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2R173/25w•OLG Innsbruck 2R173/25w
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B*, und 2. C*-AG, beide vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (verbleibend) EUR 14.500,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 28.030,36 s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7.10.2025, D*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
II. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
„1. Der Antrag auf Ausstellung einer Teilrechtskraft- und Teilvollstreckbarkeitsbestätigung des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 29.4.2024, D*, wird hinsichtlich der dortigen Spruchpunkte II.1., II.2. und II.3. bewilligt.
2. Das Mehrbegehren auf Ausstellung einer Teilrechtskraft- und Teilvollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des dortigen Spruchpunkts II.6. (Kostenentscheidung) wird abgewiesen.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 181,04 (darin EUR 30,17 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen.“
III. Die Durchführung des Punkts II.1. obliegt dem Erstgericht.
IV. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.985,70 (darin EUR 330,95 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
V. Der Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Die Klägerin wurde bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt.
Mit der am 4.7.2022 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte sie zunächst EUR 49.329,74 an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche Folgen aus diesem Unfall.
Mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 11.11.2022 erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 49.295,69 zu bezahlen und gab dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung der Haftung der zweitbeklagten Partei auf die Höhe der vertraglichen Versicherungssumme statt. Das über die Höhe der vertraglichen Versicherungssumme hinausgehende Feststellungsbegehren wurde in der Folge, soweit es sich gegen die Zweitbeklagte richtete, fallengelassen.
Mit Schriftsatz vom 4.5.2023 dehnte die Klägerin das Begehren um weitere EUR 15.000,-- an Schmerzengeld und EUR 4.200,-- an Verunstaltungsentschädigung – sohin um EUR 19.200,-- (ON 56) – aus.
In der Tagsatzung vom 7.8.2023 erfolgten weitere Klagsausdehnungen, zuletzt auf einen Betrag von EUR 42.690,36 s.A. Die in dieser Verhandlung erfolgte Ausdehnung um EUR 12.900,-- an Schmerzengeld wurde vom Erstgericht mit einem in der Verhandlung verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Es begründete diese Zurückweisung damit, dass die Rechtssache ohne Klagsausdehnung entscheidungsreif sei.
Mit Endurteil vom 29.1.2024 (ON 66) wies das Erstgericht von der Klägerin gestellte Beweisanträge zurück und verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 28.030,36 (Spruchpunkt II.1.). Darüber hinaus erkannte es die zweitbeklagte Partei schuldig, der Klägerin 4 % Zinsen aus EUR 49.169,70 für den 7.7.2022 und beide beklagte Parteien, weitere 4% Zinsen aus
Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 1.760,-- und das über den oa Zinsenzuspruch hinausgehende Zinsenmehrbegehren wies es ab (Spruchpunkte II.4. und II.5.). Schließlich wurden die beklagten Parteien in Spruchpunkt II.6. zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Prozesskosten von EUR 26.711,29 verpflichtet.
Diese Entscheidung wurde ausschließlich von der Klägerin bekämpft. Sie erhob einerseits einen Rekurs gegen die Zurückweisung ihrer in der Tagsatzung am 7.8.2023 vorgenommenen Klagsausdehnung sowie der von ihr gestellten Beweisanträge und bekämpfte andererseits den klagsabweisenden Teil der Entscheidung insofern mit Berufung, als ihr lediglich EUR 28.030,36 und nicht EUR 42.530,36 – also um EUR 14.500,-- zu wenig – an Schadenersatz zuerkannt worden sei. Weiters bekämpfte sie die Abweisung des nicht näher beschriebenen Zinsenbegehrens. Das Berufungsinteresse wies sie im Rubrum des Rechtsmittels mit dem vorangeführten Differenzbetrag von EUR 14.500,-- und das Rekursinteresse (bezogen auf die Nichtzulassung der Klagsänderung) gesondert mit EUR 12.900,-- s.A. aus.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluss vom 29.7.2024, 10 R 19/24f (ON 73), dem Rekurs Folge und der Berufung teilweise Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die in der Tagsatzung vom 7.8.2023 erfolgte Klagsausdehnung für zulässig erklärte und über die Berufung im Spruch wie folgt absprach:
„II.1. Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil – soweit es nicht hinsichtlich der Abweisung von EUR 160,-- samt Zinsen aus diesem Betrag unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist – aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang und unter Einbeziehung des geänderten Klagebegehrens an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n .
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.“
Im zweiten Rechtsgang wurde vom Erstgericht im Rahmen der Tagsatzung vom 11.9.2025 folgende rechtliche Erörterung protokolliert:
„Das Erstgericht geht … davon aus, dass mit der Ausnahme von EUR 160,-- das gesamte Klagebegehren streitverfangen ist. Die Klagsvertreterin führt allerdings und dem entgegenstehend in sämtlichen Schriftsätzen seit Zustellung der OLG-Entscheidung EUR 14.500,-- als Streitwert an. Zudem führt sie in ihrer Eingabe vom 10.9.2024 (ON 76) aus, dass ein Teilbetrag rechtskräftig zugesprochen worden sei. Der Richter weist darauf hin, dass mit Ausnahme der Abweisung von EUR 160,-- nach seinem Verständnis des Beschlusses des OLG Innsbruck keine weiteren Bestandteile des Urteils des LG Innsbruck noch rechtskräftig sind. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es im Zivilrecht nicht. Entweder eine Entscheidung ist rechtskräftig oder auch nicht.“ (ON 121.1 S 2).
In der Folge beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 19.7.2025 (ON 122) die Ausstellung einer Teilrechtskraft- und Teilvollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Spruchpunkte II.1., II.2., II.3. und II.6. der OLG-Entscheidung 10 R 19/24f. Sie brachte dazu vor, dass diese Spruchpunkte nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen und somit infolge Teilrechtskraft im Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüfbar gewesen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag vollinhaltlich ab. Begründend führte es aus, dass sich die Rechtskraftwirkung grundsätzlich nur auf den Spruch beziehe; lediglich dann, wenn es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich sei, seien auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Aus dem Spruch des Aufhebungsbeschlusses ergebe sich auch unter hilfsweiser Heranziehung der Begründung, dass das Oberlandesgericht Innsbruck das Ersturteil lediglich mit Ausnahme der Abweisung von EUR 160,-- aufgehoben habe. Aufgrund der eindeutigen Formulierung des Spruchs und der von § 499 Abs 2 ZPO angeordneten Bindung an die Entscheidung und Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz müsse davon ausgegangen werden, dass das Ersturteil mit Ausnahme der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 160,-- aufgehoben worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses dahin, dass dem Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Teilrechtskraft- und Teilvollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Spruchpunkte II.1., II.2., II.3. und II.6. im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.1.2024, D*, stattgegeben werde.
Das Rechtsmittelverfahren ist einseitig (4 Ob 168/16h; siehe Danzl, Geo11 § 150 Anmh), weshalb zu Recht von der Einholung einer Rekursbeantwortung abgesehen wurde.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Die Rekurswerberin führt – wie bereits in erster Instanz – ins Treffen, sie habe das Ersturteil vom 29.1.2024 lediglich im klagsabweisenden Umfang von EUR 14.500,-- bekämpft. Von Seiten der Prozessgegner sei das Urteil überhaupt nicht bekämpft worden. Damit sei die Stattgebung eines Zahlungsbegehrens in Höhe von EUR 28.030,36 mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen. Die vom Rechtsmittelgericht in der Entscheidung 10 R 19/24f gewählte Formulierung könne angesichts dessen, dass das Rechtsmittelgericht über den unangefochten gebliebenen Teil des Ersturteils gar nicht habe absprechen dürfen, jedenfalls nicht so aufgefasst werden, dass der nicht anfechtungsgegenständliche Teil ebenfalls von der Aufhebung umfasst sei. Dahingehende Anhaltspunkte ließen sich auch aus den Entscheidungsgründen des aufhebenden Erkenntnisses nicht ableiten.
Dazu ist auszuführen:
1. Jede im Rechtsmittelweg grundsätzlich anfechtbare Entscheidung erwächst in jenem Umfang formell in Rechtskraft, in welchem sie nicht bekämpft wird (§ 466 ZPO; vgl RS0107779 imd RS0042973). Die Teilrechtskraft bestimmt sich somit nach dem Anfechtungsumfang. Was nicht Anfechtungsgegenstand im Rechtsmittel ist, wird durch Eintritt der Teilrechtskraft im Rechtsmittelverfahren unüberprüfbar. Die Grenzen der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes werden gemäß § 462 Abs 1 ZPO grundsätzlich durch die Berufungsanträge bestimmt (vgl 9 Ob 158/99x). Im Zweifelsfall ist der Anfechtungsumfang nach objektiven Gesichtspunkten anhand des gesamten Inhalts des Rechtsmittels zu ermitteln (Fasching, Zivilprozessrecht², Rz 1495; RS0043624; RS0036653). Bei einem Verstoß gegen die Teilrechtskraft wird ein ungeschriebenen Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO verwirklicht (RS0107779, RS0042973, RS0041170 [T5].
1.1. Das von der Klägerin gegen das Endurteil vom 29.1.2024, D*, erhobene Rechtsmittel wendete sich ausschließlich und ausdrücklich gegen die Nichtzuerkennung eines Zahlungsmehbegehrens von EUR 14.500,-- sA. Sowohl aus dem Berufungsantrag als auch der Anfechtungsklärung auf Seite 2 des Rechtsmittels (ON 68) geht unmissverständlich hervor, dass die Klägerin anstatt des erfolgten Zuspruchs von EUR 28.030,36 die Zuerkennung des gesamten (ausgedehnten) Klagsbetrags von EUR 42.530,36 (sohin ein „Mehr“ von EUR 14.500,-- an Hauptsache) sowie weitere Zinsen forderte. Durch den von den beklagten Parteien nicht bekämpften Zuspruch eines Hauptsachenbetrag von EUR 28.030,36 war die Klägerin im Übrigen auch nicht beschwert.
1.2. Die Überprüfungsbefugnis des Oberlandesgerichts Innsbruck war daher in Anwendung der vorangeführten Grundsätze auf den angefochtenen Teil der Entscheidung von EUR 14.500,-- beschränkt. Dies lässt sich im Übrigen aus dem Kopf der Rechtsmittelentscheidung 10 R 19/24f ableiten, wo ein Berufungsinteresse von EUR 14.500,-- angeführt wird. Letztlich geht auch aus der Zusammenfassung in Seite 13 dieser Rechtsmittelentscheidung explizit hervor, dass die Aufhebung den nicht rechtskräftigen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung betrifft.
1.3. Da somit die Spruchpunkte II.1., II.2. und II.3. mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwuchsen, hat die Klägerin Anspruch auf Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung in diesem Umfang.
1.4. Dem Rekurs der Klägerin kommt daher diesbezüglich – nämlich bezogen auf die Spruchpunkte II.1., II.2. und II.3. – Berechtigung zu.
1.5. Die vorangeführten Überlegungen gelten jedoch nicht für die in II.6. enthaltene Kostenentscheidung, zumal diese infolge Akzessorietät nicht in Rechtskraft erwuchs (§ 52 ZPO).
2. Dem Rekurs war daher im Ergebnis nur insofern Folge zu geben, als dem Antrag auf Ausstellung einer Teilrechtskraft- und Teilvollstreckbarkeitsbestätigung des Urteils des LG Innsbruck vom 29.1.2024 hinsichtlich der dortigen Spruchpunkte II.1., II.2. und II.3 zu bewilligen und das Mehrbegehren auf Ausstellung einer Teilrechtskraft- und Teillvollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Spruchpunkts II.6. abzuweisen war.
3. Die beantragten Ausstellungen wird im Sinn des § 150 Geo das Erstgericht vorzunehmen haben.
4. Aufgrund der Abänderung des Beschlusses war über die Kosten des Zwischenstreits erster Instanz ohne Rücksicht darauf, dass das Erstgericht darüber nicht absprach, zu entscheiden (vgl RS0035900). Die beklagten Parteien sind dem Antrag der Klägerin ausdrücklich entgegengetreten (ON 124). Sie haben daher der im Zwischenstreit obsiegenden Klägerin gemäß § 41 ZPO – das Unterliegen hinsichtlich des Spruchpunkts II.6. (Kosten) wirkt sich nicht auf die Obsiegensquote aus – die mit EUR 181,04 (darin EUR 30,17 USt) entstandenen Kosten des Zwischenstreits erster Instanz zu ersetzen.
5. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Einseitigkeit des Verfahrens über einen Antrag auf Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung schlägt auch auf das Rechtsmittelverfahren durch (4 Ob 168/16h). Die Rekurswerberin hat daher Anspruch auf Ersatz der auf Basis des Rekursinteresses von EUR 28.030,36 mit Ausnahme eines geringfügigen Rechenfehlers beim Streitgenossenzuschlag und demzufolge auch bei der Umsatzsteuer tarifgemäß verzeichneten Rekurskosten (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.434). Das Vorgesagte hinsichtlich des Spruchpunkts II.6. gilt auch hier.
6. Der Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.
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