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1Bs178/25y•OLG Graz 1Bs178/25y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Maga. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ ** (ON 4 der Akten AZ ** [vormals **] der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Bewilligung der Beschlagnahme von Daten, die über die Datenkategorien „Dokumentdaten, Mediendaten und Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten sowie Gesundheitsdaten“ hinausgehen, sowie mangels Umschreibung der zu beschlagnahmenden Dateninhalte das Gesetz in § 115f Abs 1 und Abs 3 StPO verletzt.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter (siehe nunmehr die ON 8.2 und die ON 1.9) wegen des Verdachts des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens wehrloser oder unmündiger Personen nach § 92 Abs 1 (und in Bezug auf I.3. wohl nach Abs 2 [zur möglichen Realkonkurrenz siehe Jerabek/Ropper, WK2 § 92 Rz 24]) StGB und des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (zum Konkurrenzverhältnis siehe jedoch RIS-Justiz RS0093067).
Am 13. November 2025 ordnete sie (ON 4) – soweit für die Beschwerde relevant – gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 2 StPO die Sicherstellung derjenigen Gegenstände iSd § 110 Abs 1 (zu ergänzen: Z 1) StPO im Pflegeheim *, an, die im Zusammenhang mit dem angezogenen Tatverdacht stehen. Darunter insbesondere Dokumente, die Informationen über die erfolgte Pflege der B beinhalten (Punkt I).
Des Weiteren wurde für den Fall gerichtlicher Bewilligung gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten angeordnet (Punkt II.), und zwar:
Die Beschlagnahme soll – soweit für die Beschwerde relevant – sämtliche Datenkategorien und Dateninhalte, insbesondere in Bezug auf
In Bezug auf die vom gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss umfassten Datenträger und Daten ordnete die Staatsanwaltschaft die Aufbereitung (§§ 109 Abs 2b, 115h Abs 1 erster und zweiter Satz StPO) und die Auswertung (§ 115i Abs 1 StPO) an (Punkt III).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht diese Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz in dem Punkt II. aus den in der Anordnung angeführten Gründen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017) und befristete die Maßnahmen bis 13. Februar 2026 (ON 4,9).
Gegen die „unverhältnismäßige Umschreibung“ der zu beschlagnahmenden Datenträger und Datenkategorien und gegen „die unzureichende Umschreibung der gesuchten Dateninhalte“ richtet sich (ausschließlich und zu Gunsten des Beschuldigten [der damit kein Beschwerdegegner im Sinne des § 89 Abs 5 StPO ist: vgl dazu Stricker in LiKo § 89 Rz 5; OLG Linz, AZ 7 Bs 172/25f]) die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 5.3).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 dahingehend, dass der Beschwerde in Bezug auf die Umschreibung der Datenkategorien und der Dateninhalte, nicht aber in Bezug auf die zu beschlagnahmenden Datenträger, Berichtigung zuerkannt werden könne.
Voranzustellen ist, dass sich aufgrund der Einstellung des gegen A* geführten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz am 16. Februar 2025 (ON 1.11) die Entscheidung des Beschwerdegerichtes auf die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verfahrensstandes zu beschränken hat (Tipold in WK-StPO § 89 Rz 15; OLG Graz, AZ 10 Bs 116/16h; 8 Bs 166/13t).
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Nach den im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses vorliegenden (vgl RIS-Justiz RS0131252) Ermittlungsergebnissen bestand – die erstgerichtlichen Annahmen präzisierend (zur insoweit fehlenden Bindung des Beschwerdegerichts: Ratz in WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6/1) – der Verdacht, ein unbekannter Täter habe im Zeitraum 19. Oktober 2025 bis 29. Oktober 2025 in ** einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zugefügt sowie seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit beträchtlich geschädigt, indem er die 73-jährige **-Pflegeheimbewohnerin B*die auf Grund ihrer Demenzerkrankung und einer halbseitigen Lähmung samt körperlichen Einschränkungen einen Pflegebedarf der höchsten Stufe (Stufe 7) aufweist,
Diese Handlungen waren den (realkonkurrierenden [Jerabek/Ropper, WK2 § 92 Rz 24]) Vergehen des Quälen oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen zu 1. nach § 92 Abs 1 StGB und zu 2. nach § 92 Abs 2 StGB zu subsumieren.
Diese Tatverdachtsannahmen haben sich aus den im Anlassbericht der Polizeiinspektion *, GZ: ** (ON 2.2), dargestellten Ermittlungsergebnissen, insbesondere aus den die Verletzungen objektivierenden Unterlagen des LKH ** (ON 2.5 bis ON 2.10) in Zusammenschau mit den Angaben des Tatopfers gegenüber den behandelnden Ärzten (ON 2.2,3; ON 2.3,2) und der Kriminalpolizei (ON 2.3,3) sowie den Angaben ihres Sohns C (ON 2.3,3; ON 2.4) erschlossen. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergab sich auch, dass der damals unbekannte Täter dem Pflegepersonal angehörte, sodass daraus das für § 92 StGB vorausgesetzte Schutz- oder Betreuungsverhältnis (Jerabek/Ropper, aaO Rz 4 ff) abgeleitet werden konnte.
In subjektiver Hinsicht war zumindest bedingt vorsätzliches Handeln (dazu Stricker/Nimmervoll in StGB5 § 92 Rz 11) des (zum damaligen Zeitpunkt unbekannten) Täters aus dem objektiven Geschehen ableitbar (dazu Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452; Nimmervoll/Riffel in LiK-StPO § 258 Rz 33).
Demgemäß lag ein für die Ermittlungsmaßnahme ausreichend konkreter Tatverdacht vor (§ 115f Abs 1, § 1 Abs 2 und 3 StPO; vgl auch Zerbes, "Handybeschlagnahme neu", ÖJZ 2025/80; Stricker, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115f StPO) – Systematik und erste Judikatur, JBl 2025, 481; Faulhammer, Die Neuregelung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach § 115f StPO - Ein Fallbeispiel, RZ 2025, 28; Schallmoser, Von der "Handysicherstellung" zur Beschlagnahme von Daten und Datenträgern - §§ 115f ff StPO neu, jusIT 2025/113; Ibili, Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 6).
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – zum Zweck der Auswertung von Daten (§ 109 Z 2a StPO) – zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO). Zufolge Abs 3 leg cit haben die Anordnung und deren gerichtliche Bewilligung die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers (Initiativantrag 15/A BlgNR 28. GP 31) darf nämlich die Beschlagnahme nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist (vgl zu den diesbezüglichen Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zu G 352/2021-46 Rn 79 und 100), wobei in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind, deren Auswertung jedoch erforderlich ist, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können. Dies ist regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (vgl auch den Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, eJABl Nr. 22/2024, 10f).
Vor diesem Hintergrund ist die vom Erstgericht bewilligte Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten erforderlich und grundsätzlich nicht zu beanstanden, galt es doch bei einer ex-ante Perspektive anhand der beim Pflegeheimbetreiber vorliegenden Daten (primär [aber nicht abschließend]) abzuklären, wer für die Pflege und Betreuung des Tatopfers im relevanten Tatzeitraum verantwortlich war (1.), um dadurch den Täter (zur Beschreibung siehe ON 2.3,2) zu identifizieren (2.) und anhand der Pflegedokumentation und der Gesundheitsdaten eine ausreichende Tatsachenbasis (3.) für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung der bestellten (ON 3) Sachverständigen in Bezug auf eine vorliegende gröbliche Pflichtenverletzung und eine dadurch bewirkte beträchtliche Gesundheitsschädigung beim Tatopfer (Jerabek/Ropper, aaO Rz 14ff) zu schaffen.
Im Recht ist die Beschwerde allerdings teilweise mit den behaupteten Mängel des Beschlusses.
Das Gesetz sieht insoweit eine Legaldefinition der „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ vor, als § 109 Z 2a StPO – soweit hier relevant – darunter eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von Datenträgern und darauf gespeicherte Daten (lit a leg cit) bzw. von Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann (lit b leg cit), versteht. § 109 Z 2a StPO definiert die eigenständige Ermittlungsmaßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, die sich von der klassischen Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit a iVm §§ 110 ff StPO dahin unterscheidet, als ein „vorläufiges“ Begründungselement prinzipiell ausscheidet. § 109 Z 2a StPO knüpft an eine – schon bisher mögliche - gerichtliche Entscheidung auf (originäre) Begründung einer Sicherstellung von Daten(trägern) an. Die Ermittlungsmaßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten erstreckt sich ausschließlich auf elektronische Beweismittel, die aus Beweisgründen ausgewertet werden sollen. Darunter fallen alle elektronischen Medien, wie IT-Medien, elektronische mobile und stationäre Endgeräte, Speichermedien, aber auch elektronische Bauteile wie jene aus Kraftfahrzeugen oder anderen Geräten. Davon umfasst sind auch die Sicherung von Daten in IT-Netzwerken und Cloud-Diensten im Internet sowie alle Maßnahmen zur Durchführung von Live-Forensik (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 6). Da die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – ebenso wie die Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 1 StPO (vgl Tipold/Zerbes in WK StPO Vor §§ 110–115 Rz 1) – der Begründung von Verfügungsmacht dient (OLG Wien, AZ 19 Bs 81/25p), ist auch hier davon auszugehen, dass das Objekt der zu begründenden Sicherstellung (im gegebenen Zusammenhang: der Datenträger) und der davon Betroffene möglichst genau zu bezeichnen ist (OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 442/13w, siehe auch 14 Os 172/01), weil nicht existente Beweismittel (Datenträger) nicht geeignet sein können, das Beweisthema zu klären (Ratz in WK StPO § 281 Rz 217). Diese Bezeichnungsobliegenheit darf allerdings nicht überspannt werden (vgl auch OLG Wien, AZ 31 Bs 303/25y, wo unter Verweis auf den Gesetzestext überhaupt keine Obliegenheit angenommen wird), weil die Anordnung schon von ihrem Wesen auf die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gerichtet ist und somit die Gattung bestimmt. Die Bezeichnungsobliegenheit dient letztlich nur der Umsetzung der sich an § 111 Abs 1 StPO angelehnten Bestimmung des § 115g Abs 1 StPO, wonach die betroffene Person aufzufordern ist, die gesuchten Datenträger und Daten freiwillig herauszugeben (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 18). Entgegen der Beschwerde ist im gegenständlichen Beschluss der gesuchte Datenträger („Laptops, Tablets, PCs, Festplatten, USB-Sticks und sonstige Speichermedien“ [BS 1ff]) iSd § 109 Z 2a lit a und lit b StPO allerdings hinreichend deutlich bezeichnet. Im Recht ist der Rechtsschutzbeauftragte grundsätzlich damit, dass der von der Beschlagnahme iSd § 109 Z 2a lit a StPO Betroffene aus dem Spruch und damit der rechtlich bindenden Entscheidung des Gerichts (Stricker in LiKo § 86 StPO Rz 3) nicht hervorgeht und die zu Punkt I. der Anordnung vorgenommene Determinierung („im Pflegeheim **“) nur eine Örtlichkeit bezeichnet. Insoweit ist das Argument nicht von vornherein von der Hand zu weisen, vom Spruch der Entscheidung wären sämtliche an der Örtlichkeit („Pflegeheim **“) befindlichen Datenträger, mithin auch solche der dort anwesenden Personen erfasst. Nach dem über §§ 5 Abs 1, 74 Abs 1 StPO einfließenden „Grundsatz der Datenminimierung“ dürfen Daten nämlich nur in jenem Umfang erhoben werden, in dem sie zur Erfüllung des Verarbeitungszwecks erforderlich sind (OLG Wien, AZ 30 Bs 363/25i). Damit wird der Datenumfang begrenzt und soll eine Beschaffung von Daten auf Vorrat verhindert werden (vgl dazu Kristoferitsch/Bugelnig in WK StPO § 74 Rz 53f). Allerdings ist zu beachten, dass Spruch und Gründe einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung ein untrennbares Ganzes bilden und daher stets in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind (RS0098734 [T1], [T3], [T5], [T10], [T14]; OLG Graz, AZ 8 Bs 306/25y, 10 Bs 349/25h). Aus Punkt I. der Anordnung (siehe auch BS 4 „Pflegedokumentation“) in Zusammenschau mit den Tatverdachtsannahmen, die sich unter Verweis auf den Anlassbericht (ON 2.2) zweifellos auf einen Bediensteten des Pflegeheim **, beziehen, ergibt sich (gerade noch), dass sich die Anordnung auf die den Betreibern des Pflegeheims ** zuzuordnenden Datenträger und Daten gerichtet ist.
Zutreffend zeigt die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft auf, dass von der Wendung im rechtlich bindenden Spruch (dazu Tipold in WK StPO § 86 Rz 6f mwN), „Die Beschlagnahme umfasst sämtliche Datenkategorien und Dateninhalte, insbesondere […]“, alle verfügbaren Datenkategorien umfasst sind. Das Wort „insbesondere“ bedeutet nämlich laut allgemeiner Semantik (**) „vor allem“ oder „besonders“. Es betont einzelne Elemente innerhalb einer größeren Menge (hier der Datenkategorien), ohne die übrigen auszuschließen. Damit ist es nur verstärkend und hervorhebend, nicht aber begrenzend zu verstehen.
Um das Ergebnis der Datenaufbereitung auf Daten zu beschränken, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind ausschließlich jene Datenkategorien anzuführen, die für die Aufklärung der Straftat wesentliche Informationen erwarten lassen. Gegebenenfalls sind innerhalb einer Kategorie weitere Einschränkungen (auf Unterkategorien) vorzunehmen (vgl Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9 f, sowie Anhang I betreffend Datenkategorien). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (OLG Linz, AZ 9 Bs 233/25s).
Die angefochtenen Entscheidung, welche die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung („Die im Spruch angeführten Datenkategorien sind bei den Auswertungen einzubeziehen, weil diese für die Aufklärung von Straftaten wesentlich sind.“ [BS 6]) übernimmt (zur umfassenden Prüfungsbefugnis des Erstgerichts trotz mangelhafter Begründung des Antrags der Staatsanwaltschaft vgl 15 Os 25/14m = RIS-Justiz RS0129394), importiert solcherart den Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO [RIS-Justiz RS0132725]). Die Beschlagnahme der Daten sämtlicher Datenkategorien anstatt lediglich der unter Bezugnahme auf den Ermittlungszweck im genannten Zeitraum erforderlichen und verhältnismäßigen Datenkategorien „Dokumentdaten, Mediendaten und Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten sowie Gesundheitsdaten (vgl dazu auch OLG Wien, AZ 31 Bs 230/25p), war aus Beweisgründen auch nicht erforderlich und im Übrigen auch nicht verhältnismäßig, sodass insoweit das Gesetz verletzt wurde.
Letztlich verfängt auch das abschließende Argument des Beschwerdeführers. Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden (vgl Ausschussbericht AB 16 BlgNR XXVIII. GP 17 f). Während unter dem Begriff Datenkategorien allgemeine Festlegungen, wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Fotos, Videos, Standortdaten etc. zu verstehen sind, die keine inhaltsbezogene Differenzierung vornehmen, sind Dateninhalte mit dem Ermittlungszweck und dem gesuchten Beweismaterial verknüpft. Es ist eine Umschreibung dahingehend vorzunehmen, welche Informationen – innerhalb einer Datenkategorie und einem Zeitraum – ermittelt werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2004, 9 f; OLG Wien, AZ 30 Bs 38/25w). Der Dateninhalt bestimmt zu einem gewissen Grad, welche spezifischen Inhalte bzw Art(en) von Information(en) nachfolgend (§ 115i StPO) ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf [OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 122/25m]).
Das Unterbleiben der gesetzlich gebotenen Beschreibung der Dateninhalte (AB 16 BlgNR XXVIII. GP 18) wird im angefochtenen Beschluss eingeräumt (ON 4, 7). Auch wenn die Anforderungen an die inhaltliche Umschreibung der gesuchten Dateninhalte nicht überspannt werden dürfen (siehe auch Salimi in LiKo StPO2 § 115f Rz 8; OLG Graz, AZ 10 Bs 349/25m), wird der angefochtene Beschluss dieser durch die Nennung bloß rechtlicher Kategorien (ON 4, 3; Beteiligte [§ 12 StGB]; Vorbereitung und Ausführung [§ 15 StGB]; Vor- und Nachtatverhalten [§ 32 Abs 2 StGB]) und abstrakter Beweismittel (Auskunftspersonen, Urkundenbeweise und noch unbekannte Speicherorte mit elektronischen Beweisen) ohne Herstellung eines konkreten Sachverhaltsbezugs nicht gerecht (Ibili, Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 1 [7]). Auch die Beschreibung der Dateninhalte ist (ebenso wie jene der Datenkategorien und des Zeitraums, auf den sich die Beschlagnahme bezieht) gemäß § 115f Abs 3 StPO Bestandteil des Spruchs der Entscheidung, weil sie die Grenzen der verbindlichen und durchsetzbaren Norm des Beschlusses wesentlich mitbestimmt (Tipold in WK StPO § 86 Rz 6 f mwN). An ihr knüpfen die Aufbereitung von Daten nach § 115h Abs 1 StPO (in Bezug auf die Datenkategorien) und die inhaltliche Auswertung (§ 115i StPO) an (OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 122/25m; ähnlich OLG Wien, AZ 17 Bs 125/25v).
Da die im Spruch des angefochtenen Beschlusses fehlende Beschreibung der Dateninhalte auch aus der Begründung nicht ausgedeutet werden kann, liegt auch eine Verletzung des Abs 3 des § 115f StPO vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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