OLG Wien 9Ra85/25y

9Ra85/25yCour d'appel29 janv. 2026

Texte intégral

OLG Wien 9Ra85/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0090RA00085.25Y.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Gottfried Wolfgang Sommer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat des Kuratoriums der A*, *, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Kuratorium A, **, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: EUR 24.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.5.2025, **–32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitparteien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft *, wurde mit Wirksamkeit ab 1.7.2005 eine Betriebsvereinbarung für alle Arbeiter des Kuratoriums A (BV) abgeschlossen.

§ 20 der BV lautet unter dem Titel „Sonderbestimmungen für Technische Hausbetreuer (THB)“:

„(1) Bei vereinbarter Rufbereitschaft ist der Dienstort innerhalb von maximal 30 Minuten zu erreichen.

(2) Für Rufbereitschaften gebührt eine Rufbereitschaftszulage in Höhe von € 2,19/Stunde. Für Rufbereitschaften gemäß Abs 3 gebührt ein erhöhter Satz in Höhe von € 3,00/Stunde. Für Nichtoptierer gelten diese Beträge befristet auf zwei Jahre, für die Zeit danach sind die Beträge neu zu verhandeln. Die Rufbereitschaftszulagen werden jährlich mit den KV-Prozentsätzen für Zulagen erhöht.

(3) Einem THB kann auf seinen ausdrücklichen Wunsch mit Zustimmung des Betriebsrates für die Zeit seiner Rufbereitschaft eine Schlafstelle unentgeltlich zur vorübergehenden Nutzung bereitgestellt werden, sofern ihm hiefür keine andere geeignete Unterkunft zur Verfügung steht.

(4) Durchrechnungszeitraum für THBs mit Dienstwohnung ist drei Monate. Für THBs mit Schlafstelle ohne eigene Wohnmöglichkeit erfolgt die entgeltmäßige Behandlung und Durchrechnung wie für THBs mit Dienstwohnung. Die Benützung der Schlafstelle zählt nicht zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag.

(5) Bei Rufbereitschaften von THBs mit Dienstwohnung erfolgt die Abrechnung der Rufbereitschaften quartalsmäßig, wobei bis maximal zum dreifachen monatlichen Sachbezugswert gegengerechnet werden darf. Liegt die Summe der Rufbereitschaftsvergütung pro Quartal unter dem dreifachen Sachbezugswert, erfolgt kein Abzug des Differenzbetrages. Bei mehr als 360 Rufbereitschaftsstunden pro Quartal erfolgt hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Rufbereitschaftsstunden keine Gegenrechnung.“

Aufgrund einer Prüfung des Stadtrechnungshofes begann die Beklagte im Jahr 2018, Dienstwohnungen, in denen bis zu diesem Zeitpunkt THB wohnten, aufzulösen, um diese für die Bewohner der Pensionistenwohnhäuser verwenden zu können.

Im Zuge dieses Prozesses führten Verantwortliche der Beklagten Einzelgespräche mit jedem von der Rückgabe betroffenen THB. Dabei wurde vorrangig die zukünftige Wohnsituation des THB erörtert, wobei die Gespräche auch dem Zweck dienten, zu eruieren, ob der jeweilige THB über eine Wohnmöglichkeit verfügt und ob er seitens der Beklagten bei der Wohnungssuche unterstützt werden soll, etwa durch Anfragen bei Wiener Wohnen oder bei Genossenschaften.

Im Zuge dieser Gespräche legten die Verantwortlichen der Beklagten den THB zwei beispielhafte Lohnabrechnungen vor, um zu veranschaulichen, mit welchem Nettoverdienst der jeweilige Arbeitnehmer in etwa rechnen kann, wenn er keine Dienstwohnung mehr bewohnt. Dies diente dem Zweck, besser einschätzen zu können, welche Miete sich der jeweilige THB in Zukunft leisten kann.

Eine der Beispielabrechnungen bildete den Verdienst ab, wenn der jeweilige THB eine Dienstwohnung bewohnt und daher ein Sachbezug abgerechnet wird, und die andere Beispielabrechnung bildete den hypothetischen Verdienst ab, wenn der Sachbezug aufgrund der Dienstwohnung entfällt. In den den THB vorgelegten Beispielabrechnungen ohne Sachbezug war die Zulage für die große Rufbereitschaft abgebildet. Für diese Beispielabrechnung wurde bei jedem der THB die durchschnittliche Anzahl der Rufbereitschaftsstunden, die der jeweilige THB im ersten Halbjahr 2018 geleistet hatte, herangezogen. Es wurde bei den Gesprächen oder den Beispielabrechnungen nicht danach differenziert, ob der jeweilige THB nach Auszug aus der Dienstwohnung eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Schlafstelle nutzen oder die Rufbereitschaft von der privaten Wohnmöglichkeit aus wahrnehmen würde. Vielmehr wurde der Stundensatz für die große Rufbereitschaftszulage bei jeder der Beispielabrechnungen ohne Sachbezug für die Dienstwohnung herangezogen. In den Beispielabrechnungen ist jeweils der Vermerk „Rückforderung v. Überbezügen u. Irrtum vorbehalten. Bitte ausgewiesene Urlaubsstunden überprüfen“ angeführt.

Bei den Gesprächen sagten die Verantwortlichen der Beklagten nicht explizit zu, dass im Austausch für die Rückgabe der Dienstwohnungen in Zukunft jedenfalls die große Rufbereitschaftszulage zustehen würde. Den THB, die die Regelung der BV zur großen und kleinen Rufbereitschaftszulage nicht kannten, weil sie durch den Sachbezug aufgrund der Dienstwohnung nicht davon betroffen waren, wurde im Zuge der Gespräche auch nicht erklärt, dass die große Rufbereitschaftszulage nach der BV nur dann zusteht, wenn eine Schlafstelle der Beklagten genutzt wird und die kleine Rufbereitschaftszulage, wenn die Rufbereitschaft von der privaten Wohnmöglichkeit aus wahrgenommen wird.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass jene Mitarbeiter der Beklagten, welche als technische Hausbetreuer bei ihr beschäftigt sind, zwischen 2018 und 2021 aus ihren Dienstwohnungen ausgezogen sind und im Zuge dessen protokollierte Gespräche mit der Beklagten über die finanziellen Auswirkungen führten, einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Rufbereitschaftszulage nach § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 der BV für alle Arbeiter des Kuratoriums A* vom 1. Juli 2005 hätten, unabhängig davon, ob von der Beklagten für die Dienste mit Rufbereitschaft eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt werde oder nicht.

Er bringt vor, dies sei den THB im Zuge von Einzelgesprächen konkludent zugesagt worden. Es habe eine Vertragsänderung dahingehend stattgefunden, dass anstelle der Dienstwohnung nunmehr bei Rufbereitschaftsdiensten die „große Rufbereitschaft“ nach § 20 Abs 3 BV unabhängig von einer allfälligen Nutzung einer Schlafstelle bezahlt werde.

Die Beklagte wendet ein, die „große Rufbereitschaftszulage“ gebühre nach dem eindeutigen Wortlaut der BV stets nur dann, wenn die Rufbereitschaftszeit in einer Schlafstelle in einem der Pensionisten-Wohnhäuser verbracht werde. Eine davon abweichende Zusage sei auch gegenüber den THB anlässlich der Rückgabe der Dienstwohnungen weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs zusammengefassten Sachverhalt die aus den Seiten 5 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, die Beklagte habe keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass nach Rückstellung der Dienstwohnungen den THB für jede Rufbereitschaft die große Rufbereitschaftszulage ausbezahlt werden würde, unabhängig davon, ob sie eine Schlafstelle nutzen oder nicht. Aus der Vorlage der Abrechnungen mit der großen Rufbereitschaftszulage lasse sich auch keine konkludente Willenserklärung ableiten. Es habe sich um Beispielabrechnungen gehandelt, die veranschaulichen sollten, mit welchem Nettogehalt der THB nach Rückgabe der Dienstwohnung in etwa rechnen könne. Da diese Handlung nicht unzweifelhaft einen Rechtsfolgewillen der Verantwortlichen der Beklagten ausdrücke, sei nicht von der Abgabe einer Willenserklärung auszugehen. Der Vorlage von Beispielabrechnungen im Zuge der Gespräche zur Erörterung der Wohnsituation könne nicht der vom Kläger gewünschte unzweifelhafte Erklärungsinhalt unterstellt werden, in Zukunft jedenfalls die große Rufbereitschaftszulage im Austausch für die Rückgabe der Dienstwohnungen zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1. In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach keine konkludente Willenserklärung der Beklagten vorliege. Aus den Feststellungen und der unstrittigen Urkunde ./D folge, dass ein einseitiger Widerruf der Benützung der Dienstwohnungen unmöglich oder zumindest hoch strittig gewesen sei. Den Erklärungen und Handlungen der Beklagten im Rahmen der mit den THB geführten Gespräche sei der vom Kläger vorgebrachte Erklärungswert zuzumessen. Die Beklagte sei 2018 bestrebt gewesen, sämtliche Dienstwohnungen aufzulösen, und habe den THB so exakt wie möglich und individuell dargestellt, mit welchem (ca 26 bis 29 % höheren) Entgelt sie danach rechnen könnten. Sämtliche Beispielrechnungen hätten die große Rufbereitschaftszulage enthalten. Dass es laut BV grundsätzlich auch eine kleine Rufbereitschaftszulage gegen habe, sei den THB nicht bekannt gewesen. Daher seien alle THB davon ausgegangen, in Zukunft ausschließlich die große zu erhalten. Im Vertrauen auf das von der Beklagten in Aussicht gestellte höhere Einkommen hätten die THB die Dienstwohnungen einvernehmlich zurückgestellt. Die Beklagte habe den THB bewusst für die Aufgabe der Dienstwohnung die hohe Zulage gewähren wollen.

Die Beklagte habe offenbar bewusst ausschließlich die große Zulage in die Beispielrechnungen aufgenommen. Hätte sie den Willen gehabt, diese auch bei den THB an die allgemeinen Voraussetzungen der BV zu knüpfen, hätte sie errechnet, welche Stunden durchschnittlich der kleinen und welche Stunden durchschnittlich der großen Zulage zuzuordnen seien. Dadurch, dass sie diese Differenzierung nicht vorgenommen habe, habe sie den Eindruck erweckt, dass die THB im ersten Halbjahr 2018 im Durchschnitt die in der Beispielrechnung ausgewiesene Zulage verdienen würden.

Selbst wenn man das Vorliegen von Willenserklärungen verneinen würde, lägen zumindest Wissenserklärungen der Beklagten vor, auf die die Arbeitnehmer redlicherweise vertrauen hätten dürfen. Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Information und Aufklärung ihrer Arbeitnehmer über die Bedeutung der Vertragsänderung verstoßen.

1.2. Als sekundären Feststellungsmangel macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den Benützungsvereinbarungen bezüglich der Dienstwohnungen getroffen habe. Daraus ergebe sich, dass ein einseitiger Widerruf der Benützung der Wohnung nicht zulässig oder zumindest hoch strittig gewesen wäre. Daraus folge noch klarer, dass die Beklagte den THB als Austausch für die Rückgabe der Dienstwohnung die hohe Rufbereitschaftszulage auszahlen habe wollen.

2. Unstrittig ist § 20 Abs 2 und 3 der BV dahingehend auszulegen, dass die „große“ anstelle der „kleinen“ Rufbereitschaftszulage nur dann gebührt, wenn dem THB auf seinen ausdrücklichen Wunsch für die Dauer der Rufbereitschaft eine Schlafstelle bereitgestellt wird.

Zentraler Streitpunkt dieses Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG ist, ob die Beklagte einer bestimmten Gruppe von THB (ausdrücklich oder konkludent) einzelvertraglich zugesichert hat, dass ihnen unabhängig von dieser Voraussetzung stets die große und nie die kleine Zulage gebühre.

3. Die Änderung eines individuellen Arbeitsvertrages während eines Dienstverhältnisses setzt grundsätzlich voraus, dass entsprechende übereinstimmende (ausdrückliche oder konkludente) Willenserklärungen beider Parteien vorliegen.

4. Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Die Handlung - oder Unterlassung – muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021).

Eine konkludente Willenserklärung setzt voraus, dass die gesetzten Handlungen mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist (RS0013947, RS0014150, RS0014157, RS0014146).

5. Eine Willenserklärung liegt zudem nur dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben (RS0014180 [T1], RS0014137 [T1], RS0014160 [T40]). Erforderlich ist, dass bei beiden Parteien der übereinstimmende Geschäftswille vorhanden ist, durch ihre Willenserklärungen rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können (RS0013956 [T1, T2]).

Dienstzettel oder Lohnbestätigungen sind grundsätzlich keine Willenserklärungen, die die Rechtsfolge der Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrages nach sich ziehen (RS0027889, RS0014130).

6. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzung der vom Kläger behaupteten Willenserklärung der Beklagten nicht vor. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen wurde in den Einzelgesprächen zwischen der Beklagten und den THB vorrangig die zukünftige Wohnsituation der THB erörtert. Die Gespräche dienten etwa dem Zweck zu eruieren, ob ein THB von der Beklagten bei der Wohnungssuche unterstützt werden soll.

Die Vorlage beispielhafter (hypothetischer) Lohnabrechnungen diente dazu, dem THB zu veranschaulichen, wie sich sein Nettoverdienst in Zukunft durch die Aufgabe der Dienstwohnung ändern wird, weil einerseits der Sachbezug entfällt und andererseits eine Zulage für die Rufbereitschaft gebührt.

Aus dem Umstand, dass bei der beispielhaften (fiktiven!) Vergleichsrechnung der Stundensatz der großen Zulage herangezogen wurde und auf den in der BV ebenfalls vorgesehenen Stundensatz der kleinen Zulage nicht Bezug genommen wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte ihrem Gesprächspartner – abweichend von den Regelungen in der BV – bei jeder Rufbereitschaft die große Zulage gewährten wollte.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist sowohl der vom Kläger gewünschte und für eine konkludente Willenserklärung erforderliche unzweifelhafte Erklärungswert (vgl Punkt 4.) als auch ein unzweifelhafter Rechtsfolgewillen (vgl Punkt 5.) der Beklagten nicht zu erkennen.

7. Den Berufungsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten, dass die ins Treffen geführte Pflicht eines Arbeitgebers zur wahrheitsgemäßen Information und Aufklärung über die Bedeutung einer Vertragsänderung nicht bedeutet, dass alle bereits bestehenden Regelungen, wie etwa Inhalte bestehender Betriebsvereinbarungen, in jedem Detail erörtert werden müssen.

Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären, ist aus der Fürsorgepflicht nicht abzuleiten (RS0017049 [T63, T64]).

Die Voraussetzungen der großen und der kleinen Rufbereitschaftszulage wurden zudem gerade nicht geändert. Dieses – im Übrigen erstmals in der Berufung erstattete – Rechtsvorbringen könnte allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit eines einseitigen Widerrufs des Benützungsrechts in Bezug auf die Dienstwohnungen Bedeutung erlangen, nicht jedoch für die unverändert gebliebenen Regelungen zur Rufbereitschaftszulage.

Selbst wenn die Beklagte in ihren Beispielrechnungen bewusst ausschließlich die große Rufbereitschaftszulage herangezogen hätte, um das künftige Nettoeinkommen der THB besonders positiv darzustellen, würde dies nichts daran ändern, dass ihr keine Willenserklärung unterstellt werden kann, von der BV abweichende Vereinbarungen zu schließen. Auch dieser Umstand könnte allenfalls nur in Bezug auf die Aufgabe der Dienstwohnungen von Bedeutung sein, nicht jedoch bei den Regelungen zur Rufbereitschaftszulage.

Da im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend ist, ob es damals zulässig gewesen wäre, dass die Beklagte einseitig das Benutzungsrecht der Dienstwohnungen widerruft, sind keine Feststellungen zu den Benützungsvereinbarungen erforderlich. Im Übrigen könnte der unstrittige Inhalt der Urkunde ./D auch ohne entsprechende Feststellung vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl RS0121557, RS0040083, RS0040321).

Den Berufungsausführungen, wonach die Beklagte bei den Beispielrechnungen differenzieren hätte müssen, welche Stunden durchschnittlich der kleinen und welche Stunden durchschnittlich der großen Zulage zuzuordnen seien, ist zu entgegnen, dass es (auch) von der Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers abhängt, ob er sich während der Rufbereitschaft zuhause oder an einer Schlafstelle aufhält. Ob ein Arbeitnehmer in Zukunft davon Gebrauch macht oder nicht, hätte von der Beklagten nicht – wie von der Berufung offenbar gefordert - antizipiert werden können.

8. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0042936, RS0044348 [T21], RS0044298, RS0044358). Dies gilt daher auch für die Beurteilung, ob eine schlüssige Willenserklärung vorliegt (RS0109021).

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