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11R165/25b•OLG Wien 11R165/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, , vertreten durch die Allmayer-Beck-Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B AG C, FN **, **, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.7.2025, GZ **12, in nichtöffentlicher zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution eine Kopie sämtlicher ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Partei sind, insbesondere eine originalgetreue Kopie des Antragsschreibens der Klägerin auf Abschluss der Lebensversicherung, der Erstpolizze und sämtlicher Folgepolizzen, der Transaktionsdaten der von der klagenden an die beklagte Partei elektronisch geleisteten Zahlungen sowie eine Liste der Datenempfänger iSd Art 15 Abs 1 lit c DSGVO digital zu übermitteln und die mit 1.296,15 EUR (darin enthalten 160,19 EUR USt und 335 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat bei der Beklagten zumindest einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen.
Mit Email vom 27.8.2024 stellte die Klägerin, vertreten durch die Klagevertreterin, ein Auskunftsersuchen an die Beklagte gemäß § 15 Abs 1 DSGVO. Ferner begehrte sie gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO ihr eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, insbesondere eine Kopie des ursprünglichen Antragsschreibens der Klägerin, der Erstpolizze und etwaiger Folgepolizzen, eine Liste betreffend sämtliche Einzahlungen der Klägerin und eine Benachrichtigung über etwaige Auszahlungen, die vom Versicherer getätigt wurden, eine Kopie der Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten und die Mitteilung, ob die Rechte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag an Dritte zediert wurden, digital zu übermitteln.
Am 12.9.2024 antwortete die Beklagte und gab bekannt, dass von der Klägerin Stammdaten, Kontaktdaten, Kontodaten, Vertragsdaten, Leistungsdaten und Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Zudem übermittelte die Beklagte in diesem Schreiben die zu diesen Datenkategorien verarbeiteten Daten der Klägerin.
Die Klägerin begehrt die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr eine Kopie sämtlicher ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, digital zu übermitteln. Der Antrag auf Datenauskunft und Datenübermittlung sei nicht vollständig erfüllt. Insbesondere verweigere die Beklagte eine originalgetreue Kopie des ursprünglichen Antragsschreibens und der Vertragsdokumente (Versicherungspolizzen) kostenfrei zu übermitteln. Ohne die Zurverfügungstellung einer Kopie jener Dokumente könne aber die Datenverarbeitung weder auf die Vollständigkeit noch die Rechtsmäßigkeit überprüft werden. Die Klägerin habe regelmäßig (elektronische) Zahlungen an die Beklagte geleistet. Die in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin habe die Beklagte bis dato nicht beauskunftet.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Das Klagebegehren sei unschlüssig und entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO. Die Beklagte habe das Auskunftsbegehren der Klägerin nach Art 15 Abs 1 DSGVO mit Schreiben vom 12.9.2024 erfüllt. Zudem sei ihr - Art 15 Abs 3 DSGVO - entsprechend auch eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten, sohin ein Datenabzug übermittelt worden. Die Klägerin sei darüber informiert worden, welche Stammdaten, Kontaktdaten, Kontodaten und Vertragsdaten verarbeitet werden. Art 15 Abs 3 DSGVO gewähre kein Recht auf Herausgabe von Dokumentenkopien. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass sie Ersatzurkunden und Abschriften von Dokumenten gemäß § 3 VersVG (gegen Entgelt) anfordern könne.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz.
Die Erstrichter erklärte den Inhalt des Auskunftsschreibens (Beilage ./1) zu einem integralen Bestandteil der Feststellungen und traf – neben der Wiedergabe von unstrittigem Vorbringen - die auf den Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, die eingangs gekürzt dargestellt wurden und auf die im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz werden daraus noch folgende Außerstreitstellungen und Feststellungen hervorgehoben:
Die Beklagte übermittelte der Klägerin im Rahmen des Auskunftsbegehrens die Informationen laut Schreiben vom 12.9.2024.
Punkt 3. „Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 (3) DSGVO; das bedeutet die Wiedergabe der Daten so wie sie in unseren Systemen abgebildet sind)“ dieses Schreibens lautet auszugsweise:
[…] Dieses Auskunftsschreiben umfasst sämtliche Daten Ihrer Mandantin, die aus unserer Sicht gemäß Art 15 DSGVO geschuldet sind.
Gemäß Ihren Ausführungen in Ihrem übermittelten E-Mail dient dieses Auskunftsersuchen unserer Ansicht nach offensichtlich dem sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung für etwaige Zivilrechtsverfahren betreffend Rücktritt der Lebensversicherung Ihrer Mandantin.
Diesbezüglich informieren wir Sie darüber, dass wir von der Bekanntgabe weiterer Unterlagen basierend auf Artikel 15 DSGVO aus den oben genannten Gründen Abstand nehmen. […] Punkt 6. „Weitergabe Ihrer Daten“ dieses Schreibens lautet:
Eine detaillierte Übersicht der im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung stehenden potentiellen Empfänger der Daten Ihres Mandanten übermitteln wir Ihnen in beiliegendem Dokument Datenempfänger.
Der Klägerin wurde nur das Schreiben vom 12.9.2024 übermittelt und sonst keine weiteren Informationen. Auch eine Übermittlung der einzelnen Überweisungsdaten zu den einzelnen Prämienzahlungen der Klägerin erfolgte nicht.
Rechtlich erwog der Erstrichter, die Klägerin sei nicht aufgefordert worden, ihr Auskunftsbegehren zu präzisieren, sodass die Beklagte dem Auskunftsbegehren vollumfänglich nachkommen müsse. Das Klagebegehren sei schlüssig, weil ohne Weiteres erkennbar sei, was die Klägerin begehre. Das Begehren richte sich auf Beauskunftung (Abs 3) der Daten nach Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO.
Gemäß Art 15 Abs 1 lit c DSGVO bestehe ein Recht auf die Information über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden seien oder erst offengelegt würden. Davon umfasst sei das Recht auf Information, ob Rechte aus dem Versicherungsvertrag zediert worden seien. Das Auskunftsschreiben der Beklagten (Beilage ./1) halte zwar in Punkt 6. unter der Überschrift „Weitergabe von Daten“ fest, dass eine „detaillierte Übersicht der im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung stehenden potentiellen Empfänger der Daten Ihres Mandanten“ in einem beiliegenden Dokument Datenempfänger übermittelt werde, jedoch stehe außer Streit, dass nur das Schreiben (Beilage./1), aber kein weiteres Dokument „Datenempfänger“ übermittelt worden sei. Die Beklagte sei schon daher ihrer Auskunftspflicht nach Art 15 Abs 1 DSGVO nicht vollständig nachgekommen. Da der Anspruch nach Art 15 DSGVO nicht „teilbar“ sei, stehe der Anspruch zur Gänze zu. Ob teilweise erfüllt worden sei, sei im Exekutionsverfahren zu klären. Im Übrigen seien auch die Zahlungsdaten und die Korrespondenzen als personenbezogene Daten zu qualifizieren; auch diese habe die Beklagte zu beauskunften.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird zunächst die Rechtsrüge behandelt.
Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufung wendet sich zusammengefasst gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass das Klagebegehren schlüssig und hinreichend bestimmt sei. Das Erstgericht übersehe, dass nach Art 15 DSGVO keine Dokumentenkopien geschuldet würden und die Klägerin nicht vorgebracht habe, dass ihr konkrete Daten nicht übermittelt worden seien, die in den verlangten Dokumenten enthalten wären. Sie habe auch nicht vorgebracht, warum die Daten ohne eine vollständige Kopie der gewünschten Dokumente unverständlich wären.
2. ad Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO:
2.1. Inhalt und Reichweite des Auskunftsanspruchs, insbesondere des in Art 15 Abs 3 DSGVO normierten Rechts auf Kopie sind in der Lehre und Rechtsprechung umstritten (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 35/1; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, DS-GVO Art 15, Rn 85). 2.2. Der EuGH hat sich im Vorabentscheidungsverfahren C - 487/21 [CRIF] grundsätzlich mit der durch die DSGVO in Art 15 gewährten Rechte der betroffenen Person auseinandergesetzt und seine Rechtsprechung in den Vorabentscheidungsverfahren C-579/21 [PANKKI] und C-307/22 [FT (Copies du dossier médical)] bestätigt und fortgeschrieben.
2.2.1. Demnach hat die betroffene Person gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO gegenüber dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Art 15 Abs 3 DSGVO gewährt kein anderes Recht, als es Abs 1 leg cit vorsieht, sondern legt vielmehr die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung fest, indem er bestimmt, in welcher Form die personenbezogenen Daten (nicht aber die Zusatzinformationen nach Art 15 Abs 1 lit a bis h und Abs 2 leg cit) zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ der Daten (vgl EuGH, C-487/21 [CRIF] Rn 31f; vgl auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 35 und 35/6).
2.2.2. Unter dem Begriff „Kopie“ ist die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift aller personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu verstehen, sodass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten dieser Definition nicht entspricht. Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder sogar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl EuGH, C-579/21 [PANKKI] Rn 64 bis 66; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 35/2 f; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, DS-GVO Art 15 Rn 85).
2.2.3. Aus Art 12 Abs 5 iVm Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO folgt, dass die betroffene Person einen Anspruch auf eine erste unentgeltliche Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, hat und zwar auch dann, wenn mit dem Auskunftsbegehren ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl EuGH, C-307/22 [FT (Copies du dossier médical)] Rn 28 bis 52 und 80; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, DS-GVO Art 15 Rn 88; einschränkend und insoweit abweichend: Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 48/3).
2.3. Zusammengefasst ergibt sich daher aus der Rechtsprechung des EuGH: Die betroffene Person hat nach Art 15 DSGVO (u.a.) einen Anspruch auf Auskunft über verarbeitete personenbezogenen Daten von ihr in Form einer originalgetreuen Reproduktion oder Abschrift aller personenbezogenen Daten.
Wenngleich die Herausgabe von Dokumenten oder Dateien nicht primär Gegenstand der Auskunft gemäß Art 15 Abs 3 leg cit ist, kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten oder Datenbanken, die unter anderem personenbezogene Daten enthalten, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.
Auch wenn das Auskunftsersuchen aus datenschutzfremden bzw sachfremden Motiven, beispielsweise zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gestellt wird, ist es – im Rahmen der Grenzen des Art 12 Abs 5 DSGVO – vom Verantwortlichen unentgeltlich zu erfüllen.
3.1. Bei nicht auf Geldleistung gerichteten Klagen ist das Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO erfüllt, wenn dem Urteilsantrag unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach dem Verständnis des Verkehrs entnommen werden kann, was begehrt ist (4 Ob 127/51 = EvBl 1952/229; RIS-Justiz RS0037874; zuletzt etwa 4 Ob 93/10w).
Dabei ist das Begehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist; versehentlich unrichtig formulierte Klagebegehren hat das Gericht richtig zu fassen (RS0037440; zuletzt etwa 4 Ob 176/10a). Maßgebend ist also nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen (RS0041078; RS0041165; RS0041254).
Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0037874 [T33, T39]).
3.2.1. Vorliegend ist das Urteilsbegehren auf digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher Daten der Klägerin, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, gerichtet. Damit ist zunächst bereits durch das Urteilsbegehren klargestellt, dass die Klägerin – nicht wie von der Berufung behauptet – eine Kopie von Dokumenten, sondern eine vollständige Reproduktion oder Abschrift der Daten begehrt.
3.2.2. Aus dem Tatsachenvorbringen der Klägerin geht klar hervor, dass sie eine Kopie sämtlicher ihrer von der Beklagten verarbeiteter personenbezogener Daten und insbesondere eine vollständige Abschrift des ursprünglichen Antragsschreibens zum Abschluss der Versicherungsvertrags (ON 1, 2), der ursprünglichen und allfälliger weiterer Versicherungspolizzen sowie der Transaktionsdaten im Zusammenhang mit elektronischen Zahlungen der Klägerin an die Beklagte (ON 1, 2; ON 7, 4 und ON 8.3, 2) begehrt.
3.2.3. Soweit überblickbar, hat sich der Oberste Gerichtshof bis dato noch nicht mit der Frage der Bestimmtheit eines Klagebegehrens nach Art 15 DSGVO auseinandergesetzt.
Zu Herausgabeansprüchen judiziert der der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein auf Herausgabe „sämtlicher Geschäftsunterlagen“ gerichtetes Klagebegehren ausreichend bestimmt ist (1 Ob 1052/52 SZ 26/8; RS0037512, RS0037874 [T12]).
3.2.4. Nach der deutschen Rechtsprechung bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit eines Klagebegehrens nach Art 15 DSGVO keine allzu strengen Anforderungen, weil einer betroffenen Person im Regelfall nicht bekannt ist, welche Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sich beim Auskunftspflichtigen befinden bzw welche personenbezogenen Informationen darin enthalten sind (vgl BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, DS-GVO Art 15 Rn. 85; OLG München [3 U 2906/20]; vgl auch BGH, VI ZR 330/21 Rn 7f).
3.2.5. Dieser Ansicht schließt sich das Berufungsgericht an. Soweit der Klägerin konkrete Dokumente bzw Dokumentenkategorien, in welchen (auch) ihre personenbezogenen Daten enthalten sind, bekannt sind, hat sie diese ohnedies – jedenfalls im Tatsachenvorbringen, wie bereits oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt – konkretisiert begehrt. Ihr darüber hinausgehendes Begehren ist zweifelsfrei so zu verstehen, dass sie auch eine Kopie der personenbezogenen Daten in anderen, ihr nicht konkret bekannten Dokumenten begehrt, welche die Beklagte – nach dem Inhalt ihres erteilten Auskunftsbegehrens (Beilage ./1) - bewusst zurückbehalte (vgl ON 7, 4). Nachdem die Beklagte in ihrer Datenauskunft nicht ausführt, über welche „weiteren Unterlagen“ sie verfügt, von deren „Bekanngabe sie Abstand nimmt“ (Beilage ./ 1, 7), ist der Klägerin – nach Ansicht des Berufungssenats - eine nähere Konkretisierung dieser Dokumente bzw Dokumentenkategorien gar nicht möglich. Das Begehren der Klägerin in seiner Gesamtheit ist damit – entgegen der Argumentation der Berufung - ausreichend bestimmt.
3.2.6. Nach der Rechtsprechung ist das Gericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RS0039357; Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 226 ZPO Rz 23).
Zuzustimmen ist der Berufung darin, dass Ungenauigkeiten des Leistungsausspruchs schon deshalb zu vermeiden sind, um eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu verhindern, sodass dem Urteilsspruch vom Berufungsgericht eine klarere Fassung zu geben war.
4.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen (RS0001252). Die Schlüssigkeit des Klagebegehrens ist daher mit Blick auf den jeweiligen Anspruchsgrund zu prüfen. Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit), oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Sachverhalt nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn) (RS0037516 [T5]).
4.2. Gemäß Art 4 Nr 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (vgl EuGH, C-487/21 [CRIF], Rn. 23 f).
4.3. Nach diesen Grundsätzen enthält auch das ursprüngliche Antragsschreiben der Klägerin auf Abschluss eines Versicherungsvertrags personenbezogene Daten, wobei die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass sich die Klägerin dem Antrag gemäß geäußert hat (vgl BGH, VI ZR 330/21 Rn 16 und 17).
Die Klägerin kann daher gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO die Übermittlung einer vollständigen Kopie der Daten ihres ursprünglichen Antragsschreibens fordern.
4.4. Nach der weiten Begriffsdefinition sind – wie auch vom Erstgericht zutreffend angenommen - auch die Transaktionsdaten über die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte als personenbezogene Daten der Klägerin zu qualifizieren, über die vollständig Auskunft zu erteilen ist (vgl BVwG zu W258 2205602-1; dort Überweisungen an die Hausverwaltung; OLG Wien zur Auskunftsverpflichtung der Online-Spielcasinos 14 R 48/24t; 33 R 23/25g; 33 R 49/25f u.a.).
4.5.1. Demgegenüber handelt es sich – nach Ansicht des Berufungsgerichts – bei der Versicherungspolizze und allfälligen Folgepolizzen in ihrer Gesamtheit nicht zwangsläufig um personenbezogene Daten der Klägerin, wenngleich sie Informationen über die Klägerin enthalten.
4.5.2. Wie bereits eingangs dargelegt, kann nach der Rechtsprechung des EuGH die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig von der vollständigen Auskunftserteilung erforderlich sein, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.
4.5.3. Vorliegend hat die Klägerin sehr wohl vorgebracht, dass es ihr mangels Zurverfügungstellung einer originalgetreuen Kopie der Dokumente, in denen personenbezogene Daten enthalten seien, nicht möglich sei, die Datenverarbeitung auf ihre Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit zu überprüfen (ON 7, 4).
Dieses Vorbringen hat die Beklagte ebensowenig bestritten wie den Umstand, über die von der Klägerin geforderten Informationen und weitere Unterlagen zu verfügen; sie bestritt lediglich ihre Verpflichtung, der Klägerin Kopien von Dokumenten (ON 6, 3), insbesondere eine digitale Reproduktion des Antragsschreibens und der Versicherungspolizzen (ON 3, 6 und 7) bzw der Kontodaten und Überweisungsverdichtungen (ON 8.3, 2) zu übermitteln.
Folglich ist die Klägerin auch ihrer Behauptungs- und Beweislast, warum die Ausfolgung einer originalgetreuen Kopie der Daten für die Wahrnehmung ihrer Rechte unerlässlich ist, hinreichend nachgekommen (vgl VwGH, Ro 2020/04/0035; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 35/6 mwN; vgl zur wesentlich großzügigere Auslegung in der deutschen Literatur: BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy DS-GVO Art 15, Rn 85).
4.5.4. Auch das darüber hinausgehende Begehren ist schlüssig und berechtigt, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts die Datenauskunft nicht vollständig erfüllt hat. Aus dem Auskunftsschreiben, das einen integralen Bestandteil der Feststellungen bildet, ergibt sich, dass die Beklagte über „weiteren Unterlagen“ verfügt, von deren „Bekanntgabe sie Abstand nimmt“ (Beilage ./ 1, 7). Die Beklagte ist aber gemäß Art 15 DSGVO verpflichtet, über sämtliche personenbezogenen Daten der Klägerin, die Gegenstand ihrer Verarbeitung sind, in Form einer originalgetreuen Reproduktion dieser Daten Auskunft zu erteilen. Eine nähere Konkretisierung dieser Dokumente bzw Dokumentenkategorien war der Klägerin, wie bereits unter Punkt 3.5.2. dargelegt, nicht möglich.
Bereits an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass – wie auch vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - nach der DSGVO keine Mitwirkungspflicht des Auskunftswerbers besteht. Der Verantwortliche ist (insbesondere zur Aufwandsminimierung) zwar berechtigt, die betroffene Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat aber keinen Anspruch darauf, sodass eine Nicht-Reaktion der betroffenen Person den Verantwortlichen nicht von seinen Pflichten nicht entbindet. Kommt der Auskunftswerber dem Ersuchen auf Präzisierung nicht nach, muss der Auskunftsanspruch dennoch vollständig erfüllt werden (vgl Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 11/1 mwN).
4.7.1. Soweit die Berufungswerberin unter Punkt 3.3.2. der Berufung (ON 13, 10) neuerlich zusammengefasst argumentiert, der Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO könne nicht in Umgehung von § 3 Abs 4 VersVG zur Beweismittelbeschaffung missbraucht werden, setzt sie sich in keiner Weise mit der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts auseinander, sondern wiederholt nur ihr bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen.
4.7.2. Wie bereits eingangs der Behandlung der Rechtsrüge dargelegt, ist das Motiv des Auskunftsersuchens (im Rahmen der Grenzen des Art 12 Abs 5 DSGVO) unerheblich.
Bei ihrer Argumentation übersieht die Berufungswerberin, dass sich der EuGH (nach der in der Berufung zitierten Entscheidung des BVwG) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren zu C-307/22 mit der Auslegung von Art 12 Abs 5 und Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO auseinandergesetzt und die Vorabentscheidungsfrage, ob auch ein Begehren nach Art 15 Abs 3 DSGVO, welches nicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, sondern zur Beweismittelbeschaffung erhoben wurde, zu erfüllen ist, bejaht hat (EuGH, C-307/22 [FT (Copies du dossier médical)] Rn 28 bis 52 und 80).
4.7.3. Auch der Oberste Gerichtshof hat jüngst klargestellt, dass ein auf Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO gestütztes Auskunftsersuchen auch dann einem legitimen Zweck dient, wenn es darauf abzielt, Beweismaterial für eine spätere Prozessführung zu beschaffen (6 Ob 233/23t [Rz 28 bis 30], anknüpfend an EuGH C-307/22).
4.8. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Berufung auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach dem Klagebegehren schon deshalb stattzugeben sei, weil die Beklagte, entgegen ihrer Verpflichtung nach Art 15 Abs 1 lit c DSGVO der Klägerin keine Information über die Datenempfänger erteilte, gar nicht zurückkommt, sodass dem Berufungsgericht insoweit eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung verwehrt ist.
In Ansehung der Einheitlichkeit des Auskunftsanspruch nach Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO bestehen keine Bedenken, dem Urteilsspruch auch bezüglich dieser Verpflichtung eine deutlichere Fassung zu geben.
5. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
5.1. Auch unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Berufungswerberin – im Wesentlichen mit gleicher Argumentation wie in der Rechtsrüge - die Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit des Klagebegehrens geltend.
5.2. Die Frage, ob ein Klagebegehren schlüssig ist, gehört ebenso wie die Frage, ob das Klagebegehren bestimmt ist, zur rechtlichen Beurteilung; auch ein unbestimmtes Klagebegehren ist abzuweisen und nicht zurückzuweisen (RS0037407).
Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen bei der Rechtsrüge verwiesen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
6. Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen Aktenwidrigkeit und wegen unrichtiger Beweiswürdigung:
6.1. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung disloziert getroffene Feststellung „Die Klägerin wurde im vorliegenden Fall nicht aufgefordert, ihr Auskunftsbegehren zu präzisieren“, rügt die Berufungswerberin sowohl als aktenwidrig als auch als Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung.
Die Beklagte habe - wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 12.2.2025 ergebe – die Klägerin dazu aufgefordert zu erklären, auf welche Versicherungsverträge sich ihr Begehren beziehe; im Übrigen habe die Beklagte schon in der Klagebeantwortung die Unbestimmtheit des Klagebegehrens gerügt.
6.2. Wie bereits oben dargelegt, ist das Unterlassen der Präzisierung eines Auskunftsbegehrens (auch nach Aufforderung) im Hinblick auf die Pflicht zur (vollständigen) Erfüllung folgenlos, sodass der gerügten Feststellung keine rechtliche Relevanz zukommt (vgl Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 11/1 mwN). Die bekämpfte Feststellung wird vom Berufungsgericht nicht übernommen, sodass sich ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung erübrigt.
6.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Ausführungen des Erstgerichts zweifelsfrei erschließen lässt, dass sich die bekämpfte Feststellung auf den Zeitpunkt vor dem gegenständlichen Verfahren bezieht. Dazu haben die Parteien aber kein Vorbringen erstattet, sodass die Feststellung auch überschießend wäre.
6.4. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung ist; darin liegt keine Aktenwidrigkeit (RS0041814).
Damit war der Berufung war der Erfolg zu versagen und das Ersturteil mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
8. Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung in Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12; T17]; zuletzt 6 Ob 242/22i; 6 Ob 127/20z; OLG Wien 13 R 47/24p, 4 R 64/24x).
9. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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