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4R16/26i•OLG Linz 4R16/26i
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Sicherheitsdienstmitarbeiter, **straße **, , vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in Gmunden, gegen die Beklagten 1) B C GmbH, FN **, **straße **, , und 2) D E AG, FN **, **straße , D, beide vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 60.000,00 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 20.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. Dezember 2025, Cg-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 4.208,64 (darin enthalten EUR 701,44 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verletzte sich am 2. Mai 2024, als ihm bei seiner Tätigkeit als Sicherheitsdienstmitarbeiter eine 20 bis 30 kg schwere Geldkassette im Bereich der vierten linken Zehe auf den Vorderfuß fiel. Am 3. Mai 2024 suchte der Kläger die unfallchirurgische Ambulanz des F* (idF kurz: Krankenhaus) auf. Die Erstbeklagte ist die Rechtsträgerin des Krankenhauses; die Zweitbeklagte ist die Haftpflichtversicherung der Erstbeklagten.
Die am 3. Mai 2024 durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab, dass kein Knochenbruch vorlag; die Zehe des Klägers wies eine hämatöse [durch einen Bluterguss verursachte] Verfärbung auf. Der Kläger teilte dem behandelnden Arzt Dr. G* H* mit, dass er an Diabetes Typ 2 leide. Dr. H* verschrieb ihm eine orale Antibiose (Breitbandantibiotikum) und empfahl die Kühlung der Zehe sowie deren Entlastung durch die Verwendung von Stützkrücken. Der Kläger wurde nicht stationär aufgenommen, sondern für den übernächsten Tag (5. Mai 2024) zur Verlaufskontrolle bestellt.
Am 5. Mai 2024 war das Sprunggelenk des Klägers stark geschwollen. Auf der Zehe befand sich ein ausgeprägtes Hämatom. Der Fußrücken war gerötet und überwärmt. Der Kläger wurde am selben Tag stationär auf der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses zur intravenösen Antibiose aufgenommen.
Am 8. Mai 2024 wurde der Kläger auf die Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie verlegt und am 10. Mai 2024 ein MR der Becken- und Beinarterien durchgeführt. Die Zehe des Klägers war in diesem Zeitpunkt nekrotisch-schwarz. Deshalb wurde dem Kläger die Amputation der Zehe angeraten. Der Kläger lehnte dies ab, da es seinem Eindruck nach für die Amputation „noch viel zu früh“ sei und er seine Zehe „noch spüre“. Er wurde daraufhin am 10. Mai 2024 entlassen und ihm aufgetragen, sich am 13. Mai 2024 bei seinem Hausarzt zur Kontrolle vorzustellen.
Am 14. Mai 2024 suchte der Kläger auf Anraten seines Hausarztes erneut das Krankenhaus auf und war nunmehr mit der Amputation der in diesem Zeitpunkt schon zur Gänze schwarzen Zehe einverstanden. Diese wurde noch am selben Tag durchgeführt. Am 16. Mai 2024 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen.
Am 31. Mai 2024 wurde der Kläger aufgrund eines Abszesses an der linken Fußsohle stationär in die Abteilung für Gefäßchirurgie des Krankenhauses aufgenommen. Der Abszess wurde am selben Tag eröffnet. Der Kläger wurde am 3. Juni 2024 wieder entlassen. Am 13. Juni 2024 wurde er erneut zur Wundkontrolle vorstellig.
Der Kläger begehrt EUR 60.000,00 Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden mit der Begründung, die Behandlung im Krankenhaus habe nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Aufgrund seiner Diabetes-Typ-2-Erkrankung hätte er als Hochrisikopatient bereits am 3. Mai 2024 stationär aufgenommen und umgehend eine intravenöse Antibiose und Schmerztherapie eingeleitet werden müssen. Die verordnete Kühlung der Zehe sei aufgrund der Diabeteserkrankung sogar kontraproduktiv gewesen, da diese zu einer Gefäßverengung geführt habe, durch die sich die Blutzirkulation verschlechtert habe, was wiederum das Risiko einer Nekrose erhöht habe. Die erst am 5. Mai 2024 begonnene intravenöse Antibiose und Schmerztherapie sei zwei Tage zu spät erfolgt. Ohne diese Behandlungsfehler hätte die Amputation der Zehe vermieden werden können. Der Kläger sei über die Behandlungen auch nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Schließlich sei der Kläger nach der Amputation der Zehe zu früh entlassen worden. Der Abszess an der linken Fußsohle des Klägers sei auf einen Krankenhauskeim zurückzuführen, den er sich bei der Operation am 14. Mai 2024 zugezogen habe. Im Zuge der Öffnung des Abszesses sei dem Kläger eine Sehne zur Gänze entfernt worden.
Durch diese Fehlbehandlungen habe der Kläger vielfältige (im Vorbringen im Einzelnen dargestellte) körperliche und psychische Beschwerden erlitten, die insgesamt ein Schmerzengeld von EUR 60.000,00 rechtfertigten. Er sei in der Folge auch von seinem Arbeitgeber gekündigt worden, was zu weiteren psychischen Beschwerden geführt habe.
Da der Kläger nach wie vor dauerhaft Schmerzen an der Operationsnarbe verspüre und auch Spätfolgen nicht auszuschließen seien, habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus der fehlerhaften Behandlung.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie wandten – auf das Wesentliche zusammengefasst – ein, dass die Behandlung im Krankenhaus in jeder Hinsicht lege artis erfolgt sei. Letztendlich sei der gesamte Verlauf schicksalshaft bzw auf die Grunderkrankung des Klägers zurückzuführen gewesen. Soweit der Kläger Aufklärungsfehler behaupte, sei das Vorbringen unsubstantiiert. Seine Schmerzengeldforderung sei überhöht; ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten bestehe nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es – über die eingangs dargestellten unstrittigen Tatsachen hinaus – den auf den Seiten 6 ff des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Der Diagnose vom 3. Mai 2024, wonach der Kläger keinen gebrochenen Zeh hatte und sein Fuß eine leichte Rötung und Hautablederung aufwies, wurde mit den Behandlungsmaßnahmen (siehe dazu oben) unter Berücksichtigung der Diabetes-Typ-2 Erkrankung des Klägers lege artis entsprochen. Die Behandlung des Klägers am 3. Mai 2024 entsprach dem gängigen Standard, insbesondere stellte die Kühlung der Schwellung keine Fehlbehandlung dar. Das ist eine gängige Therapie bei Schwellungen und beeinflusst die Mikrozirkulation nicht. Der Kläger kühlte auf Anraten des behandelnden Arztes Dr. G* H* seinen Fuß mit einer medizinischen Kühlkompresse („Blue Pack“).
Die stationäre Aufnahme des Klägers mit 3. Mai 2024 ist bei den in diesem Zeitpunkt vorliegenden Beschwerden nicht üblich und nicht indiziert. Am 3. Mai 2024 war die Vornahme einer intravenösen Antibiose nicht indiziert und die Beiziehung eines Gefäßchirurgen – welche mit 8. Mai 2024 erfolgte – nicht notwendig.
Das Absterben des Gewebes am Zeh ist durch eine mikrovaskuläre Störung des Klägers aufgetreten. Die Amputation hätte durch andere oder weitere Maßnahmen nicht verhindert werden können.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – zu dem Ergebnis, dass die Behandlungen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Er beantragt, das Urteil (nach „Anordnung“ einer mündlichen Berufungsverhandlung) dahin abzuändern, dass der Klage „vollinhaltlich“ stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung – deren Behandlung keine Beweiswiederholung und/oder -ergänzung und damit auch keine mündliche Berufungsverhandlung erforderte (RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO) – ist nicht berechtigt.
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, dass das Erstgericht seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der internistischen Angiologie mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss (Spruchpunkt I.1) zurückgewiesen habe. Der unfallchirurgische Sachverständige habe selbst mehrfach betont, dass er nur aus der Sicht eines Unfallchirurgen Stellung nehmen könne. Daher seien seine Ausführungen, dass bei solchen Verletzungen auch dann, wenn es sich um Diabetespatienten handle, regelmäßig eine Kryotherapie (Kühlung) vorgenommen werde und es „nie geheißen habe, dass bei solchen Patienten diese nicht angewendet werden dürfe“, unzureichend. Vielmehr wäre ein Gutachten eines internistischen Angiologen notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob eine Kryotherapie bei insulinpflichtigen Diabetikern erfolgen dürfe, zumal es „auch um die Mikrozirkulation gehe“, die in dessen Fachgebiet falle.
Dabei übersieht der Kläger aber, dass die Behandlung durch einen Unfallchirurgen erfolgte. Nach § 1299 ABGB haben Ärzte den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt anzuwenden, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202). Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RS0026489 [T2]). Es kommt also auf die Kenntnisse und den Fleiß an, den die Fachgenossen eines (hier) Unfallchirurgen gewöhnlich haben (vgl RS0026489; 6 Ob 233/17h). Maßgeblich sind daher im vorliegenden Fall (nur) die typischen Fähigkeiten bzw Kenntnisse eines in einem Krankenhaus angestellten Unfallchirurgen (vgl RS0026489 [T6]).
Insoweit hat der bestellte unfallchirurgische Sachverständige – gestützt auf seine Fachkenntnisse bzw seine Erfahrungen – klar und deutlich ausgeführt, dass unter Unfallchirurgen völlig unbekannt sei, dass bei Diabetikern keine Kühlung von Verletzungen oder Schwellungen erfolgen solle bzw dürfe. Damit hat er die in rechtlicher Hinsicht entscheidende Tatsachenfrage eindeutig beantwortet. Folglich ist die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der internistischen Angiologie nicht zielführend, weil es hier bei der Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, nicht auf das Wissen und die Fähigkeiten eines solchen Facharztes ankommt.
Dafür, dass die gutachterliche Schlussfolgerung des Sachverständigen falsch sein soll, bietet die Berufung im Übrigen kein stichhaltiges Argument.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
1.2. Als weiteren Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht seinen weiteren Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. I* zurückgewiesen hat, obwohl es sich selbst auf „vorprozessuale Aussagen“ von Dr. I* bezogen habe und auch der Sachverständige mehrfach in seinem Gutachten auf Dr. I* verwiesen habe.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Insoweit muss er die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführen, die (hier bei der Vernehmung des Zeugen) zu treffen gewesen wären (vgl RS0043039).
Das gelingt dem Kläger jedoch nicht, weshalb die Mängelrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Seine bloß vagen Ausführungen, dass der Sachverständige „die Kausalität unter anderem auch aus Aussagen bzw Unterlagen des Zeugen abgeleitet habe“, lassen nicht erkennen, welche bestimmten Tatsachen bei der Vernehmung des Zeugen festgestellt worden wären.
Damit erweist sich die Mängelrüge insgesamt als unberechtigt.
Der Kläger bekämpft die (oben kursiv hervorgehobene) Feststellung, dass am 3. Mai 2024 eine stationäre Aufnahme des Klägers und die Vornahme einer intravenösen Antibiose noch nicht indiziert und die Beiziehung eines Gefäßchirurgen nicht geboten gewesen sei (US 6, zweiter Absatz).
Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellung an:
„Am 3. Mai 2024 war aufgrund der schweren Diabetes des Klägers die sofortige stationäre Aufnahme, die Verordnung einer intravenösen Antibiose und die sofortige Verlegung in die Gefäßchirurgie indiziert.“
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass alleine die Umstände, dass der Kläger zwei Tage später stationär aufgenommen, ihm in diesem Zeitpunkt eine intravenöse Antibiose verordnet und er in die Abteilung der Gefäßchirurgie überstellt worden sei, „de facto eindeutig“ darauf hinweisen würden, dass diese Maßnahmen medizinisch jedenfalls indiziert gewesen seien. Die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen seien in sich nicht schlüssig. Seinen Aussagen zufolge sei die intravenöse Antibiose nicht stärker, wirke aber dementsprechend schneller. Weiters habe er die Unfallchirurgie zwar als die richtige Anlaufstelle erachtet; er habe dann allerdings nicht darlegen können, wieso der Kläger später auf die Gefäßchirurgie verlegt worden sei. „Aus der Sicht des Klägers“ hätte daher schon am 3. Mai 2024 eine sofortige stationäre Aufnahme in das Krankenhaus veranlasst und die intravenöse Antibiose durchgeführt werden müssen, wodurch die Nekrose und die anschließende Amputation der Zehe mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätten werden können.
Mit diesen Ausführungen kann der Kläger jedoch nicht aufzeigen, warum das Sachverständigengutachten unschlüssig bzw unrichtig und damit die darauf beruhende Beweiswürdigung des Erstgerichts bedenklich sein soll. Aus dem bloßen Umstand, dass in einem späteren Behandlungszeitpunkt bestimmte Therapiemaßnahmen indiziert gewesen sind, kann nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass das auch schon in einem früheren Stadium der Verletzung bzw der Behandlung der Fall gewesen ist. Daher ist für den Kläger auch nichts zu gewinnen, wenn er auf Aussagen des Sachverständigen verweist, wonach die intravenöse Antibiose zwar nicht stärker, aber schneller wirke. Das kann nämlich daran, dass sie im früheren Zeitpunkt noch nicht indiziert war, nichts ändern. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum es relevant sein soll, dass der Sachverständige die Unfallchirurgie an sich als die richtige Anlaufstelle erachtete. Dass der Kläger im Krankenhaus der Erstbeklagten in weiterer Folge in die Gefäßchirurgie verlegt wurde, begründete er mit organisatorischen Gegebenheiten, erblickte darin aber keine Notwendigkeit. Inwieweit das für die Frage, ob die Behandlung lege artis erfolgt ist, von Bedeutung sein soll, erschließt sich im Übrigen nicht.
Abgesehen davon hat der Kläger – worauf die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend hinweisen – die Feststellung, dass die Amputation auch mit weiteren oder anderen Maßnahmen (dh auch mit den nach Ansicht des Klägers gebotenen) nicht verhindert hätte werden können, nicht bekämpft. Die bekämpfte Feststellung bzw die angestrebte Ersatzfeststellung sind daher letztendlich gar nicht entscheidungserheblich.
Damit kommt auch der Tatsachenrüge keine Berechtigung zu, weshalb der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands erübrigte sich, weil bereits das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen, sondern lediglich Tatsachenfragen zu klären waren.
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