projets
31Bs372/25w•OLG Wien 31Bs372/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Berufung des B* wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. September 2025, GZ **135.2, durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Weber und die Richterin Mag. KlestilKrausam als weitere Senatsmitglieder, gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Weiteren relevant - der am ** geborene tschechische Staatsangehörige B* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärte der Verteidiger des B* nach Rücksprache und im Einverständnis mit diesem einen Rechtsmittelverzicht (ON 135.1, 18).
Dessen ungeachtet erhob B* mit am 28. Oktober 2025 verfasstem und am Folgetag beim Erstgericht eingelangtem Schreiben Berufung wegen Strafe (ON 184.3, Übersetzung in ON 184.5).
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem – wie hier - prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl § 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und solcherart unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung (RISJustiz RS0099945, RS0116751).
Die vorliegende auch verspätet angemeldete (vgl § 466 Abs 1 erster Satz iVm § 489 Abs 1 StPO) Berufung war daher gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zurückzuweisen, weil sie von einer Person ergriffen wurde, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verzichtet hatte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.