OLG Innsbruck 1R119/25x

1R119/25xCour d'appel2 oct. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 1R119/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00119.25X.1002.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Kasseroler Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Günther Riess und Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 136.800,75 s.A. (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

II. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.

III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten als Wechselbürgen die Zahlung von EUR 136.800,75 s.A. für die aus einem Kredit aushaftenden Verbindlichkeiten.

Der Beklagte wandte ein, dass er keine über den von ihm bereits bezahlten Betrag von EUR 10.000,-- hinausgehende persönliche Haftung übernommen habe.

Mit Urteil des Erstgerichts vom 23.8.2024 wurde das Klagebegehren abgewiesen und die Klägerin zum Prozesskostenersatz an den Beklagten verpflichtet.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6.2.2025, 1 R 165/24k, wurde der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge gegeben, das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurden die vom Beklagten mit seinem Kostenrekurs vorgelegten Urkunden zurückgewiesen und der Beklagte im übrigen mit seinem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung verwiesen (Spruchpunkt II.). Unter Punkt 4. (S 26) der Begründung dieser Rechtsmittelentscheidung wurde festgehalten, dass es der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten bleibt, ob es vor neuerlicher Entscheidung eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich erachtet.

Mit Urteil des Erstgerichts vom 26.2.2025 wurde das Klagebegehren ohne Durchführung einer weiteren Tagsatzung neuerlich abgewiesen und die Klägerin zum Prozesskostenersatz an den Beklagten verpflichtet (ON 29).

Am 26.2.2025 verfügte das Erstgericht die Zustellung dieses Urteils gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts an beide Parteienvertreter. Der Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs GOG ist jeweils der 28.2.2025.

Am 4.4.2025 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils vom 26.2.2025.

Mit Schriftsatz vom 17.4.2025 beantragte die Klägerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts vom 26.2.2025 sowie die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 4.4.2025 und führte gleichzeitig die Berufung aus.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung brachte die Klägerin vor, dass die äußerst erfahrene und zuverlässige Kanzleiassistentin der Klagsvertreterin, der bis zum 27.2.2025 noch nie ein Fehler unterlaufen sei, den ERV-Einlauf bearbeitet habe. Die Kanzleiassistentin habe am 27.2.2025 um 09:57 Uhr über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zwei Zustellungen abgerufen. Sie habe nach Abrufen des ERV – wie immer – die Option „Volltext (PDF) drucken“ gewählt. Es seien daher in einem Druckvorgang die Zustellstücke aus zwei Verfahren ausgedruckt worden. Nach Abschluss des Druckvorgangs habe die Kanzleiassistentin das Urkundenkonvolut aus dem Drucker genommen und mit der Bearbeitung begonnen. Zunächst habe sie die Zustellung in einem medial viel beachteten Verfahren bearbeitet und die anwesenden Rechtsanwälte über den Erhalt des abweisenden Urteils in jenem Verfahren informiert.

Nach Abschluss der Bearbeitung des medienträchtigen Verfahrens habe sich die Kanzleiassistentin der Bearbeitung der Zustellung (gemeint: der Zustellstücke) im zu beurteilenden Verfahren zugewandt. Es seien sowohl der Aufhebungsbeschluss zu 1 R 165/24k als auch die Übersendungsnote und das (im zweiten Verfahrensgang ergangene) Urteil des Erstgerichts vom 26.2.2025 zugestellt worden. Das oberste Dokument auf diesem Ausdruck sei der Aufhebungsbeschluss zu 1 R 165/24k gewesen. Die Kanzleiassistentin habe auch erkannt, dass es sich um eine für die Klagsvertreterin äußerst wichtige Entscheidung handle. Sie habe sogleich (ausschließlich) den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6.2.2025 genommen und diesen der zuständigen Rechtsanwältin [der Klagsvertreterin] vorgelegt. Die anderen in der ERV-Zustellung enthaltenen und ausgedruckten Dokumente (Übersendungsnote und das im zweiten Verfahrensgang ergangene Urteil des Erstgerichts vom 26.2.2025) habe sie ihr nicht vorgelegt. Die Rechtsanwältin habe den ihr vorgelegten Aufhebungsbeschluss durchgelesen und daraus geschlossen, dass das Erstgericht eine weitere Tagsatzung ausschreiben werde. Die Kanzleiassistentin habe die Rechtsanwältin noch gefragt, ob weitere Veranlassungen zu treffen seien, welche ihr geantwortet habe, dass keine Frist einzutragen, sondern zuzuwarten sei, bis das Erstgericht einen neuen Verhandlungstermin ausschreiben werde. Deswegen sei eine zweimonatige Frist des Typs „Wiedervorlage“ unter der Bezeichnung „neuer Tagsatzungstermin ?“ in die Anwaltssoftware der Klagsvertreterin eingetragen worden.

Aufgrund des äußerst medienträchtigen (anderen) Verfahrens seien an diesem Tag besonders viele Anrufe in der Kanzlei eingegangen, welche die Arbeit der Kanzleiassistentin immer wieder unterbrochen hätten. Dies habe zu einem stressigen Ablauf des Vormittags der Kanzleiassistentin geführt. Die Rechtsanwältin habe sich (dennoch) darauf verlassen dürfen, dass die Kanzleiassistentin auch am 27.2.2025 ihre Arbeit tadellos erledigen würde.

Die Kanzleiassistentin habe daraufhin einen Entwurf für eine E-Mail an die Klägerin, an welchen sie den Aufhebungsbeschluss vom 6.2.2025 als PDF-Dokument anhängt habe, erstellt. Diesen E-Mail-Entwurf habe die zuständige Rechtsanwältin als Grundlage für ihre E-Mail an die Klägerin und die D* genutzt. Die Kanzleiassistentin habe sodann die zwei noch übrigen Bestandteile der ERV-Zustellung bearbeitet, wo- bei das nächstfolgende Dokument die Übersendungsnote des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025 gewesen sei, welche folgende Informationen über die Zustellungen enthalten habe:

2 Beilage(n):

Nr Bezeichnung Datum ON/Beilage Zeichen (Einbr.)

1 Urteil – Urteil 26.02.2025 13.08.2024 ON 29

2 Rechtsmittelentscheidung - 06.02.2025 ON 28.1

Beschluss 6.2.25

Bei der Übersendungsnote sei somit beim im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 26.2.2025 das falsche Datum des Urteils vom ersten Rechtsgang bzw. jenes Datum angeführt worden, welches auch in der damaligen ERV-Zustellung [vom Sommer 2024] angeführt worden sei (13.8.2024). Die Kanzleimitarbeiterin sei daher bei Durchsicht der Übersendungsnote und des Urteilsausdrucks vom 26.2.2025 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um das aufgehobene Urteil aus dem ersten Rechtsgang handle. Das falsche Datum auf der Übersendungsnote gemeinsam mit der Anweisung der Rechtsanwältin, welcher nur der Aufhebungsbeschluss vorgelegt worden sei, habe sie dann in der an diesem Vormittag herrschenden besonderen Hektik dazu veranlasst, die Übersendungsnote und das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichts vom 26.2.2025 ohne Eintragung der Berufungsfrist im Akt abzulegen.

Erst mit E-Mail vom 4.4.2025, 12:36 Uhr, habe die Rechtsanwältin ein Schreiben des Beklagtenvertreters enthalten, welches die Rechtskraft des im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteils angesprochen habe. Die Rechtsanwältin habe daraufhin die ERV-Zustellung vom 27.2.2025 geöffnet und erstmals das Urteil des Erstgerichts vom 26.2.2025 entdeckt. Das Hindernis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts sei daher am 4.4.2025 um ca. 16:00 Uhr weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 17.4.2025 sei daher rechtzeitig.

Es habe insgesamt eine unglückliche Verkettung der geschilderten Umstände und Missverständnisse vorgelegen, welche durch eine entschuldbare Fehlleistung der Kanzleiassistentin ausgelöst worden sei. Zudem sei die gleichzeitige Zustellung eines Aufhebungsbeschlusses und des darauf aufbauenden Urteils im zweiten Rechtsgang in derselben ERV-Zustellung vollkommen unüblich. Es sei daher auch der Rechtsanwältin keine Fehlleistung vorzuwerfen, da ihr nur der Aufhebungsbeschluss vorgelegt worden sei, den sie bearbeitet habe. Daraus habe sie schließen dürfen, dass das Erstgericht eine neue Tagsatzung ausschreibe, was den absoluten Regelfall darstelle. Es liege auch kein Mangel in der Kanzleiorganisation vor, da in der Kanzlei der Klagsvertreterin insbesondere folgende Maßnahmen zur Verhinderung von Fristversäumnissen getroffen würden:

  • intensive Schulung der Kanzleimitarbeiter bei Anstellungsbeginn über 4 bis 5 Stunden täglich für mehrere Wochen;

  • regelmäßige Schulungstermine zur Wissensauffrischung mit besonderer Betonung der Wichtigkeit der korrekten Fristenpflege vom ersten Tag an;

  • Fristeneintragung nach dem Vieraugenprinzip: der ERV werde durch eine Kanzleiangestellte ausgedruckt, mit Eingangsstempel versehen und anschließend prüfe sie, ob aufgrund der Zustellung eine Frist einzutragen sei. Diese Frist (samt allfälliger Vorfrist) trage sie dann im Anwaltsprogramm sowie physisch im Fristenbuch ein und vermerke die eingetragene Frist am Eingangsstempel. Die ausgedruckte Zustellung werde daraufhin dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt, welcher die Frist und die Eintragung in der Anwaltssoftware auf ihre Richtigkeit kontrolliere.

Seit 1998 habe die Klagsvertreterin noch nie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen.

Der Beklagte äußerte sich zum Wiedereinsetzungsantrag dahingehend, dass die Zustellung des Urteils im zweiten Rechtsgang gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss des Rechtsmittelgerichts nicht unerwartet gewesen sei. In der Übermittlungsnote seien der Aufhebungsbeschluss und das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichts unterscheidbar bezeichnet worden. Bereits daraus ergebe sich, dass es sich nicht um das erstinstanzliche Urteil des ersten Rechtsgangs handeln könne. Zudem unterscheide sich das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichts bereits auf Seite 1 durch einen vom ersten Rechtsgang abweichenden Kostenersatzbetrag. Der gesamte ERV-Verkehr sei der zuständigen Rechtsanwältin vorzulegen. Eine selektive Auswahl könne nicht der Kanzleimitarbeiterin überlassen werden.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts vom 26.2.2025 (Spruchpunkt 1.) und auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung (Spruchpunkt 2.) ab.

Es ging dabei von nachfolgenden entscheidungswesentlichen Sachverhaltsannahmen aus, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen durch Fettdruck und vorangestellte Ziffern hervorgehoben werden:

„Am 27.8.2024 wurden der Klagsvertreterin das Protokoll vom 20.6.2024 und das Urteil vom 23.8.2024 des Landesgerichts Innsbruck zu E* zugestellt. Die Übersendungsnote bezeichnete die übermittelten Aktenbestandteile wie folgt:

/Dokumente/Justiz/JJT_20251002_OLG0819_00100R00119_25X0000_000/1R119_25x.img1is.jpg

Am 27.2.2025 langten folgende Zustellungen in der Kanzlei der Klagsvertreterin via WEB-ERV ein:

[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]

Die bearbeitende Kanzleiassistentin konnte bei Aufruf dieser Ansicht sehen, dass zur Geschäftszahl E* drei PDF-Anhänge übermittelt wurden.

Diese drei PDF-Anhänge – die der Klagsvertreterin am 27.2.2025 um 08:18 Uhr durch Hinterlegung via WEB-ERV zugestellt wurden – waren die Übersendungsnote des Landesgerichts Innsbruck, das Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu E* vom 26.2.2025 und der Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 1 R 165/24k vom 6.2.2025.

In der Übersendungsnote des Landesgerichts Innsbruck waren das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025 und der Aufhebungsbeschluss vom 6.2.2025 bezeichnet wie folgt:

/Dokumente/Justiz/JJT_20251002_OLG0819_00100R00119_25X0000_000/1R119_25x.img2is.jpg

Zum Aufgabengebiet der bei der Klagsvertreterin angestellten Kanzleiassistentin zählt auch die Bearbeitung des ERV-Einlaufs. Bis zum 27.2.2025 ist ihr noch nie ein Fehler bei der Erfassung von Fristen unterlaufen. Die bei der Klagsvertreterin im gegebenen Fall zuständige Rechtsanwältin und ein weiterer Rechtsanwalt der Klagsvertreterin haben Teile der Einschulung der Kanzleiassistentin übernommen und dabei stets die Wichtigkeit von Fristen und deren korrekter Eintragung betont. Jede Frist wird ausnahmslos im elektronischen Akt/Kanzleikalender und zusätzlich auch im Papierkalender eingetragen. Bei besonders wichtigen Fristen – wie etwa der Berufungsfrist – wird auch immer eine Vorfrist eingetragen.

Die Kanzleiassistentin geht bei der Einlaufbearbeitung grundsätzlich so vor, dass sie im ERV-Fenster die rechte Maustaste drückt und die Option „Volltext (PDF) drucken“ und „gesamte Liste" anwählt. Dadurch werden alle in den gerade abgerufenen Zustellungen enthaltenen PDF-Dokumente gleichzeitig ausgedruckt. Anschließend nimmt sie den Stapel aus dem Drucker und bearbeitet die einzelnen Dokumente, indem sie zunächst den Kanzleieingangsstempel anbringt und anschließend prüft, ob bei den Dokumenten eine Frist einzutragen ist. Sofern eine Frist einzutragen ist, trägt sie diese im Anwaltsprogramm und im physischen Fristenkalender ein. Die eingetragene Frist vermerkt sie dann auf dem Kanzleistempel auf dem Dokument.

Auch am 27.2.2025 bearbeitete die Kanzleiassistentin den ERV-Einlauf auf die soeben dargestellte Weise. An diesem Tag langten zusätzlich zum normalen Telefonbetrieb zahlreiche Anrufe der Medien in der Kanzlei ein, die eine Stellungnahme zum ergangenen Urteil im medienträchtigen [anderen] Verfahren wünschten.

Als die Kanzleiassistentin die ausgedruckten Dokumente zum Akt E* aus dem Drucker holte, lag der Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6.2.2025 oben auf. Darunter lag das [Anm.: im zweiten Rechtsgang ergangene] Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu E* vom 26.2.2025 und die Übersendungsnote des Landesgerichts Innsbruck.

Die Kanzleiassistentin wusste, dass der Akt für die bearbeitende Rechtsanwältin der Klagsvertreterin sehr wichtig war und diese bereits ungeduldig auf die Rechtsmittelentscheidung wartete.

[3] Dennoch ließ sie die Sorgfalt, zu deren Einhaltung sie nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten befähigt gewesen wäre und deren Einhaltung ihr auch möglich gewesen wäre, außer Acht, indem sie der Rechtsanwältin nur den Aufhebungsbeschluss überreichte.

Die anderen beiden Ausdrucke (nämlich das Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu E* vom 26.2.2025 und die begleitende Übersendungsnote) legte sie im Akt ab, ohne eine Berufungsfrist einzutragen, da sie aufgrund des Datums, das in der Übersendungsnote beim Urteil angeführt war („13.08.2024“) dachte, dass es das Urteil des ersten Rechtsgangs sei. Dass sie dies dachte, teilte sie der bearbeitenden Rechtsanwältin aber ebenso wenig mit wie den Umstand, dass mit dem Aufhebungsbeschluss ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck und eine Übersendungsnote mitübermittelt wurden. Es wäre der Kanzleiassistentin nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten möglich gewesen, der bearbeitenden Rechtsanwältin die Zustellung des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025 und der Übersendungsnote mitzuteilen.

Hätte die Kanzleiassistentin die Übersendungsnote genau gelesen (auch dies wäre ihr möglich gewesen), hätte sie gesehen, dass die Rechtsmittelentscheidung die ON 28.1 und das Urteil vom 26.2.2025 die ON 29 trägt. Sie hätte als versierte Kanzleiassistentin somit erkennen können, dass das Urteil vom 26.2.2025 chronologisch nach dem Aufhebungsbeschluss erfolgt sein musste und damit nicht das Urteil des ersten Rechtsgangs sein konnte. Sie fragte bei der zuständigen Rechtsanwältin auch nicht nach, weshalb das Landesgericht Innsbruck – ihrer Ansicht nach – noch einmal das Urteil des ersten Rechtsgangs übermittelt haben sollte. Sie fragte bei der Rechtsanwältin auch nicht nach, weshalb die Übersendungsnote hinsichtlich des Urteils divergierende Daten (nämlich „Urteil – Urteil 26.02.2025“ und „Datum 13.08.2024“) enthielt.

Nachdem sie der Rechtsanwältin ausschließlich den Aufhebungsbeschluss überreicht hatte, fragte sie diese, ob diesbezüglich von ihr noch etwas zu tun sei. Die Rechtsanwältin antwortete ihr, nachdem sie den Aufhebungsbeschluss gelesen hatte, daraufhin, dass abzuwarten sei, bis eine neue Tagsatzung ausgeschrieben werde, und daher nur eine allgemeine Wiedervorlage einzutragen sei.

Die zuständige Rechtsanwältin erteilte diese Auskunft, da sie aufgrund des Aufhebungsbeschlusses davon ausging, dass das Gericht eine weitere Tagsatzung ausschreiben würde. Der ihr überreichte Aufhebungsbeschluss lautet auszugsweise wie folgt:

„Insgesamt erweist sich daher die Aufhebung des Urteils aufgrund der unter 3.1 bis 3.4. aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel als unumgänglich. Das Erstgericht wird im neu zu fällenden Urteil die Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Umfang zu verbreitern haben. Erst dann kann beurteilt werden, ob es zu einer mangelhaften Aufklärung durch die Klägerin gekommen ist, ob ausdrücklich oder allenfalls schlüssig vom Schriftlichkeitserfordernis abgegangen wurde und ob die D* ausdrücklich oder schlüssig der Abtretung der Geschäftsanteile zugestimmt hat oder nicht.

Ob das Erstgericht vor neuerlicher Entscheidung eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich erachtet, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.“

[2] Hätte die Rechtsanwältin insbesondere den letzten Absatz genau gelesen, hätte sie erkannt, dass das Erstgericht nicht zwingend eine weitere Tagsatzung ausschreiben musste, um das Urteil des zweiten Rechtsgangs zu fällen. Dies genau zu lesen wäre ihr auch möglich gewesen.

Anschließend bereitete die Kanzleiassistentin einen E-Mail-Entwurf an die Mandantschaft der Klagsvertreterin vor, mit der der Aufhebungsbeschluss übermittelt werden sollte, und legte diesen der Rechtsanwältin vor. Die Rechtsanwältin vervollständigte diesen E-Mail-Entwurf und sandte anschließend – ebenfalls am 27.2.2025 um 15:07 Uhr – eine E-Mail an ihre Mandantschaft und die D*, in der sie diese über den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck informierte und die im zweiten Rechtsgang zweckdienlich erscheinenden Beweisanbote thematisierte.

Bevor die Rechtsanwältin diese E-Mail versandte, nahm sie keine Einsicht in den Akt. Sie ging davon aus, dass die Kanzleiassistentin ihr alles Relevante im Zusammenhang mit dem Aufhebungsbeschluss vorgelegt hatte. Die Rechtsanwältin nahm keine Nachkontrolle der Arbeit der Kanzleiassistentin an diesem Tag vor, obwohl ihr die Störungen des Kanzleibetriebs durch die Medienanfragen bekannt waren. Als die Kanzleiassistentin ihr den Aufhebungsbeschluss überreichte, fragte sie bei dieser auch nicht nach, ob noch weitere Dokumente übermittelt worden seien. Dies wäre ihr möglich gewesen. Sie hatte daher zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass der Klagsvertreterin am 27.2.2025 (durch Hinterlegung via WEB-ERV) gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss das Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu E* vom 26.2.2025 übermittelt wurde.

Hätte die zuständige Rechtsanwältin am 27.2.2025 in den Akt Einsicht genommen, hätte sie gesehen, dass mit Übersendungsnote des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025 nicht nur der Aufhebungsbeschluss, der ihr vorgelegt wurde, sondern auch das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025 übermittelt wurde. Hätte sie dies getan und gesehen, hätte sie die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025 einhalten können. In den Akt Einsicht zu nehmen wäre ihr auch jederzeit möglich gewesen. Bis zum 4.4.2025 tat sie es nicht.

Am 4.4.2025 übermittelte der Beklagtenvertreter ein Schreiben an die [richtig] Klagsvertreterin per E-Mail, in dem er auf die Rechtskraft des Urteils vom 26.2.2025 in der Rechtssache E* hinwies und um Überweisung der Prozesskosten ersuchte. Als die zuständige Rechtsanwältin dieses E-Mail – ebenfalls am 4.4.2025 – las, nahm sie gegen 16:00 Uhr Einsicht in den Akt und sah zum ersten Mal, dass mit ERV-Zustellung vom 27.2.2025 auch das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025 an die Klagsvertreterin übermittelt wurde.

Der Umstand, dass die Kanzleiassistentin der Rechtsanwältin nur den Aufhebungsbeschluss vorlegte und diese wiederum bis zum 4.4.2025 nicht selbst Einsicht in den Akt nahm, führte dazu, dass die Klägerin die Berufungsfrist versäumte.

Die für das zu beurteilende Verfahren zuständige Rechtsanwältin ist seit 2015 in der Kanzlei der Klagsvertreterin tätig. Seit dem Beginn ihrer Tätigkeit musste sie noch nie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen. Auch der seit 9.1.1998 selbständig vertretungsbefugte Gesellschafter der Klagsvertreterin musste seit dem Beginn seiner Tätigkeit nie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen.

[1] Die Zustellung eines Aufhebungsbeschlusses gemeinsam mit der erstgerichtlichen Entscheidung im zweiten Rechtsgang stellt kein unübliches Vorgehen dar (§ 269 ZPO).“

In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Erstgericht sowohl das „Versehen“ der Kanzleimitarbeiterin als auch jenes der Rechtsanwältin als grob fahrlässig und nicht mehr als einen minderen Grad des Versehens.

Die Rechtsanwältin sei an dem besonderen Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen. Sie hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls ein weiterer Tagsatzungstermin anberaumt werde, da das Berufungsgericht dem Erstgericht die Entscheidung überlassen habe, ob es für seine neuerliche Entscheidung eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich erachte, eine Tagsatzung ausschreibe und weitere Beweise aufnehme oder ob es die bisherigen Beweisergebnisse würdige und über die Rechtssache ohne Durchführung einer weiteren Tagsatzung erkenne. Die gleichzeitige Zustellung des Aufhebungsbeschlusses mit der neuen Entscheidung sei keineswegs unüblich. Die Rechtsanwältin hätte insbesondere an einem Tag, an dem der Kanzleibetrieb durch Medienanfragen gestört gewesen sei, jedenfalls Akteneinsicht nehmen können und müssen.

Aber auch die Kanzleiassistentin habe ein grobes Verschulden zu verantworten. Sie habe nämlich selbst unter wohlwollender Berücksichtigung des hektischen Vormittags am 27.2.2025 den Grad der leichten Fahrlässigkeit überschritten. Obwohl ihr die Ungereimtheit hinsichtlich des Urteilsdatums in der Übersendungsnote aufgefallen sei, habe sie keine Rücksprache mit der Rechtsanwältin gehalten.

Selbst wenn man von einem minderen Grad des Versehens sowohl von der Rechtsanwältin als auch von der Kanzleiassistentin ausgehe, so seien „diese beiden minderen Versehen“ in Summe jedenfalls als grob fahrlässig einzustufen.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung seien daher abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin, mit dem sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn der Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung begehrt.

Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

I. Zur Beweisrüge:

1. Der Behandlung der Beweisrüge ist zunächst voranzustellen, dass die gesetzmäßige Geltendmachung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung die bestimmte Angabe erfordert,

Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Alternativ- oder Austauschverhältnis zueinander stehen (RI0100145, OLG Innsbruck 3 R 165/24z und 3 R 26/24h)

2. Anstelle der oben zu [1] hervorgehobenen Feststellung zur üblichen Vorgehensweise der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses gemeinsam mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Erstgerichts begehrt die Klägerin folgende Feststellung:

„Die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses gemeinsam mit der erstgerichtlichen Entscheidung im Rechtsgang stellt ein unübliches Vorgehen dar.“

Die Klägerin vertritt dazu den Standpunkt, dass es sich bei der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses gemeinsam mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen neuerlichen Urteil des Erstgerichts um ein unübliches Vorgehen handle. Bei der Klagsvertreterin sei dies noch nie vorgekommen.

Dazu hat das Rekursgericht erwogen:

2.1. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stellt die Vorgehensweise des Erstgerichts, den Aufhebungsbeschluss des Rechtsmittelgerichts gleichzeitig mit der neuen im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Erstgerichts zuzustellen, kein unübliches Vorgehen dar, insbesondere dann, wenn – wie hier – die Rechtssache (nur) zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.

2.2. Vielmehr wäre geradezu das von der Klagsvertreterin vermutete Vorgehen unüblich, wonach das Erstgericht einen Aufhebungsbeschluss zugestellt hätte, ohne gleichzeitig das im zweiten Rechtsgang ergangene erstinstanzliche Urteil zuzustellen, ohne gleichzeitig bereits eine Tagsatzung auszuschreiben oder ohne gleichzeitig zumindest einen Schriftsatzwechsel aufzutragen.

2.3. Der Beweisrüge kommt daher zu diesem Punkt keine Berechtigung zu.

Anderslautende Bescheinigungsergebnisse werden auch nicht aufgezeigt.

3. Die Klägerin will auch jene zu [2] getroffenen Feststellungen durch folgende ersetzt wissen:

„Ob die zuständige Rechtsanwältin insbesondere den letzten Absatz genau gelesen und erkannt hat, dass das Erstgericht nicht zwingend eine weitere Tagsatzung ausschreiben musste, um das Urteil des zweiten Rechtsgangs zu fällen, kann nicht festgestellt werden.“

Dazu führt die Klägerin ins Treffen, dass das Erstgericht mutmaßlich geschlossen habe, dass die Rechtsanwältin den Aufhebungsbeschluss nicht ordnungsgemäß und genau gelesen habe. Es habe die Rechtsanwältin dazu auch gar nicht einvernommen, obwohl dies beantragt worden sei. Da das Erstgericht keine Bescheinigungsergebnisse dazu aufgenommen habe, wie konkret und genau die Rechtsanwältin den Aufhebungsbeschluss gelesen habe, hätte das Erstgericht die begehrte Negativfeststellung treffen müssen.

Dazu hat das Rekursgericht erwogen:

3.1. Die von der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung könnte der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass sich an der zutreffenden Beurteilung des Erstgerichts, wonach im konkreten Einzelfall das Verschulden der zuständigen Rechtsanwältin keinen minderen Grad des Versehens mehr darstellt, etwas ändern würde.

3.2. Es liegt nämlich vielmehr in der Beweislast der die Wiedereinsetzung begehrenden Partei, sämtliche für die Wiedereinsetzung normierten Gründe zu behaupten und zu bescheinigen. Die von ihr zum genauen Durchlesen und Erkennen bzw. Verstehen der Rechtsmittelentscheidung begehrte Negativfeststellung wäre ebenso zu Lasten der Klägerin auszulegen und hätte daher (auch) die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zur Folge.

3.3. Wenn aber die Beweisrüge bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), muss die Beweisrüge mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.

4. Zu der unter [3] in Fettdruck hervorgehobenen Feststellung begehrt die Klägerin deren ersatzlosen Entfall.

Zu dieser „Feststellung“ wird sohin von der Klägerin keine Ersatzfeststellung formuliert. Die Beweisrüge ist daher auch zu diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Es genügt nämlich nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Zudem kommt es – wie nachfolgend darzustellen sein wird – auf die (vor allem) geistigen Fähigkeiten der Kanzleiassistentin nicht an.

5. Der Beweisrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

II. Zur Verfahrensrüge:

Die Klägerin rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens die unterlassene, jedoch beantragte Vernehmung der bei der Klagsvertreterin betrauten Rechtsanwältin. Ihre Vernehmung hätte ergeben, dass die Rechtsanwältin den Aufhebungsbeschluss genau und vollständig gelesen habe und ihr selbstverständlich bewusst gewesen sei, dass das Erstgericht auch ohne weitere Verhandlung im zweiten Rechtsgang entscheiden hätte können. Es sei der Rechtsanwältin jedoch aus ihrer Erfahrung bekannt gewesen, dass Erstrichter nach Zurückverweisung einer Rechtssache zur Verbreiterung der Tatsachengrundlage in der Regel dazu tendierten, im Zweifel so viele Beweise wie möglich aufzunehmen, um keinen Verfahrensmangel zu provozieren.

Dazu hat das Rekursgericht erwogen:

1. Mit ihren Ausführungen moniert die Klägerin einen Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.

Stoffsammlungsmängel müssen abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 496 ZPO E 19/3 mwN; RS0043049). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist. Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (2 Ob 174/12w).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Mängelrüge der Klägerin nicht.

Denn gerade wenn man davon ausinge, dass die Rechtsanwältin die Berufungsentscheidung genau durchgelesen hat, wäre es umso mehr (nicht mehr leicht) fahrlässig, hätte sie bei Kenntnis der Möglichkeit des Erstgerichts, eine neuerliche Entscheidung ohne Ausschreibung einer neuen Tagsatzung zu treffen, davon abgesehen, in den Kanzleiakt sowie die gesamte ERV-Zustellung vom 27.2.2025 eingehend Einsicht zu nehmen.

3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum bei Rechtsanwälten anzulegenden Sorgfaltsmaßstab auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.

4. Der Verfahrensrüge kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.

III. Zur Rechtsrüge:

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die mit diesem Fall betraute Rechtsanwältin überhaupt kein Verschulden und die Kanzleiassistentin lediglich ein Versehen minderen Grades an der Fristversäumnis treffe. Der einzige Sorgfaltsverstoß der Kanzleiassistentin liege darin, keine Rücksprache mit der zuständigen Rechtsanwältin gehalten zu haben, obwohl ihr die Ungereimtheit hinsichtlich des Urteilsdatums in der Übersendungsnote aufgefallen sei. Welche weiteren Sorgfaltsverstöße nach Ansicht des Erstgerichts in Summe eine grobe Fahrlässigkeit begründeten, sei unklar. Es sei zu berücksichtigen, dass am Tag der Zustellung zusätzlich zum normalen Kanzleibetrieb eine Vielzahl an telefonischen Medienanfragen eingelangt seien und dass auf der Übersendungsnote beim im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil in der Spalte „Datum“ ein falsches Datum vom 13.8.2024 angeführt worden sei. Dabei handle es sich sogar um einen Gerichtsfehler und nicht um einen solchen der Kanzleiassistentin.

Die Rechtsanwältin treffe überhaupt kein Verschulden, da für sie keine Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass neben dem Aufhebungsbeschluss auch noch eine weitere Zustellung (eines anderen Dokuments bzw. Aktenstücks) erfolgt sein könne. Die Rechtsanwältin habe davon ausgehen können, dass sie von ihrer Kanzleimitarbeiterin mit Vorlage des Aufhebungsbeschlusses alle relevanten Zustellungen zu diesem Akt erhalten habe. Ein Rechtsanwalt sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Befolgung der seinen Angestellten erteilten Weisungen zu überwachen. Es sei vielmehr eine Zustellung aufgrund eines Gerichtsfehlers als nicht fristenrelevant beurteilt worden. Die Überprüfung, ob gemäß der Auskunft der Kanzleiassistentin nur der Aufhebungsbeschluss zugestellt worden sei, überspanne den Bogen an eine stichprobenartige Überprüfung.

Die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei erfordere die Delegation bestimmter Aufgaben an Angestellte. Es werde daher das Fehlen folgender Feststellungen als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht:

„Bei der Eintragung von Fristen von ERV-Zustellungen ist in der Kanzlei der Klagsvertreterin durchwegs das Vieraugenprinzip etabliert. Der ERV wird durch eine Kanzleiangestellte ausgedruckt. Diese bringt einen Eingangsstempel an und prüft dann, ob aufgrund der Zustellung in dem jeweiligen Akt eine Frist einzutragen ist, trägt diese Frist (samt allfälliger Vorfrist) im Anwaltsprogramm der Klagsvertreterin und zusätzlich auch im physischen Fristenbuch ein und vermerkt die eingetragene Frist auf dem Eingangsstempel. Die ausgedruckte Zustellung wird daraufhin dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt, dieser kontrolliert die eingetragene Frist und deren Eintragung in der Anwaltssoftware auf Richtigkeit.“

Das Erstgericht hätte die angebotenen „Personalbeweise“ durch „Befragung der angebotenen Zeugen“ aufnehmen und dadurch „Erkenntnisse über die Qualität des in der Kanzlei der Klagsvertreterin etablierten Kanzleisystems“ (gemeint wohl: Kontrollsystems) gewinnen können. Die Nichteinholung dieser Personalbeweise werde als sekundäre Mangelhaftigkeit gerügt.

Dazu hat das Rekursgericht erwogen:

1. Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, ist dieser Partei gemäß § 146 Abs 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Umstand, dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein solcher minderer Grad liegt dann vor, wenn das Verschulden über den Grad der leichten Fahrlässigkeit nicht hinausgeht. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert; hingegen ist von einer die Wiedereinsetzung ausschließenden groben Fahrlässigkeit auszugehen, wenn auffallende Sorglosigkeit vorliegt, sohin die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt wird. Auffallende Sorglosigkeit stellt demnach ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt dar. Dies ist eine so schwere Sorgfaltswidrigkeit, dass sie einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation regelmäßig nicht unterlaufen würde (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ II/3, § 146 ZPO, Rz 54 f; RS0036795).

Stets ist aber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht. Dabei ist an rechtskundige Personen – insbesondere an Parteienvertreter – ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Parteien (RS0036784). Rechtsanwälte sind am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen. Ob ein Abweichen von diesem Sorgfaltsmaßstab als grob oder leicht fahrlässig zu qualifizieren ist, muss aber auch insoweit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Ein Organisationsverschulden wird etwa am Maßstab einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei bemessen (Deixler-Hübner aaO, § 146 ZPO, Rz 55, mwN).

2. Demnach hindert der Partei zuzurechnendes grobes Verschulden ihres Vertreters und dessen Hilfskräften die Wiedereinsetzung (RS0111777, RS0036729), wobei an berufsmäßige Parteienvertreter der strengere Maßstab der Sorgfalt eines gewissenhaften Rechtsanwalts im Sinn des § 1299 ABGB anzulegen ist (RS0036784 [T1, T4]).

Je weniger Aufwand eine Kontrollmaßnahme erfordert, umso eher wäre ihr Unterlassen als grobes Verschulden zu qualifizieren. Bei der Vorlage einer Sache zur Vorfrist hat der Anwalt beispielsweise eine eigenverantwortliche Fristenprüfung vorzunehmen. Grobes Verschulden liegt etwa auch dann vor, wenn er seiner Kanzleiangestellten die völlig selbstständige Erstellung eines Schriftsatzes überlassen hat, ohne diesen nachher auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (Deixler-Hübner aaO, § 146 ZPO, Rz 58 und 59, je mwN).

3.1. Umgelegt auf den zu beurteilenden Einzelfall bedeutet dies, dass die zuständige Rechtsanwältin gerade an einem Tag, an dem aufgrund der Zustellung von Entscheidungen (auch) aus einem medienträchtigen Verfahren ein hektischer Kanzleibetrieb herrschte, zumindest stichprobenartig bzw. gerade im konkreten Fall die Arbeit der Kanzleiassistentin überprüfen hätte müssen. Eine Überprüfung wäre ihr möglich gewesen und angesichts der Hektik an diesem Vormittag auch konkret indiziert gewesen.

3.2. Die Rechtsanwältin hätte darüber hinaus bei genauem Durchlesen der ihr überreichten Rechtsmittelentscheidung (insbesondere des Spruchs) jedenfalls erkennen können und müssen, dass dem Erstgericht die – durchaus übliche – Übermittlung des im zweiten Rechtsgang ergangenen neuerlichen Urteils des Erstgerichts in einem Zustellvorgang gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss möglich gewesen wäre. Sie hätte daher jedenfalls bei der Kanzleiassistentin nachfragen können und müssen, ob nicht zusätzlich zum Aufhebungsbeschluss noch ein weiteres Schriftstück (Urteil, Ladung, Auftrag zum Schriftsatzwechsel) zugestellt wurde. Darüber hinaus hätte sie sich durch Einsichtnahme in den Kanzleiakt über das – unübliche – tatsächliche Unterlassen des Erstgerichts von weiteren Schritten oder Verfügungen gleichzeitig mit der Zustellung der aufhebenden Rechtsmittelentscheidung vergewissern müssen.

Selbst wenn die gleichzeitige Zustellung von Rechtsmittelentscheidung und im zweiten Rechtsgang ergangenem Urteil des Erstgerichts – entgegen den Feststellungen – gemäß dem Standpunkt der Klägerin ein unübliches Vorgehen des Gerichts darstellen würde, müsste ein dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB entsprechender Rechtsanwalt auch mit einem unüblichen, aber durchaus dem Gesetz entsprechenden Vorgehen des Gerichts rechnen. Auch darin würde im gegebenen Einzelfall ein nach Ansicht des Rekursgerichts über das mindere Versehen hinausgehendes Verschulden der Rechtsanwältin liegen.

3.3. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen nahm die Rechtsanwältin auch keine Einsicht in den Kanzleiakt, als sie noch am 27.2.2025 das E-Mail an ihre Mandantin und die D* versandte (Beschluss S 9 dritter Absatz). Vielmehr ging sie davon aus, dass die Kanzleiassistentin ihr – trotz der besonderen Hektik an diesem Tag – alles Relevante im Zusammenhang mit dem Aufhebungsbeschluss vorgelegt hatte. Auch der Umstand, dass die Rechtsanwältin im konkreten Einzelfall (vermeintliches – jedoch unübliches – Zustellen [nur] der aufhebenden Rechtsmittelentscheidung und Verfassen eines E-Mails im bloßen Vertrauen auf die vollständige Angabe der Kanzleiassistentin) bis zum 4.4.2025 kein einziges Mal in den Kanzleiakt Einsicht genommen hatte, stellt kein Versehen minderen Grades nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB mehr dar.

3.4. Selbst wenn man dem Sachverhalt die von der Klägerin gewünschten zusätzlichen Feststellungen zum internen Kontrollsystem der Klagsvertreterin zugrunde legen würde, änderte dies nichts an dem die Rechtsanwältin im Einzelfall treffenden Sorgfaltsverstoß. Die von der Klägerin gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen daher mangels rechtlicher Relevanz ebensowenig wie eine „sekundäre Mangelhaftigkeit durch Nichteinholung der dazu angebotenen Personalbeweise“ vor (RS0053317).

4. Im Wiedereinsetzungsverfahren gilt nach herrschender Ansicht die Eventualmaxime, weshalb bereits im Antrag sämtliche Wiedereinsetzungsgründe angeführt werden müssen. Das Gericht trifft jedenfalls keine Pflicht zu über das Vorgebrachte hinausgehenden amtswegigen Erhebungen (RW0000422, Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 149 ZPO Rz 3 mwN). Wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, wurde eine derartige stichprobenartige Kontrolle, welche in jeder Rechtsanwaltskanzlei verlangt werden kann und im hier konkreten Fall besonders angezeigt gewesen wäre, von der Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag gar nicht behauptet. Das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt auch im Rekursverfahren (RS0108589), sodass die Rekursausführungen der Klägerin zu durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen der Arbeit der Kanzleiassistentin ins Leere gehen.

5. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts erachtet jedoch das Rekursgericht im konkreten Einzelfall das Versehen der Kanzleiassistentin lediglich als ein solches minderen Grades.

Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine sonst zuverlässige Kanzleileiterin einen Termin unrichtig eingetragen oder die Vormerkung eines Termins unterlassen hat – außer sie wurde auf diesen Fehler bereits aufmerksam gemacht. Ebenso liegt ein bloß minderer Grad des Versehens vor, wenn der Rechtsvertreter im Zug der Fristvormerkung durch ein Telefonat abgelenkt wurde (Deixler-Hübner aaO, § 146 ZPO, Rz 57, mwN).

Aufgrund der Vielzahl von telefonischen Medienanfragen (Beschluss S 7 dritter Absatz) herrschte offenkundig am konkreten Tag ein hektischer Kanzleibetrieb, der naturgemäß zu Unterbrechungen und zur Ablenkung bei der Arbeit der Kanzleiassistentin führen musste. Dass die Kanzleiassistentin der Rechtsanwältin in dieser Hektik nicht sämtliche Ausdrucke vorlegte und sie nicht auf die Ungereimtheiten im Datum bei der Übersendungsnote ansprach, sondern die beiden Ausdrucke im Kanzleiakt ohne Eintragung einer Berufungsfrist ablegte, stellt im konkreten Einzelfall lediglich ein Versehen minderen Grades dar.

6. Den Ausführungen der Klägerin in ihrem Rekurs, wonach (auch) ein Gerichtsfehler zum Versäumen der Berufungsfrist geführt habe, kann nicht beigetreten werden.

In der Übersendungsnote vom 26.2.2025 wurde zwar in der Spalte „Datum“ ein falsches Datum „13.8.2024“ angeführt, es wurde aber sehr wohl in der gleichen Zeile die im zweiten Rechtsgang ergangene und zugleich zugestellte Entscheidung des Erstgerichts – korrekt – mit „Urteil 26.2.2025“ bezeichnet. Darüber hinaus wurde auch die richtige Ordnungsnummer dieses Urteils mit „ON 29“ angeführt. Daraus ist in Zusammenschau mit der ebenfalls richtigen Bezeichnung der Rechtsmittelentscheidung als „Beschluss 6.2.25“ und der angeführten Ordnungsnummer 28.1 eindeutig ersichtlich, dass ein weiteres nach der aufhebenden Rechtsmittelentscheidung ergangenes Urteil zugestellt wurde.

7. Insgesamt war daher die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Erstgericht zu bestätigen und kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.

IV. Der Rekurs ist somit insgesamt nicht berechtigt.

V. Verfahrensrechtliches:

1. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 154 ZPO.

Der Beklagte hat keine Kosten verzeichnet. Es war daher lediglich auszusprechen, dass die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen hat (§§ 154, 40 ZPO).

2. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt keine Verneinung des Rechtsschutzanspruchs im Sinn einer Klagszurückweisung dar, weswegen der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (RS0105605 [T1], RS0044487 [T10], RS0044536 [T1]).

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