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10Bs255/25h•OLG Linz 10Bs255/25h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Graf betreffend Ausforschung nach § 71 Abs 1 StPO über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. September 2025, HR*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (ON 2) begehrte B* C* im Wege ihres Rechtsvertreters eine Auskunft über Stammdaten nach § 135 Abs 1a StPO (unter anderem) betreffend den Facebook-Account „A*“.
Der bzw die auszuforschende Beschuldigte habe im Zeitraum von 23. April 2025 bis 27. April 2025 die – mit dem Geschäftsführer der D* GmbH verehelichte - Antragstellerin durch das Posting „Er sollte die Schlafstelle wechseln, anstatt jedesmal den Trainer des Vereines“ (S 14 in ON 2.4) in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zum machen oder herabzusetzen und hiedurch das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB begangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) hat das Erstgericht die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten antragsgemäß angeordnet.
Die Anordnung wurde A* nach dessen Ausforschung durch Hinterlegung zur Abholung ab 5. November 2025 zugestellt.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde (ON 7) strebt der Genannte erkennbar die Abweisung des seine Ausforschung betreffenden Antrags an, weil das von ihm verfasste Posting keinen Straftatbestand erfülle. Er habe weder einen Namen genannt, noch eine Person beschuldigt oder beleidigt. Unter einer Schlafstelle sei lediglich ein Ort zum Ausruhen zu verstehen.
Die Beschwerde, zu der sich die Antragstellerin ablehnend geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 71 Abs 1 zweiter Satz StPO kann das Opfer bei Gericht (§ 31 Abs 1 Z 6 StPO) zur Ausforschung des/der Beschuldigten einer Straftat – hier relevant - wegen übler Nachrede nach § 111 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, einen Antrag auf Anordnungen nach § 135 Abs 1a oder Abs 2 Z 2 StPO stellen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen wurden vom Erstgericht, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, gesetzeskonform dargestellt. Der Antrag des Opfers auf Ausforschung setzt demnach insbesondere einen konkreten Verdacht einer Straftat im Sinne des (vorliegend) § 111 StGB voraus (vgl Korn/Zöchbauer, WK StPO § 71 Rz 21/1).
Die gegenständliche Kommentierung nimmt dem nachvollziehbaren Antragsvorbringen (diesem angeschlossen die in Rede stehenden Postings mehrerer User) zufolge Bezug auf bei der D* GmbH erfolgte Trainerentlassungen.
Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung Tatfrage, im Zuge derer auf die Maßfigur eines verständigen Medienkonsumenten abzustellen ist, an den sich die Äußerung nach Aufmachung, Schreibweise und Inhalt richtet. Dieses Verständnis der Medienkonsumenten wird in der Regel als allgemein bekannt angesehen und ist anhand des gesamten Zusammenhangs der Veröffentlichung unter Berücksichtigung auch der Schlagzeilen, Überschriften, Bilduntertiteln, Einschübe und sonstiger Hervorhebungen zu ermitteln. Maßgeblich ist der Wortsinn der inkriminierten Äußerung, nicht ihr Wortlaut (vgl Rami, WK2 MedienG Präambel Rz 1/1 ff).
Zum Bedeutungsinhalt der vorliegend via dem Facebook-Account der „**“ vorgenommenen Kommentierung ist auszuführen, dass ein Leser, der dem Kreis der an den Personalentscheidungen der D* GmbH und den privaten Meinungen der kommentierenden Personen bzw einem direkten Meinungsaustausch über soziale Medien Interessierten angehört, das Posting so versteht, dass außereheliche Beziehungen von für den Fußballverein D* tätigen Trainern mit der Gattin des Geschäftsführers der D* GmbH dessen Entscheidung über ausgesprochene Entlassungen beeinflusst habe bzw der Grund für diese gewesen sei.
Dieser Sinngehalt ist bereits aus der gewählten Formulierung ableitbar, zumal mit „Schlafstelle“ bei realitätsbezogener Betrachtung das Bett des Entscheidungsträgers bezeichnet wird, das isoliert betrachtet mit der angesprochenen Thematik ansonsten in keinerlei Zusammenhang stünde; aber auch aus der Zusammenschau mit vorangegangenen Textbeiträgen anderer Personen, die ebenfalls auf ein ehebrecherisches Verhalten der Antragstellerin Bezug nehmen (bspw „Wahrscheinlich hat er seine Alte gwetzt“ [S 1 in ON 2.4], „Er kam sicher, so wie da E*, der Frau des Präsidenten zu nahe“ [S 2 in ON 2.4]). Der Beitrag vermittelt dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht den Eindruck einer lediglich neutralen Empfehlung einer bloßen Ortsveränderung, die im Übrigen nicht nur jeglichen Zusammenhangs, sondern auch jeglichen Sinns entbehren würde. Bestätigung findet diese Interpretation in einem Folgekommentar des Beschwerdeführers „[….] so agiert der D*….. C* ist der Totengräber und er sollte die eine, seine Hälfte, austauschen…… und nicht immer die Vereins Trainer …...[..]“ (S 14 in ON 2.4).
Ausgehend von diesem Leseverständnis wird der Antragstellerin ein ehebrecherisches und damit ein Verhalten vorgeworfen, dass der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung der Betroffenen darunter zu leiden hat. Das Vorwerfen eines (mehrfachen) Ehebruchs im Wege einer öffentlich einsehbaren Internetplattform ist sowohl subjektiv als auch objektiv nach § 111 StGB strafbar (vgl Rami, WK2 StGB § 111 Rz 11). Es wird dadurch zumindest bedingt vorsätzlich (ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden) ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen.
Der bei beiden Kommentierungen vom Beschwerdeführer abschließend floskelhaft angefügte Beisatz „Hier gilt die Unschuldsvermutung“ vermag an dieser Beurteilung per se nichts zu ändern (vgl Rami, MedienG § 7b Rz 7/2), sondern erweckt vielmehr den Eindruck eines allenfalls sogar strafrechtlich relevanten Verhaltens und damit Aufmerksamkeit.
Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die bekämpfte Ermittlungsmaßnahme vor. Diese war zudem erforderlich und verhältnismäßig, weil sie den einzigen Ermittlungsansatz zur Ausforschung des Täters bot.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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