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22Bs17/25y•OLG Wien 22Bs17/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Dezember 2024, GZ **-20, nach der am 11. März 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Killer durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Auf Grund Europäischen Haftbefehls (EHB) des Amtsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2024, AZ B*, ist beim Landesgericht Wiener Neustadt ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen deutschen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung an die deutschen Behörden anhängig.
Demnach wurde der Betroffene mit Urteil des Amtsgericht Greifswald vom 3. November 2022, rechtskräftig seit 14. September 2024, AZ B*, wegen zweifachen Diebstahls in besonders schwerem Fall nach §§ 242 Abs 1, 243 Abs 1 Nr. 1, 53 des deutschen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon noch 184 Tage zu verbüßen sind.
Dem angeführten Urteil liegt – verkürzt dargestellt – zugrunde, dass A* in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2022 zweimal mit Mittätern in den Bürocontainer eines Autogeschäfts einbrach, dort Wertgegenstände und Fahrzeugschlüssel entwendete und insgesamt vier Fahrzeuge wegnahm (EHB ON 16.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des A* an die deutschen Behörden auf Grund des vorliegenden EHB unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 22,2) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, worin er ein Übergabehindernis im Sinne des Artikel 3 MRK moniert, weil er in deutscher Haft bereits mehrfach durch Drohungen von Mithäftlingen und deren Kontaktpersonen genötigt worden sein soll, bei Freigängen Drogen und Mobiltelefone in die Justizanstalt zu schmuggeln, wobei in der Vergangenheit auch ein Mithäftling getötet worden sei (ON 23).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass – vom Rechtsmittelwerber nicht kritisiert – vom Erstgericht zutreffend übergabefähige Handlungen iSd § 4 Abs 2 EU-JZG konstatiert wurden, weil beiderseitige Strafbarkeit vorliegt und die zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe mehr als vier Monate betrug (BS 2).
Dem Beschwerdeeinwand, dem Rechtsmittelwerber sei im Rahmen des deutschen Strafvollzugs durch Mithäftlinge bzw. Personen außerhalb Gewalt angedroht worden, damit er Drogen und Mobiltelefone in die Anstalt schmuggle und so eine Artikel 3 MRK widersprechende Behandlung im deutschen Strafvollzug reklamiert, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen hat, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein und muss diese anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Betroffene nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage oder Willens sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (RIS-Justiz RS0123229 [T1], RS0123201).
Nach diesen Grundsätzen beurteilt, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen bloßen Behauptungen nicht aufzuzeigen, dass ein ihn betreffendes konkretes Gefährdungspotenzial vom Erstgericht übergangen wurde.
Die durch nichts belegten Aussagen des Beschwerdeführers stellen jedenfalls keinen Nachweis im Sinne oben angeführter Rechtsprechung dar.
In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass Übergabe- bzw. Auslieferungsverfahren weder den Garantien des Artikel 6 MRK unterliegen (13 Os 150/07v) noch der Aufklärung von Straftaten (vgl. § 1 Abs 1 StPO) dienen, mithin amtswegiges Vorgehen (§ 2 StPO) grundsätzlich nicht geboten ist.
Vielmehr wird es die Pflicht der deutschen Strafvollzugsbehörden sein, auf entsprechende Einwände des Betroffenen einzugehen und ihn eventuell in eine andere Justizanstalt zu verlegen.
Zum zuletzt erhobenen Einwand, der zur vollstreckende Strafrest betrage aktuell weniger als vier Monate, ist festzuhalten, dass die Mindestdauer der zu vollstreckenden (Rest-)Strafe nur im Ausstellungszeitpunkt des EHB relevant ist (Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht, EU-JZG § 4 Rz 3; zum ARHG vgl. Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 11 Rz 17).Eine erst im Laufe des Verfahrens eintretende Unterschreitung ist nicht von Bedeutung.
Da andere Übergabehindernisse bei amtswegiger Prüfung des Akteninhalts nicht erkennbar sind, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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