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4R30/26y•OLG Linz 4R30/26y
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Landwirt, **straße **, *straße, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen den Beklagten B, geboren am **, Landwirt, **, *, vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 25.000,00), über den Kostenrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2026, Cg-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte die Unterlassung der Nutzung eines Bringungsweges durch den Beklagten zu Zwecken der gastgewerblichen Nutzung.
Der Beklagte bestritt und beantragte (primär) die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2026, ON 6, wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und erklärte das bisherige Verfahren für nichtig. Eine Kostenentscheidung unterblieb.
Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 25. Februar 2026, 4 R 21/26z (= ON 13), dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers keine Folge. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss ergänzte das Erstgericht über Antrag des Beklagten seinen Beschluss vom 3. Februar 2026, ON 6, dahingehend, dass es den Kläger schuldig erkannte, dem Beklagten die mit EUR 1.913,90 (darin enthalten EUR 318,98 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Gemäß §§ 430 iVm 423 ZPO könne eine Ergänzung eines Beschlusses vorgenommen werden, wenn über einen Antrag der Partei teilweise nicht erkannt worden sei oder wenn der beantragte Ausspruch über die Erstattung der Prozesskosten fehle oder unvollständig sei. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe jedoch gemäß § 41 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Er habe für die Klagebeantwortung nach TP 3A EUR 1.324,86 (darin enthalten EUR 220,81 USt) sowie für den Antrag auf Beschlussergänzung nach TP 1 EUR 298,88 (darin enthalten EUR 49,80 USt) verzeichnet. Diese Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Kostenentscheidung im Sinne einer Abweisung des Kostenersatzanspruches abzuändern.
Der Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber vertritt die Ansicht, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung durch Ergänzung des Beschlusses nur möglich sei, wenn der beantragte Ausspruch über die Erstattung der Prozesskosten fehle oder unvollständig sei. Ein Antrag des Beklagten auf Kostenzuspruch liege jedoch nicht vor. In der Klagebeantwortung sei lediglich pauschal der Antrag auf Klagszurückweisung und Kostenersatzanspruch gestellt worden. Das Erstgericht hätte sohin nicht auf einen Ergänzungsantrag warten dürfen, sondern bereits in der Zurückweisungsentscheidung über die Kosten absprechen müssen. Der Beklagte könne nicht im Nachhinein nunmehr Kostenersatz begehren.
Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Nach § 430 iVm § 423 ZPO ist ein Beschluss durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn unter anderem über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht erkannt wurde. Die Ergänzung der von einer Partei „begehrte Erstattung der Prozesskosten“ nach diesen Bestimmungen setzt voraus, dass der Kostenersatz im Sinne des § 54 ZPO rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht wurde und vom Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 423 ZPO Rz 8). Dies ist hier aber entgegen der Ansicht des Rekurswerbers der Fall.
Zufolge § 54 Abs 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, das Verzeichnis der Kosten gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben, wenn die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll. In diesem Sinn hat der Beklagte schon in der Klagebeantwortung, in der er die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet und die Zurückweisung der Klage als unzulässig sowie die Verfällung des Klägers in den Ersatz der Verfahrenskosten beantragt hat, die Kosten dieses Schriftsatzes mit insgesamt EUR 1.324,86 ausdrücklich angesprochen. Dieses Kostenverzeichnis, das sich im Deckblatt der elektronisch eingebrachten Eingabe findet (siehe ON 3,6) und deshalb unter Umständen vom Rekurswerber übersehen wurde, stellt auch einen ausreichenden Antrag auf Kostenzuspruch dar (vgl 2 Ob 11/19k ua).
Dass den Kläger die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach trifft, bestreitet er im Rekurs nicht substanziiert. Dies entspricht auch der hier tatsächlich anzuwendenden Bestimmung des § 51 Abs 1 ZPO, weil (nur) den Kläger durch seine Klagserhebung das Verschulden trifft, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet wurde. Dem Beklagten steht daher auch der Ersatz der Kosten für den Ergänzungsantrag zu (vgl M. Bydlinski aaO Rz 17).
Da der Rekurswerber die zugesprochenen Kosten des (nichtigen) Verfahrens der Höhe nach in keiner Weise bekämpft, konnten allfällige diesbezügliche Unrichtigkeiten vom Rekursgericht nicht aufgegriffen werden. Ob allenfalls ein Berichtigungsfall vorliegt, etwa im Hinblick auf die Höhe der tatsächlich vom Beklagten nach TP 1 RAT verzeichneten Kosten für den Ergänzungsantrag und/oder im Hinblick auf die Zusammenrechnung der in der Beschlussbegründung angeführten Beträge, wird das Erstgericht zu beurteilen haben.
Soweit der Rekurswerber meint gezwungen zu sein, den Kostenbeschluss zu bekämpfen, weil dieser im Fall der Aufhebung des Beschlusses ON 6 aufgrund seines Rekurses in Rechtskraft erwachsen würde, ändert dies nichts, zumal das Rekursgericht inzwischen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes vom 3. Februar 2026 bestätigt hat (4 R 21/26z).
Insgesamt musste dem Rekurs daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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