einem nahegelegenen öffentlichen Parkplatz abgestellt war. Der gegenständliche Baum wurde nicht in einem Baumkataster geführt. Am 19.3.2023 fand die letzte jährliche Gartenbegehung auf dem gegenständlichen Grundstück statt, eine Baumüberprüfung wurde dabei nicht durchgeführt. Zum gegenständlichen Baum gab es keine Hinweise an die Beklagte, dass dieser eine Gefahr darstellen würde. Der gegenständliche Baum wies eine sehr gute Vitalität sowie eine volle Belaubung auf. Jedoch litt der Baum an einer Kernfäulnis, die von außen betrachtet am Stamm nicht erkennbar war. Nicht festgestellt werden kann, dass im Zuge einer visuellen Kontrolle entsprechend der ÖNORM L1122 (Baumkontrolle und Baumpflege) Symptome im Kronenansatzbereich festgestellt hätten werden können, welche das Vorliegen einer Kernfäule hätten vermuten lassen und somit eine Indizierung zur Vergabe einer weiterführenden Untersuchung mittels Resistograph (exakte Feststellung der Restwandstärken durch eine Bohrwiderstandsanalyse) nach sich gezogen hätte. Der Baum war durch seinen schadhaften Zustand, insbesondere bei Wind, gefährdeter als ein gesunder.

Nicht festgestellt werden konnte die genaue Stärke des Unwetters in der Gemeinde B*, weiters ob die Kernfäulnis durch eine Besichtigung der Krone erkennbar gewesen wäre.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt EUR 19.550,-- sA mit dem Vorbringen, die Beklagte habe es unterlassen, notwendige Vorkehrungen zu treffen, um das Abbrechen des Baumes zu verhindern, obwohl sich der Baum in erkennbar schadhaftem Zustand befunden habe. Eine regelmäßige Überprüfung des Baumes sei nicht durchgeführt worden. Der Baum habe an einer ausgeprägten Kernfäulnis gelitten. Ein gesunder Baum wäre nicht abgebrochen. Bei korrekter Überprüfung sei die ausgeprägte Kernfäulnis von außen zu erkennen gewesen, was zu einer Entnahme des Baumes führen hätte sollen. Die Beklagte habe gegen die ÖNORM L1122 verstoßen.

Die Beklagte wendete – so weit im Berufungsverfahren noch relevant – ein, die Kernfäule sei von außen nicht erkennbar gewesen, somit treffe die Beklagte kein Verschulden. Der Schaden sei auf höhere Gewalt zurückzuführen. Im Zuge des Unwetters seien auch gesunde Bäume abgebrochen und entwurzelt worden. Aufgrund der jährlichen Sichtkontrolle seien keine Indizien für die mangelhafte Beschaffung aufzufinden gewesen. Kernbohrungen oder Probeentnahmen von außen sichtlich gesund wirkender Bäume würden übertriebene Anforderungen darstellen. Der Schaden wäre auch eingetreten, wenn die Beklagte den Baum einer fachmännischen Sichtkontrolle nach ÖNORM L1122 unterzogen sowie einen Baumkataster angefertigt hätte. Da die Kernfäule von außen nicht erkennbar gewesen sei, seien keine weiterführenden Maßnahmen notwendig gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 bis 2 und 4 bis 6 der UA ersichtlichen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt eingangs wiedergegeben wurde (bekämpfte Feststellungen durch Unterstreichung hervorgehoben) und auf die im Übrigen verwiesen wird. Rechtlich folgerte das Erstgericht, auf den vorliegenden Fall sei § 1319b ABGB anwendbar, wobei es sich um eine klassische Verschuldenshaftung ohne Beweislastumkehr handle. Die Klägerin müsse der Beklagten beweisen, dass diese nicht die erforderliche Sorgfalt geübt habe. Konkret habe die Beklagte keinen Baumkataster geführt und damit gegen die ÖNORM L1122 verstoßen. Zu prüfen sei jedoch, ob der Erfolg auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre. Denn eine Stammfuß und Wurzelkontrolle hätte keinen Anlass zu einer weiteren Resistographenmessung gegeben. Inwieweit eine Sichtkontrolle des Kronenansatzes Indizien hiefür geliefert hätte, habe sich nicht feststellen lassen. Bei Unterlassungen müsse die Kausalität des Verhaltens an sich aber feststehen, was vom Geschädigten zu beweisen sei. Dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine eingehendere Prüfung als die Sichtung des Stammes des Baumes vorzunehmen, habe die Klägerin nicht nachweisen können. Denn erst, wenn die Baumkronensichtung einen Anhaltspunkt für eine Schädigung gegeben hätte, hätte es zu weiteren Prüfungen kommen müssen. Dazu, ob eine weitere Prüfung angezeigt gewesen wäre, habe der Sachverständige aber keine Aussage treffen können. Somit habe die Verpflichtung der Beklagten, eine eingehendere Prüfung des Baumes durchzuführen, nicht nachgewiesen werden können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Tatsachenrüge:

Die Klägerin bekämpft die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen und beantragt die Ersatzfeststellungen:

„Im Zuge einer visuellen Kontrolle entsprechend der ÖNORM L1122 (Baumkontrolle und Baumpflege) hätten Symptome im Kronenansatzbereich festgestellt werden können, welche das Vorliegen einer Kernfäule hätten vermuten lassen und somit eine Indizierung zur Vergabe einer weiterführenden Untersuchung mittels Resistograph (exakte Feststellung der Restwandstärke durch eine Bohrwiderstandsanalyse) nach sich gezogen hätte.“

„Nicht festgestellt werden konnte die genaue Stärke des Unwetters in der Gemeinde B*, wohl aber, dass die Kernfäulnis durch eine Besichtigung der Krone erkennbar gewesen wäre.“

Das Erstgericht hat die bekämpften Negativfeststellungen zur Erkennbarkeit der Kernfäule bei Besichtigung der Baumkrone auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen DI C* gestützt, der dazu keine Aussage habe treffen können, da ihm für die Befundaufnahme ausschließlich die Fotos im Akt zur Verfügung gestanden seien (Seiten 6 f der UA).

Die Berufungswerberin bringt dagegen vor, ausgehend davon, dass der gegenständliche Baum mit einem Durchmesser von 60 cm eine ausgeprägte Kernfäule im Ausmaß von 30 cm aufgewiesen habe und deshalb am 9.6.2024 im Zuge eines starken Regen und Windereignisses umgestürzt sei, hätte das Erstgericht im Rahmen des von der Klägerin erbrachten Anscheinsbeweises zum Ergebnis gelangen müssen, dass der schadhafte Zustand des Baumes bei einer notwendigen Sichtprüfung hätte erkannt werden können. Der Umstand, dass ein von Kernfäule befallener Baum im Rahmen einer Sichtprüfung im Kronenbereich als schadhaft erkennbar sei, stelle einen typischen Geschehensablauf dar. Der Anscheinsbeweis sei in Fällen sachgerecht, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen - wie im gegenständlichen Fall – billigerweise nicht erwartet werden könnten.

Damit beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr der (zulässige) Anscheinsbeweis, dass der schadhafte Zustand des Baumes bei Sichtprüfung hätte erkannt werden können, gelungen sei.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, obliegt dem Geschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens, auch wenn es sich – wie hier – um eine Unterlassung handelt (RS0022664 [T5]). Dass der Beweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich vom Geschädigten zu erbringen ist, gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Nachweis schwierig oder gar nicht möglich ist (RS0037694 [T7]). Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein (RS0022664, RS0022782; 2 Ob 227/12i). Dieser beruht auf der Annahme, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266; 4 Ob 145/10t; 2 Ob 227/12i). Bei dem – zu einer Beweiserleichterung führenden – Anscheinsbeweis erfolgte eine Verschiebung des Beweisthemas von den tatbestandsmäßig geforderten Tatsachen auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RS0040274). Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung, dass zwischen den tatsächlich bewiesenen Tatsachen und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement eine „typische formelhafte Verknüpfung“ besteht und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein solcher „Geschehensablauf“ gegeben ist. Er darf nicht dazu dienen, Lücken oder Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RS0040287, RS0040266). Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können (6 Ob 58/08k; 10 Ob 13/13d).

Für die Annahme eines solchen typischen, auf allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen beruhenden Geschehensablaufs, der den Anschein dafür begründen könnte, dass der schadhafte Zustand des Baumes bei Sichtprüfung der Baumkrone erkennbar gewesen wäre, ergeben sich hier aber weder aus den Feststellungen des Erstgerichts noch aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen ausreichende Hinweise. Sowohl das von der Berufung dafür ins Treffen geführten Ausmaß der Kernfäule als auch der Umstand, dass der Baum im Zuge des Unwetterereignisses am 9.6.2024 umstürzte, war dem bestellten Sachverständigen bekannt. Dieser führte in seinem Gutachten aus, dass der Baum zum Zeitpunkt des Versagens am 9.6.2024 eine sehr gute Vitalität und volle Belaubung gezeigt habe. Anzeichen auf Kronenseneszenzen oder andere markante Vergreisungserscheinungen respektive massives Totholzvorkommen hätten nicht festgestellt werden können. Die Kernfäule wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zuge einer visuellen Kontrolle von außen nicht erkennbar gewesen. Die Rindenhaptik sei einheitlich und ohne Auffälligkeiten vorgelegen und seien keine offenen Faulstellen oder markanten Höhlungen evident gewesen. Ob im Zuge einer visuellen Kontrolle entsprechend der ÖNORM L1122 (Baumkontrolle und Baumpflege) Symptome im Kronenansatzbereich festgestellt hätten werden können, welche das Vorliegen einer Kernfäule hätten vermuten lassen und somit eine Indizierung zur Vergabe einer weiterführenden Untersuchung mittels Resistograph nach sich gezogen hätte, sei aus der Aktenlage heraus nicht abschließend beurteilbar (ON 18, 19). Im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung ergänzte der Sachverständige, eine Resistographenmessung sei nicht eine solche, die nach der ÖNORM automatisch wiederkehrend durchzuführen sei, sondern werde ausschließlich im Rahmen der jährlichen Sichtkontrolle als weiterführende Maßnahme veranlasst, wenn dabei grundsätzliche Bedenken bezüglich der Vitalität des Baumes entstünden. Ob beim verfahrensgegenständlichen Baum im Kronenansatz Höhlungen gewesen bzw erkennbar gewesen seien, lasse sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Dem Sachverständigen seien zur Beurteilung lediglich Fotos vom Schadenstag vorgelegen, wo keine Höhlung oder morphologische Schwachstellen in der Krone, im Stamm und im Stammfuß außen feststellbar gewesen seien. Ob im Kronenansatz Höhlungen erkennbar gewesen seien, lasse sich im Zuge des Gutachtens nicht mehr feststellen, da dieser Bereich nicht einsehbar dokumentiert worden sei. Aufgrund der vorliegenden Bilder und der Untersuchung im Stammfußbereich und der äußeren Befundung sei keine Resistographenmessung notwendig gewesen. Die Frage, inwieweit im Kronenansatz bereits vorhandene Schädigungen sichtbar gewesen seien, lasse sich nicht mehr verifizieren. Die Stammfuß und Wurzelkontrolle wäre im Hinblick auf die äußere Intaktheit kein Anlass gewesen, eine Resistographenmessung zu veranlassen. Eine nachträgliche Beurteilung des Kronenansatzes sei mangels einsehbarer Fotos oder einer vorliegenden Beweissicherung nicht möglich (ON 32.3, 2 ff).

Dass es im Sinne einer „typischen formelhaften Verknüpfung“ wahrscheinlich ist, dass angesichts des Schadensereignisses und des Ausmaßes der festgestellten Kernfäule im Kronenansatz des verfahrensgegenständlichen Baumes Höhlungen oder sonstige Schädigungen erkennbar gewesen wären, die das Vorliegen einer Kernfäule hätten vermuten lassen, ergibt sich aus diesen Ausführungen gerade nicht. Der Klägerin ist damit weder ein Beweis des ersten Anscheins gelungen, noch liegen hier mangels erkennbarer Typizität des Geschehensablaufes überhaupt die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung durch Erbringung eines Anscheinsbeweises vor.

Die bekämpften Feststellungen, die Deckung in den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen finden, werden vom Berufungsgericht daher als unbedenklich übernommen.

2. Rechtsrüge:

2.1. Die Klägerin meint, das Erstgericht hätte aufgrund des Umstandes, dass vom Sachverständigen eine massive Kernfäule festgestellt worden sei, zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Kernfäule im Rahmen einer Sichtprüfung im Kronenansatzbereich hätte festgestellt werden können, was weitere Prüfungen nach sich gezogen hätte.

Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge verlangt ein konkretes Vorbringen, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unzutreffend sein soll. Dieses Vorbringen muss sich strikt am festgestellten Sachverhalt orientieren und darf keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen Wunschsachverhalt einführen. Eine Rechtsrüge, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzeskonform ausgeführt und kann insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 134 mwN; Kodek in Klicka/Kolle6 § 471 ZPO Rz 16; RS0043603).

Mit den obigen Ausführungen verlässt die Berufung den Boden des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts, sodass darauf nicht weiter einzugehen war.

2.2. Weiters wendet sich die Berufung gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass eine Haftung der Beklagten ausscheide, weil der Klägerin der Beweis dafür, dass bei einer Sichtkontrolle des Kronenansatzes die Schadhaftigkeit des Baumes hätte erkannt werden können, nicht gelungen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 1319b ABGB im bewusster Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung in § 1319b Abs 3 ABGB ausdrücklich normiert, dass die allgemeinen Regeln über die Beweislast anzuwenden seien. Der Geschädigte habe somit zu beweisen, dass der Verkehrssicherungspflichtige die nötigen Sicherungsvorkehrungen schuldhaft nicht getroffen habe. Auch im Rahmen der Baumhaftung nach § 1319b ABGB könne dem Geschädigten freilich ein Anscheinsbeweis zu Hilfe kommen. Der Beweis dafür, dass die Beklagte die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und der Sicherung des Baumes vernachlässigt habe, sei der Klägerin gelungen. Hinsichtlich des Nachweises der möglichen Erkennbarkeit des schadhaften Zustandes des Baumes im Rahmen einer Sichtkontrolle, sohin der Kausalität des festgestellten Sorgfaltsverstoßes für den entstandenen Schaden, müsse der Klägerin im Hinblick auf die vorliegenden Beweisschwierigkeiten der Beweisvorteil des Anscheinsbeweises zugute kommen.

Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach hier die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erbringung eines bloßen Anscheinsbeweises in Ermangelung eines typischen Geschehensablaufes nicht vorliegen und von der Klägerin ein solcher Anscheinsbeweis auch nicht erbracht wurde. Dem Erstgericht ist auch kein Fehler bei der Beurteilung der Beweislastverteilung unterlaufen. Auf die Neuregelung der Baumhaftung durch die Bestimmung des § 1319b ABGB kommt es dabei nicht an, da damit lediglich die in § 1319 ABGB vorgesehene Beweislastumkehr hinsichtlich der Anwendung der zur Gefahrenabwendung erforderlichen Sorgfalt beseitigt wurde. Wie die Berufungswerberin aber zutreffend erkennt, geht es hier nicht um den Nachweis der – ohnehin feststehenden – Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten, sondern um die Kausalität des sorgfaltswidrigen Verhaltens der Beklagten für den eingetretenen Schaden.

Die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden trifft aber grundsätzlich den Geschädigten, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Unterlassung handelt. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (9 Ob 58/18x; 10 Ob 53/15i; 6 Ob 221/18w; 4 Ob 7/23t; 3 Ob 51/98s ua). Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Bei Schädigung durch Unterlassung kann sich die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht stellen, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte (RS0022913 [T9]). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022900 [T11]). Dafür genügt zwar nach der Rechtsprechung schon der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist (RS0022900). Auch ein geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert aber nichts an der Beweislast des Geschädigten hinsichtlich des Kausalzusammenhangs (6 Ob 36/23x = RS0022900 [T44]).

Hier konnte die Klägerin die Kausalität der Unterlassung der Vornahme einer Sichtkontrolle durch die Beklagte für den bei ihr eingetretenen Schaden nicht unter Beweis stellen, da die Kernfäule nach den Feststellungen von außen betrachtet am Stamm nicht erkennbar war und zur Erkennbarkeit der Kernfäule bei Besichtigung der Krone eine Negativfeststellung getroffen wurde. Auf Tatsachenebene blieb somit offen (non liquet), ob bei der nach der ÖNORM L1122 gebotenen Sichtkontrolle des gegenständlichen Baumes sich ein Hinweis auf die Kernfäulnis ergeben und Anlass zu einer weiterführenden Untersuchung des Baumes gegeben hätte. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die damit den ihr obliegenden Beweis der Kausalität nicht erbracht hat.

Der unberechtigten Berufung war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Das Berufungsgericht ist von der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises und zu den Beweislastfragen nicht abgewichen.

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