OLG Wien 13R178/25d

13R178/25dCour d'appel10 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 13R178/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01300R00178.25D.0310.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Claus Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 26.515,50 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 2.940,42) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2025, **26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Parteien ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten der Kostenrekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Gegenstand das Verfahrens war der Ersatz vom Kläger getragener Energiekosten für die nach der Scheidung der Ehe der Streiteile nur mehr von der Beklagten und deren Sohn bewohnte vormalige Ehewohnung.

Mit Klage vom 16.1.2025 begehrte der Kläger auf dieser Grundlage die Zahlung von insgesamt EUR 34.443,54 („Jahresabrechnungen“ 2023 und 2024) samt Zinsen.

Nach Bekanntgabe eines Guthabens von EUR 7.928,04 in der Abrechnung der Hausverwaltung vom 15.4.2025 für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2024 (Beilagen ./10 und ./11) und Vorlage dieser Schreiben im Verfahren durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.5.2025 (ON 19) schränkte der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 20.5.2025 (ON 20) um diesen Betrag ein und wurde die Beklagte in weiterer Folge (rechtskräftig) zur Zahlung der danach verbliebenen Forderung von EUR 26.515,50 samt Zinsen verurteilt.

Mit der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagte unter Bildung von zwei Verfahrensabschnitten zum Ersatz der mit EUR 5.234,58 bestimmten Verfahrenskosten des Klägers.

Im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Einschränkung der Klage habe der Kläger zu 77 % obsiegt und daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 54 % seiner Vertretungskosten und 77 % der Pauschalgebühr.

Im zweiten Verfahrensabschnitt habe der Kläger zur Gänze obsiegt und daher gemäß § 41 ZPO Anspruch auf vollen Ersatz seiner Kosten.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Bestimmung und Zuspruch seiner Kosten mit EUR 8.175,-.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Kostenrekurses.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Rekurs strebt den Zuspruch voller Kosten auch für den ersten Verfahrensabschnitt an.

Der Kläger habe erstmals mit der mit Schriftsatz der Beklagten vom 9.5.2025 übermittelten Urkunde Beilage ./11 von dem Guthaben von EUR 7.928,04 für Heiz- und Warmwasserkosten 2024 erfahren und nach Kenntnis des Guthabens die Klage entsprechend eingeschränkt.

Mangels vorheriger Kenntnis von dem Guthaben sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Obsiegen von lediglich 77 % gerechtfertigt erscheine. Dem Kläger sei sohin auch im ersten Verfahrensabschnitt Kostenersatz in Höhe von 100 % zuzuerkennen.

2. Die Einschränkung der Klage war nötig, weil der Kläger seinen auf die Abrechnungsperiode 2024 bezogenen Anspruch offenkundig vor Vorliegen der entsprechenden Abrechnung durch die Hausverwaltung klagsweise geltend machte.

Aus den Vorjahren musste dem Kläger bekannt sein, dass die Abrechnung der einzelnen Perioden im jeweiligen Folgejahr erfolgt und erst dann der endgültige Zahlungsbetrag feststeht. Eine Begründung für die kostenriskante Einklagung von Zahlungen auch für die im Klagszeitpunkt noch nicht abgerechnete Periode 2024 lieferte und liefert der Kläger nicht.

Das Zuwarten mit der Klage bis zum Vorliegen auch der Abrechnung für das Jahr 2024 wäre prozessökonomisch geboten und dem Kläger zumutbar gewesen. Zu Recht hat das Erstgericht diesen daher als im ersten Verfahrensabschnitt im Umfang der Überklagung um den Betrag des Guthabens unterliegend angesehen.

Dem unberechtigten Rekurs war nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO, § 11 Abs 1 RATG. Kostenrekursbeantwortungen sind nach TP 3A (statt verzeichnet TP 3B) zu honorieren [TP 3A I. 5. b) RATG].

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.