OLG Wien 15R41/25x

15R41/25xCour d'appel27 août 2025

Texte intégral

OLG Wien 15R41/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00041.25X.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B Co KG, FN **, **, vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen EUR 16.128 s.A, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13.1.2025, **38, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Berufungsverfahren ist aufgrund der mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 31.7.2025 zu C* erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen und wird nur über Antrag fortgesetzt.

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Ersuchen um Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Nach Vorlage des Akts an das Oberlandesgericht Wien mit einer Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichts wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 31.7.2025 zu C* das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Die Insolvenzeröffnung unterbricht gemäß § 7 Abs 1 IO alle anhängigen Streitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, es sei denn, es läge eine Streitigkeit gemäß § 6 Abs 3 IO vor, was hier nicht der Fall ist (17 Ob 10/21g).

Sie ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12]). Über ein bereits vor Eintritt der Unterbrechung erhobenes Rechtsmittel ist während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden (RS0036752, RS0037039, RS0036996 [T10]). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Berufung ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [T13]). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036996 [T3], RS0036752 [T5]).

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