OLG Innsbruck 7Bs319/25g

7Bs319/25gCour d'appel1 déc. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs319/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00319.25G.1201.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* B* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21.11.2025, AZ ** (= GZ C*-11 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Untersuchungshaft in eine vorläufige Unterbringung nach § 431 Abs 1 StPO in einem forensisch-therapeutischen Zentrum umgewandelt wird und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO fortzudauern hat.

Dieser Beschluss löst eine Frist für die vorläufige Unterbringung bis zum 2.2. 2026 aus (§ 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 und 3 StPO).

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

In dem zu C* anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch wurde der ** geborene A* B* wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB aufgrund gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch festgenommen und über deren Anordnung in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert (Abschlussbericht ON 7.2, 5 iVm Festnahmeanordnung ON 3). Nach Einvernahme des Genannten zur Sache und zur Person wurde über ihn antragskonform die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO verhängt (ON 10 und ON 11).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige nicht weiter ausgeführte Beschwerde des A* B* (ON 10, 4).

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.

Die Beschwerde dringt mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe nicht durch.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hält A* B* für dringend verdächtig, dieser habe am 19.11.2025 in ** seinen Vater D* B* durch die ihm persönlich gegenüber gemachte Äußerung, dass „auch dieser immer wieder durch seine Hand sterben werde“, gefährlich mit dem Tode bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im Fall der Erweislichkeit dieses Geschehens und der Zurechnungsfähigkeit hätte er dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen.

Zur äußeren Tatseite (Sinn und Bedeutungsgehalt dieser Ankündigung als ernstliche Todesdrohung) gründet das Beschwerdegericht diese Verdachtseinschätzung entgegen den leugnenden Depositionen des A* B* (BV ON 2.2 und ON 9 und ON 10) auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse und insbesondere auf die unbedenklichen und widerspruchsfreien Schilderungen des D* B*, der als Zeuge auf sein Recht auf Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO ausdrücklich verzichtete und den Sachverhalt im Sinne dieser Verdachtsannahmen schilderte (ZV D* B* ON 2.3 und ON 7.6, 1ff). Insbesondere der unmissverständliche Wortlaut der Drohung spricht für diesen dringenden Verdacht.

Die hohe Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen der inneren Tatseite (Wissen und Wollen um die Ernstlichkeit der Drohung mit dem Tode und Absicht, den Bedrohten dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen) resultiert für das Beschwerdegericht aus einer lebensnahen Betrachtungsweise des äußeren Geschehens.

Soweit nach dem Akteninhalt A* B* im Zuge der Ermittlungen im Rahmen seiner Einvernahme am 19.11.2025 gegenüber der Kriminalpolizei erklärte, dass sein Vater wegen der Anzeige „am Arsch“ sei (Bericht ON 7.2, 5) ist es nur im Sinn eines einfachen Verdachts möglich, dass er damit in entsprechender Weiterleitungsabsicht seinen Vater ein weiteres Mal mit dem Tode bedrohen wollte.

Mit Blick auf die aktenkundige psychiatrische Vorgeschichte des A* B* in Verbindung mit einer aktuellen vorläufigen gutachterlichen Mitteilung des in diesem Verfahren bestellten psychiatrischen Sachverständigen in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck anlässlich des Pflichtverhörs (herumschweifend, musternd, eingebildet verfolgt, latent bedrohlich [ON 11, 4]) ist es zudem hoch wahrscheinlich, dass A* B* diese ihm nach der dringenden Verdachtslage anzulastende Tat unter dem maßgeblichen Einfluss bzw im unmittelbaren Zusammenhang mit einer wieder akut gewordenen paranoiden Schizophrenie (F20.0), mithin einer schwerwiegend und nachhaltigen psychischen Störung begangen habe, sodass er aus medizinisch-psychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zurechnungsfähig war (vorläufige gutachterliche Mitteilung des psychiatrischen Sachverständigen in ON 17.2).

Damit liegen aber nunmehr fallbezogen jene bestimmten Anhaltspunkte im Sinn des § 430 Abs 1 StPO vor, die Grund zur Annahme geben, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen. In einem solchen Verfahren ist nach § 430 Abs 1 Z 4 StPO die Verhängung und (fallaktuell) Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen der hohen Wahrscheinlichkeit der Unzurechnungsfähigkeit unzulässig. Befindet sich ein Betroffener bereits – wie hier – in Untersuchungshaft, so hat das Gericht, und damit auch das Beschwerdegericht, von Amts wegen über die vorläufige Unterbringung nach § 431 StPO zu entscheiden, die im Unterbringungsverfahren das der Untersuchungshaft im Strafverfahren entsprechende Sicherungsmittel darstellt (13 Os 30/23w [Rz 15]).

Dem Verteidiger des A* B* wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern (12 Os 27/18i [12Os 28/18m]). Dieser teilte innerhalb eingeräumter Frist mit Mitteilung vom 27.11.2025 mit, auf weitergehende Äußerungen zu verzichten.

Die vorläufige Unterbringung nach § 431 Abs 1 StPO setzt einen der in § 173 Abs 2 und 6 StPO angeführten Haftgrund und eine qualifizierte Verdachtslage für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 StGB voraus. Daraus folgt, dass ein Beschluss, mit dem eine derartige Maßnahme angeordnet wird, entsprechende Verdachtsannahmen nicht nur zu Anlasstaten, sondern auch zu Prognosetaten im Sinn des § 21 Abs 1 StGB zu enthalten hat (12 Os 27/18).

Eine gefährliche Drohung mit dem Tod im Sinn des § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, stellt eine taugliche Anlasstat des § 21 Abs 1 und Abs 3 erster Satz StGB dar.

Ausgehend davon ist der Betroffene mit Blick auf oben angenommene dringende Verdachtslage dringend verdächtig, eine solche Anlasstat unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen zu haben und nur deshalb nicht bestraft werden zu können, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war.

Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat wie hier drei Jahre nicht übersteigt, kann er nur dann in einem forensisch therapeutischen Zentrum strafrechtlich untergebracht werden, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Diese Befürchtung muss sich zudem nach § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen.

Der Sachverständige hat im Rahmen einer Ergänzung zu seiner vorläufigen gutachterlichen Stellungnahme die Art der in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss der akuten Schizophrenie zu befürchtenden Prognosetaten dahin umschrieben, dass nach den Prognosekriterien tätliche Aggressionen gegen Personen aus seinem Umfeld oder vermeintliche Verfolger mit schweren gesundheitlichen Folgen zu befürchten seien (ON 20). Damit sind mit mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, etwa in Form des Verbrechens der schweren Körperverletzung, im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Den Haftgrund der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO nimmt das Beschwerdegericht mit Blick auf die akute Geisteskrankheit des A* B* und die daraus resultierende Fremdgefährlichkeit, die nach dem Akteninhalt fehlende Krankheitseinsicht und die einschlägige Vorstrafenbelastung an. Aus der Strafregisterauskunft ergeben sich mehrere Eintragungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Willensfreiheit und gegen die körperliche Integrität. Zu ** des Landesgerichts Feldkirch wurde A* B* unter anderem wegen fortgesetzter Gewaltausübung und räuberischen Diebstahls, zu ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Verbrechens des schweren Raubes, zu ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Form des Überlassens von Suchtgiften, zu ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und zuletzt zu ** des Landesgerichts Feldkirch unter anderem wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Bei A* B* handelt es sich sohin um einen Gewalt- und Aggressionstäter, der schon mehr als zweimal wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurde, die zur nunmehrigen Anlasstat rechtsguteinschlägig sind.

Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Prognosekriterien steht zu befürchten, dass A* B* ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens wiederum zumindest eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird bzw eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe begehen wird, die rechtsguteinschlägig zu der ihm nunmehr angelasteten mit Strafe bedrohten Handlung ist, etwa in Form zu befürchtender Nötigungen bzw gefährlicher Drohungen auch mit dem Tode bzw vorsätzlicher Aggressionshandlungen mit auch schweren Folgen. Zu befürchten ist mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung weiters auch, dass A* B* die ihm angelastete versuchte Tat zum Nachteil seines Vaters aus Anlass einer weiteren Auseinandersetzung ausführen könnte.

Damit liegt der Haftgrund der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO vor. Er ist von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam entgegengetreten werden kann.

Eine Änderung der Verhältnisse ist schon wegen des Fortbestands der akuten Schizophrenie nicht aktenkundig. Gründe im Sinn des § 431 Abs 2 StPO, die einer vorläufigen Unterbringung entgegenstehen würden, liegen nicht vor.

Die nunmehrige Anordnung der vorläufigen Unterbringung steht zur Bedeutung der Sache (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 1661ff; RIS-Justiz RS0109715) nicht außer Verhältnis.

Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Unterbringung vor.

Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden und konnte die Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe nicht durchdringen.

Die Entscheidung auf Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung nach § 431 StPO löst eine Haftfrist von zwei Monaten aus.

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