OLG Linz 9Bs265/25x

9Bs265/25xCour d'appel30 déc. 2025

Texte intégral

OLG Linz 9Bs265/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00265.25X.1230.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 4. Dezember 2025, HR*-3, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben; es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Befristung zur Durchführung der bewilligten Beschlagnahme sämtlicher Daten auf im Besitz des Beschuldigten befindlichen Mobiltelefonen und Laptops (I.2.) das Gesetz in § 105 Abs 1 zweiter Satz iVm § 5 Abs 1 StPO verletzt.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den C* geborenen A* B* wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A.), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB (B.) und des Verbrechens der terroristischen Straftat nach § 278c Abs 2a iVm § 278c Abs 1 Z 2 StGB (C.). Demnach habe A* B* zumindest im Zeitraum September und Oktober 2025 in **

A. sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN- und EU-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation Islamischer Staat (IS) [= Al Qaida in Iraq“], bei der es sich um einen auf Jahre, sohin auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB), und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 StGB, erpresserische Entführungen (§ 102 StGB), schwere Nötigungen (§ 106 StGB), schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB), vorsätzliche Gefährdung mit Sprengmitteln (§ 173 StGB) sowie Aufforderung zur terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben werde, beteiligt, indem er im Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern und für die Ideologie des IS und für den von diesem geführten bewaffneten Glaubenskrieg zu werben, einen Treue-Schwur an den „Pseudo-Kalifen“ des „Daeschs“ (wobei hier vom mittlerweile verstorbenen Anführer des IS, Abu Bakr al-Baghdadi, auszugehen ist) abgab und Propagandamaterial des Islamischen Staates, wie zB ein Hinrichtungsvideo auf „D*“ (@A* E*) veröffentlichte;

B. durch die zu Punkt A. genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden Terrororganisation Islamischer Staat, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit zumindest dem Jahr 2011, jedenfalls aber ab dem 29. April 2014 mit der Ausrufung des „Kalifats“ als „Islamischer Staat“ in den von ihr eroberten und kontrollierten Gebieten im Irak und in Syrien Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB, und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), durch ihre Kräfte die Aufrechterhaltung des Kalifats in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak betreibt, wobei sie die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) als Mitglied beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung des Ziels insbesondere im Irak und in Syrien einen radikal-islamistischen Gottesstaat zu errichten, fördert;

C. mit einer der in Abs 1 Z 1 bis 10 bezeichneten Straftaten, nämlich zumindest einer Körperverletzung zum Nachteil von Polizeibeamten, gedroht, wobei die Tat geeignet ist, eine schwere und längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, indem er andeutete, falls er die Hidschra nicht vollziehen könne, einen folgenschweren Anschlag mit einem Messer in Österreich begehen zu wollen, wobei er bereits zu einem Bahnhof gefahren war und die dortigen Wachposten von Polizeibeamten mit seinem Handy filmte und einen Beitrag der „E*“ auf D* über einen Vergleich einer Typ *“-Handgranate und einem Molotov-Cocktail mit der Post-Beschreibung „To request this item or other materials send a private message.“, wie folgt kommentierte: „ i just sended you a message. Please accept so i can ask you smth.“

Am 4. Dezember 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der Wohnadresse des Beschuldigten (I.1.), gemäß § 109 Z 2a, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme sämtlicher Daten auf im Besitz des Beschuldigten befindlichen Mobiltelefonen und Laptops zu im Beschluss näher bezeichneten Datenkategorien und Dateninhalten (I.2.), jeweils für den Zeitraum 1. März 2025 bis zum Datum der Beschlussfassung sowie gemäß §§ 170 Abs 1 Z 4, 171 Abs 1 StPO die Festnahme des A* B* (I.3) an.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2024 bewilligte das Erstgericht die Anordnung der Staatsanwaltschaft (I.) im vollen Umfang und befristete die Maßnahme mit 31. Dezember 2026 (ON 3, 9). Zur Begründung übernahm das Erstgericht die in der Anordnung enthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (ON 3, 7ff). Demnach sei die Anordnung der Beschlagnahme zur Aufklärung der Straftaten erforderlich, weil nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen durch Verwendung von elektronischen Speichermedien, wie Laptops und Handys, mittels Smartphone durchführte und weiterhin durchführt. Hinsichtlich des Zeitraums wurde darauf verwiesen, dass vor dem Tatzeitraum liegend ein Zeitraum der Radikalisierung des Beschuldigten bei lebensnaher Betrachtung gegeben sei, weshalb die Auswertung beginnend ab 1. März 2025 notwendig sei.

Die gegen diese Bewilligung erhobene Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz kritisiert (ausschließlich) die unverhältnismäßig lange Befristung für die Durchführung der Maßnahme mit 31. Dezember 2026 (ON 12.3).

Voranzustellen ist, dass dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO) obliegt. In diesem Rahmen steht ihm gemäß § 115l Abs 4 StPO auch Beschwerde gegen die Bewilligung einer solchen Beschlagnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten. Die Anordnung der Beschlagnahme samt gerichtlicher Bewilligung wurde dem Beschuldigten am 5. Dezember 2025 ausgehändigt (ON 4.7). Die am 17. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig und rechtzeitig. Sie ist auch inhaltlich berechtigt.

Ausgehend davon, dass gerichtliche Entscheidungen über Sicherstellungen nach der StPO seit 2008 als Beschlagnahme definiert sind (§ 109 Z 2 StPO), ist die Beschlagnahme „von Datenträgern und Daten“ in § 109 Z 2a StPO als eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten (a), Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann (b), oder Daten, die auf Datenträgern oder anderen Speicherorten gespeichert sind, die zuvor nach Z 1 lit a sichergestellt wurden (c), zum Zweck der Auswertung von Daten definiert. Die Beschlagnahme von Daten(trägern) ist – im Unterschied zu § 115 StPO – durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei (zwangsweise) durchzuführen. Hievon ausgehend ist im gegebenen Zusammenhang unter „gerichtlicher Entscheidung“ (bloß) die Bewilligung des körperlichen Zugriffs auf den Datenträger durch die Kriminalpolizei aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zum Zweck der daran anschließenden – von der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs 2 StPO) oder in den Fällen des § 101 Abs 2 zweiter Satz StPO vom Gericht gesondert anzuordnenden – Aufbereitung (§ 109 Z 2b StPO) und Auswertung (§ 115i StPO) der Daten zu verstehen. Bewilligt wird mit anderen Worten also (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht (auch) dessen Ergebnis (vgl Zerbes, „Handybeschlagnahme neu“, ÖJZ 2025/80, 522 [524 f]; AB 16 BlgNR 28. GP 9 f; Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024, GZ 2024-0.859.242 (S578.033), 3 und 4; Ibili, Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 6; Tipold, Das Strafprozessänderungsgesetz 2024 – ein erster Überblick, JSt 2025, 5 [6]). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Datenaufbereitung, das ist der aufgrund der Anordnung und Bewilligung auf bestimmte Datenkategorien und den Zeitraum reduzierte Datensatz (§ 109 Z 2e StPO), allenfalls nach im Akt zu dokumentierenden Suchparametern inhaltlich auszuwerten und aus diesem Ergebnis diejenigen Daten auszuwählen, die aus ihrer Sicht für das Verfahren von Bedeutung, also erheblich sind (vgl dazu RIS-Justiz RS0118319 [T3]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 29, 340; zur aktenmäßigen Dokumentationspflicht allein in diesem Umfang RIS-Justiz RS0133676) und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115i Abs 1 SPO). Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 115j Abs 1 StPO) und die Ergebnisse nicht dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 (§ 144 Abs 1) StPO unterliegen. Stellt das Beschwerdegericht allerdings aus Anlass einer Beschwerde fest, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) vorgelegen ist, so gilt § 89 Abs 4 StPO (§ 115f Abs 9 zweiter Satz StPO). Damit wird (nur) für diesen Fall die Vernichtung der „gewonnenen Ergebnisse“ angeordnet. Unter den „Ergebnissen“, die zu vernichten sind, sind nach der ratio legis nicht die „Originalsicherung“ und die „Arbeitskopie“ zu verstehen, sondern das Ergebnis der Datenaufbereitung, ist doch nur dieses als ein solches definiert (§ 109 Z 2e StPO; Zerbes, „Handybeschlagnahme neu“, ÖJZ 2025/80, 522 (527 [OLG Graz 8 Bs 116/25g]).

Nach dem in § 115f Abs 6 StPO geregelten Grundsatz der Subsidiarität ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht (mehr) zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass der Datenträger selbst oder die Originale der beschlagnahmten Daten in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Da dies praktisch nur selten der Fall sein wird, ist die Beschlagnahme (iS von körperlicher Verfügungsmacht) über den Originaldatenträger oder den Originaldatenbestand in der Regel dann aufzuheben, wenn dieser entsperrt und die gesetzlich zwingend vorgeschriebene „Originalsicherung“ (§ 109 Z 2c StPO) hergestellt sowie eine „Arbeitskopie“ (§ 109 Z 2d StPO) davon erstellt wurde (§ 115h Abs 1 StPO), es sei denn, die Aufrechterhaltung der Verfügungsmacht über den Originaldatenträger oder den Originaldatenbestand ist aus anderen Gründen (etwa zur Sicherung von vermögensrechtlichen Anordnungen) notwendig. In diesem Fall wäre von der Staatsanwaltschaft eine gesonderte Sicherstellungsanordnung nach § 110 StPO zu erlassen.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs der Beschlagnahme (iS des körperlichen Zugriffs auf den Datenträger) hat sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel „ex-ante“ rechtskonform war (vgl OLG Graz 8 Bs 116/25g). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Beschlagnahmevoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (vgl zur Prüfung der gerichtlichen Bewilligung einer [bereits vollzogenen] Zwangsmaßnahme nach der StPO RIS-Justiz RS0131252; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8/1 und 15; Kirchbacher, StPO15 § 89 Rz 3/6; Nimmervoll, Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren, JSt 2016, 105; [OLG Graz 8 Bs 116/25g]).

Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115f Abs 1 StPO).

Die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme erfordert einen begründeten Verdacht für das Vorliegen einer „Anlasstat“. Dieser muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein; es müssen solcherart Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im Sinn des § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl AB 16 BlgNR 28. GP 16). Ferner ist die in die verfassungsrechtlich geschützten Garantien der Art 8 EMRK und § 1 DSG eingreifende Zwangsmaßnahme der Beschlagnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterstellen; sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint (vgl Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 11).

Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (§ 115f Abs 3 StPO).

Die Beschlagnahme darf jedenfalls nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind, der Zugang zu diesen Daten jedoch erforderlich sein kann, um überhaupt (erst) einen Konnex zum Strafverfahren prüfen zu können. Dies ist nach dem derzeitigen Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (AB 16 BlgNR 28. GP 18). Sollen innerhalb einer beantragten Datenkategorie und eines Zeitraums etwa auch gelöschte Daten aufbereitet und in das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e StPO) aufgenommen werden, so ist diese Wiederherstellung von Daten in der Anordnung zu beantragen und zu begründen.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt, und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (Ibili, Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 6; AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).

Nach den bis zur Beschlussfassung bestehenden Ermittlungsergebnissen ist A* B* der eingangs angeführten Verbrechen begründet verdächtig. Der Tatverdacht ergibt sich aus den Erhebungsergebnissen der Sicherheitsbehörden, insbesondere den verfahrens-einleitenden nachrichtendienstlichen Hinweisen aus Marokko an die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN), demnach der D*-User @A* E* Pläne für einen terroristisch motivierten Anschlag in Österreich mit einem Messer entwickelt habe und sich auf D* für Handgranaten und Molotov-Cocktails interessiere. Er soll sich im Herbst 2025 der islamistischen Terrororganisation Islamischer Staat angeschlossen bzw einen entsprechenden Treueeid abgelegt haben, in deren Gebiete im arabischen Raum auszureisen und überdies einen konkreten Terrorakt auf österreichischem Hoheitsgebiet zu verüben. Er habe außerdem Propagandamaterial für den IS auf diversen Kanälen sozialer Medien veröffentlicht (ON 2.2). Das Studium von Anleitungen zum Bombenbauen und die innerhalb kürzester Zeit intensive Verstrickung in die internetbasierte Kommunikation des IS legen auch auf der subjektiven Tatseite eine Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen, dass dadurch strafbare Handlungen dieser Vereinigung gefördert und für dessen Ideologie geworben wird, und damit die Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie die Drohung mit zumindest der Körperverletzung mit dem Ziel, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, nahe.

Das Erstgericht war daher vertretbar zur Annahme des dargelegten konkreten Tatverdachts, dessen Bezugspunkt die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehende polizeiliche Berichterstattung war, in objektiver und subjektiver Hinsicht – ohne Präjudizwirkung für das weitere Verfahren – berechtigt.

Die sichergestellten Datenträger konnten dem Beschuldigten zugeordnet werden.

Aufgrund dieser bestimmten Tatsachen war anzunehmen, dass durch die Beschlagnahme der Datenträger Informationen über die Radikalisierung des Beschuldigten, seine Verstrickung in die Kommunikation des IS samt Veröffentlichung von Propagandamaterial und der von ihm geplanten terroristisch motivierten Anschläge in Österreich mit einem Messer und allenfalls anderen Waffen (Handgranaten und Molotivcocktails) ermittelt werden können, die für die Aufklärung der angeführten strafbaren Handlungen, nämlich zur Erhärtung des Tatverdachts und Konkretisierung des Tatzeitraums wesentlich sind.

Die bewilligte Beschlagnahme war auch verhältnismäßig, zumal kein Missverhältnis zwischen dem durch die Zwangsmaßnahme bewirkten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) bzw das Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) einerseits und dem Gewicht der Straftat (bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 278b Abs 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG), dem Grad des Verdachts und der Wahrscheinlichkeit des angestrebten Erfolgs anderseits vorlag. Zweckmäßige und gelindere Möglichkeiten, den vorliegenden Tatverdacht aufzuklären, bestanden mit Blick auf die tatverdachtsmäßige Radikalisierung des Beschuldigten und Tatbegehung (unter anderem) über soziale Medien im Internet nicht.

Mit Blick auf den Umstand, dass die dem Beschuldigten zur Last liegenden Verbrechen zumindest im Zeitraum September und Oktober 2025 begangen worden sein sollen und anzunehmen ist, dass vor dem Tatzeitraum liegend ein Zeitraum der Radikalisierung des Beschuldigten bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen ist, bestehen gegen den vom Erstgericht festgesetzten Zeitraum (1. März 2025 bis 4. Dezember 2025), für den die Auswertung der Daten vorzunehmen sein wird, keine Bedenken.

Zutreffend zeigt die Beschwerde aber auf, dass die bis 31. Dezember 2026 gesetzte Frist für die Durchführung der bewilligten Maßnahme unverhältnismäßig lang war.

Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115f Abs 1 StPO). Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (§ 115f Abs 2 StPO). Das zuständige Gericht im Ermittlungsverfahren hat über die Bewilligung bestimmter Zwangsmittel zu entscheiden. Für die Durchführung einer von ihm bewilligten Maßnahme (§ 101 Abs 3 StPO) hat das Gericht eine Frist zu setzen, bei deren ungenützten Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt (§ 105 Abs 1 StPO).

Die Befristung der Durchführung ist vom Gericht so zu wählen, dass die Staatsanwaltschaft zu einer zügigen Durchführung der Maßnahme angehalten wird. Die gerichtliche Bewilligung der Zwangsmaßnahme darf nur dann erfolgen, wenn die Zwangsmaßnahme zur Aufgabenerfüllung „hier und jetzt“ erforderlich ist (Flora in WK StPO § 101 Rz 22 mwN). Denn der Zweck der Befristung der Durchführung einer bewilligten Maßnahme in § 105 Abs 1 StPO ist das subjektive Recht der von der Maßnahme betroffenen Person, den Grundrechtseingriff regelmäßig überprüfen zu lassen, ob dessen Voraussetzungen noch vorliegen. Das Gericht erklärt eine Maßnahme durch ihre Bewilligung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Umstände für einen bestimmten Zeitraum für zulässig, weil es davon ausgeht, dass sich die entscheidenden Umstände zur Beurteilung der Zulässigkeit dieser Maßnahme innerhalb dieser Frist nicht ändern („clausula rebus sic stantibus“ [Kirchbacher, StPO15 § 105 Rz 2]). Eine Befristung ist daher notwendig, um sicherzustellen, dass eine neuerliche Überprüfung erfolgt, wenn eine Zeitspanne verstrichen ist, in der sich die Umstände der Beurteilung der Zulässigkeit einer Maßnahme ändern könnten. Die Staatsanwaltschaft darf daher nur innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist entscheiden, ob die Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll und wann der geeignete Zeitpunkt dafür ist (Pilnacek/Stricker in WK StPO § 105 Rz 21). Selbst wenn sich die objektiven Umstände, die zur gerichtlichen Bewilligung geführt haben, innerhalb der vom Gesetz gesetzten Frist ändern, darf die Maßnahme nicht mehr angeordnet werden (JAB 406 BlgNR 22. GP 15). Nach Ablauf der Befristung tritt die gerichtliche Bewilligung jedenfalls außer Kraft (§ 105 Abs 1 StPO), weil die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Maßnahme erneut einer gerichtlichen Beurteilung bedürfen (vgl JAB 204 BlgNR 22. GP 16; Pilnacek/Stricker in WK StPO § 105 Rz 4).

Aufgrund bisheriger Ermittlungsergebnisse ist der Beschuldigte verdächtig, das tatbestandsmäßige Verhalten im Zeitraum von September bis Oktober 2025 gesetzt zu haben. Dennoch hat das Erstgericht die Maßnahme bis 31. Dezember 2026 befristet. Die Bewilligung, die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten innerhalb eines Zeitraums von über einem Jahr durchführen zu lassen, widerspricht dem Zweck der Befristung des § 105 Abs 1 StPO, weil sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände innerhalb dieses Zeitraums jedenfalls ändern könnten. Insofern erweist sich die Befristung als unverhältnismäßig.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und .- weil die Beschlagnahme der Daten tatsächlich bereits erfolgt ist – die Verletzung der Bestimmung des § 105 Abs 1 zweiter Satz iVm § 5 Abs 1 StPO festzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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