OLG Wien 13R136/25b

13R136/25bCour d'appel2 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 13R136/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01300R00136.25B.0302.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer und Dr. Friedrich Petri, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B AG C, , 2. D E, *, 3. F KG (FN *), , 4. G E, ** und 5. H, **, alle vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 18.933,20 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,-), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 33.012,93) gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8.8.2025, **91, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen deren mit EUR 2.046,58 (darin EUR 341,10 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss traf das Erstgericht die im Urteil über die Hauptsache vorbehaltene Kostenentscheidung und verpflichtete die Klägerin gemäß § 43 Abs 1 ZPO zum Ersatz der mit EUR 13.105,69 bestimmten Prozesskosten der Beklagten.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch eines Kostenersatzes an sie von EUR 19.907,24, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Die Beklagten beantragen, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Rekurswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, das Erstgericht hätte die Kostenentscheidung nicht gemäß § 43 Abs 1 ZPO, sondern unter Anwendung von § 43 Abs 2 2. Fall ZPO fällen müssen, was zu dem mit dem Rekurs angestrebten Zuspruch geführt hätte.

1.1. Dazu ist zunächst festzuhalten:

Gemäß § 43 Abs 2 2. Fall ZPO kann das Gericht einer Partei bei bloß teilweisem Obsiegen des Gegners im Rechtsstreit den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen oder von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war.

Ratio dieses Tatbestands ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen. Das Gericht hat darüber nach einem von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessen zu entscheiden (Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 43 ZPO Rz 18 mwN).

Die Bestimmung bezieht sich nur auf die Höhe des Anspruchs und ist nicht anwendbar, wenn die Partei dem Grunde nach teilweise unterlegen ist (Schindler/Schmoliner aaO § 43 ZPO Rz 23; RS0035998).

2. Zum Feststellungsbegehren macht die Klägerin geltend, dieses sei aufgrund der im Zeitpunkt der Klage noch aufgetretenen Beeinträchtigungen und laufenden Behandlungen nicht offenbar grundlos gewesen. Seine Ablehnung beruhe im Wesentlichen auf den nachträglich eingeholten Gutachten, eine unvertretbare Überschätzung habe nicht vorgelegen. Auch hier gelte der Grundsatz, dass künftige Unfallfolgen erst durch Sachverständige objektivierbar geworden seien.

2.1. § 43 Abs 2 2. Fall ZPO bei Feststellungsbegehren wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich angewendet. Nach überwiegender Rechtsprechung ist die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren immer auch eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb § 43 Abs 2 2. Fall ZPO nicht anwendbar ist. Obermaier (Kostenhandbuch4 Rz 1.158) weist zutreffend darauf hin, dass es der Kläger selbst in der Hand hat, seine Bewertung so vorzunehmen, dass sich ein Unterliegen im Rahmen der Geringfügigkeit halten würde. § 43 Abs 2 2. Fall ZPO ist zudem als Ausnahmebestimmung zum Erfolgsprinzip konzipiert und dient nicht dazu, dem Kläger das Risiko auch im Zusammenhang mit dem Grund des Anspruchs abzunehmen (Schindler/Schmoliner aaO § 43 ZPO Rz 23; RW0000028; RW0000047).

Im vorliegenden Fall scheidet eine (allenfalls analoge) Anwendung des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO auf das Feststellungsbegehren auch aus dem Grund aus, dass die Klägerin das Begehren selbst nach Vorliegen der medizinischen Sachverständigengutachten, die Spät- und Dauerfolgen jeweils ausschlossen, nicht entsprechend einschränkte (vgl Weber in FS Delle Karth 1003; OLG Innsbruck 30.3.1993, 2 R 42/93). Der Umstand, dass die Klägerin die mit Vorliegen der Gutachten erkennbare Überklagung nicht scheute und diese bis zuletzt aufrecht erhielt, lässt sie auch als in der Phase davor nicht schutzwürdig erscheinen. Damit hat das das Kostenersatzrecht bestimmende Erfolgsprinzip zu greifen.

3. Im Hinblick auf ihre Schmerzengeldforderung führt die Klägerin aus, nach herrschender Auffassung komme eine Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO nicht in Betracht, wenn die Überklagung bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Habe der Kläger den Anspruchsgrund richtig beurteilt und halte sich sein Begehren im Rahmen des vernünftigerweise zu erwartenden Entscheidungsspielraums des Gerichts, solle der Kläger trotz Überklagung vollen Kostenersatz erhalten. Dies gelte auch, wenn der Kläger wegen einer vor dem Prozess erhaltenen Teilzahlung schließlich überwiegend unterlegen sei, sofern nur die insgesamt erhobene Forderung nicht übermäßig hoch gegriffen erscheine. Im vorliegenden Fall sei die Teilzahlung von EUR 20.000,- sogar erst nach der Klage erfolgt.

Eine Faustregel, dass ein Unterliegen mit mehr als 50 % die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ausschließe, könne nicht aufgestellt werden; vielmehr seien bei der Beurteilung einer Überklagung immer die Umstände des einzelnen Falls zu berücksichtigen. Bei Schmerzengeldforderungen hätten etwa ein Durchdringen mit lediglich 36 %, mit zwei Fünfteln oder einem Zuspruch von ATS 700,- anstelle der begehrten ATS 2.000,- die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO nicht gehindert.

Die Klägerin sei mit ihrer Kapitalforderung mit EUR 28.454,20 (statt EUR 63.014,54) durchgedrungen, das seien 45,30 %. Nehme man nur die Schmerzengeldforderung seien es EUR 18.000,- (statt EUR 55.000,-), das seien 32,73 % des geltend gemachten Schmerzengelds.

3.1. Bei der Beurteilung, ob eine übermäßige Überklagung vorliegt, die der Anwendung des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO entgegensteht, sind Teilzahlungen vor Klagseinbringung zu berücksichtigen und zum Streitwert hinzuzurechnen. Es kommt darauf an, dass der Kläger seine Forderung insgesamt nicht viel zu hoch beziffert hat. Deshalb sind Teilzahlungen während des laufenden Verfahrens und Teilanerkenntnisse bei der Beurteilung, ob eine Überklagung im jeweiligen Verfahrensabschnitt vorliegt, nicht zu berücksichtigen (Schindler/Schmoliner aaO § 43 ZPO Rz 25).

Die nach Klageeinbringung erfolgte (ungewidmete) Akontozahlung der Beklagten von EUR 20.000,- ändert nichts an der klagsweisen Geltendmachung eines gegenüber dem tatsächlich angemessenen Schmerzengeld rund dreifach überhöhten Betrags.

Für die Frage der Kostenschädlichkeit oder unschädlichkeit einer Überklagung im Kontext des iSd § 43 Abs 2 2. Fall ZPO ist im vorliegenden Fall allein auf das Verhältnis des Obsiegens mit der kostenmäßig privilegierten Schmerzengeldforderung gegenüber dem geltend gemachten Betrag abzustellen. Die relevante Obsiegensquote der Klägerin liegt daher bei rund 33 % liegt.

Als Faustregel gilt, dass die Einklagung etwa bis zum Doppelten des dann tatsächlich Ersiegten noch nicht kostenschädlich ist (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack ZPO Taschenkommentar2 § 43 ZPO Rz 10; Schindler/Schmoliner aaO § 43 ZPO Rz 25; RS0035993 [T2]). Insoweit durchaus im Einklang mit der von der Klägerin zitierten Ansicht M. Bydlinskis (Fasching/Konecny3 § 43 ZPO Rz 19), eine Faustregel in dem Sinn, dass ein Unterliegen mit mehr als 50 % die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ausschließe, existiere nicht, tendiert die Rechtsprechung dazu, diese Grenze nicht als starr anzusehen (vgl Obermaier aaO § 43 ZPO Rz 10); sie gilt umso weniger, je schwieriger die sachgerechte Einschätzung des Begehrens für den Kläger war. Zudem wird diese Grenze bei kleinen Forderungen leicht, bei großen jedoch kaum erreicht, sodass es sachgerecht wäre, sie bei kleinen großzügiger und bei großen Forderungen restriktiver zu handhaben (Obermaier aaO § 43 ZPO Rz 10).

Mögen – wie von der Klägerin geltend gemacht – einzelne Entscheidungen auch Obsiegensquoten bis hin zu bloß 35 % [ATS 700,- statt ATS 2.000,-] und – im Sonderfall zwischenzeitigen Todes des Geschädigten – sogar einen Zuspruch von lediglich 20 % (OLG Wien 24.8.1994, 16 R 159/94) als im Rahmen des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO nicht kostenschädlich beurteilt haben, so handelt es sich dabei doch um einzelfallspezifische Ausnahmen von der Regel und hätte die Klägerin nachvollziehbar darzulegen, warum eine solche Ausnahme auch bei ihr anzunehmen wäre.

Die Aufzählung im Kostenrekurs der – wenn auch erheblichen – unfallverursachten Verletzungen der Klägerin, der Hinweis auf eine rund ein Monat lange Spitalsbehandlung, einen beinahe ein halbes Jahr währenden Krankenstand und einen rund dreiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt ohne weitere Erläuterung alleine erklären nicht, warum gerade im Fall der Klägerin das stets vorhandene Risiko einer Fehleinschätzung des Schmerzengelds höher gewesen wäre als in anderen Fällen.

Zu bedenken ist auch, dass die Klägerin das Schmerzengeldbegehren selbst nach Vorliegen der Sachverständigengutachten, die bei realistischer Betrachtung einen höheren Schmerzengeldzuspruch als EUR 18.000,- nicht erwarten ließen, nicht auf einen annähernd angemessenen Betrag, sondern auf klar überhöhte EUR 27.500,- einschränkte. Insoweit ist die Anwendung des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO in diesem Umfang schon deshalb nicht geboten, weil die Klägerin zu jenem Zeitpunkt bereits über die nötige Information für die Neubezifferung des Begehrens innerhalb einer realistischen Bandbreite verfügte (vgl Schindler/Schmoliner aaO § 43 ZPO Rz 24) und dieses dennoch nur auf einen deutlich darüber liegenden Betrag reduzierte.

4. Zusammengefasst hat das Erstgericht die angefochtene Kostenentscheidung ohne Überschreitung seines von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessens zutreffend gemäß § 43 Abs 1 ZPO getroffen.

Unrichtige Rechtsanwendung bei der Kostenbestimmung unter dem Regime des § 43 Abs 1 ZPO behauptet die Klägerin nicht.

Dem unberechtigten Rekurs war nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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