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1R81/25h•OLG Innsbruck 1R81/25h
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 17.845,70, in eventu EUR 7.470,--, in eventu EUR 8.131,269 [sic] s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.071,91 (darin enthalten EUR 330,81 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kaufte am 2.1.2017 bei der C* GmbH D* (in der Folge: Fachhändlerin) einen von der Beklagten hergestellten und am 9.11.2016 erstmals zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke B* (in der Folge: Klagsfahrzeug) zum Preis von EUR 24.900,00. Sie finanzierte den Kauf mittels Leasing. Als Leasinggeberin agierte die E* F* AG (in der Folge: Leasinggeberin). Im Fahrzeug ist ein von der G* AG entwickelter Dieselmotor des Typs ** verbaut, der unter die Schadstoffklasse Euro 6 fällt. Nachdem das Fahrzeug zunächst noch über eine sogenannte „Fahrkurvenerkennung“ verfügte, wurde diese am 5.2.2021 durch ein vom deutschen Kraftfahr-Bundesamt (in der Folge: KBA) geprüftes und freigegebenes Software-Update beseitigt. Das Fahrzeug, das verkehrs- und betriebssicher ist und über eine aufrechte EG-Typengenehmigung und Zulassung verfügt, ist mit einem sogenannten „Thermofenster“ ausgestattet.
(a) Der am 2.1.2017 gleichzeitig mit dem Kaufvertrag mit dem[r] Fachhändler[in] zwischen der Klägerin und der E* F* Versicherung abgeschlossene Leasingvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„Der/die Antragstellerin – kurz Kunde genannt – beantragt/en bei der E* F* AG den Abschluss eines Leasingvertrags […] unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E* F* AG und der E* H* AG – im folgenden kurz E* genannt – und bleibt/en mit seinen Anträgen 4 Wochen im Wort.
[…]
Bes. Verw. Zweck: Basispreis Leasing brutto EUR 24.874,55
Vorauss. Liefertermin: Fahrzeugpreis bei Barkauf EUR 24.900,--
inkl. NoVA und 20 % USt
[…] Kalkulationsbasisdauer in Monaten: 60
[…]
Depotleasing (abrechenbar)
mit Entgelt fix ohne Wertsicherung (Pkt. A. I* 4.2)
Restwert exkl. USt EUR 5.000,-- Entgelt exkl. USt EUR 289,10 Restwert inkl. USt EUR 6.000,--USt EUR 57,82 Bei Erreichung der Kalkulationsbasisdauer.
Bei Rückgabe des Leasinggegenstands am Ende der Laufzeit ergeben sich zusätzliche Kosten, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasinggegenstands übersteigt.
Depot lt. A. Pkt. 3.1 EUR 5.000,--Leasing inkl. USt EUR 346,92
[…]
Leasing = EUR 346,92
Monatliche Überweisung während der Kalkulationsbasisdauer.
[…]
Allgemeines:
Die in vorstehenden Anträgen genannten Punkte oder Artikel finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vorzeitige Rückzahlung / Kündigung und Rückstellung (ohne Ankauf des Fahrzeugs):
Der Kunde hat das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, wobei als Basis die ausstehenden Raten abgezinst mit dem jeweiligen Sollzinssatz herangezogen werden. Dieser Betrag wird um den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückstellung (Gutachten Sachverständiger) und eines etwaigen Depots vermindert und um die laufzeitunabhängigen Kosten erhöht.
[…]“
Die Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen der Leasinggeberin lauten auszugsweise wie folgt:
„A. LEASING
ALLGEMEINE LEASINGBEDINGUNGEN (ALB)
1.1. Eigentum: Das Eigentum am Leasingfahrzeug wird im Fall der Direktbelieferung des Kunden durch Besitzergreifung für E* erworben und verbleibt bei E*. Der Kunde ist Halter und Zulassungsbesitzer. Der Kunde darf jedoch keine Verfügungen treffen, die das Eigentumsrecht von E* einschränken können (z. B. verkaufen, vermieten, verpfänden).
[…]
1.3. Vertragslaufzeit/Kündigung: Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Ersten des Folgemonats ab Bereitstellung des Kraftfahrzeuges oder der letzten behördlichen Zulassung des Kraftfahrzeugs. Die Kalkulationsbasisdauer bestimmt die Vertragsdauer, sofern die Kalkulationsbasisdauer unter 36 Monaten liegt. Andernfalls ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und jede Vertragspartei kann den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweils Monatsletzten kündigen [...]. Das Recht zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung wird von dieser Kündigungsregelung nicht berührt.
[…]
2.1. Instandhaltung: Der Kunde sorgt nach erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs für den einwandfreien, funktions- und verkehrssicheren Zustand. Der Kunde trägt alle mit dem Besitz und Betrieb verbundenen Gefahren, Abgaben und Kosten. […]
[…]
3.1. Depot: Das Depot wird während der Vertragsdauer als unverzinste Sicherheitsleistung hinterlegt und mindert das Finanzierungsvolumen und somit auch die Zinsbelastung sowie die Leasingentgelte. Sollte das Depot zwischenzeitlich zur Abdeckung offener Forderungen verwendet werden, wird der Kunde dieses unverzüglich auffüllen. Am Ende des Vertrags wird das Depot im Zug der Vertragsabrechnung gegenüber dem Erstantragsteller berücksichtigt.
[…]
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR RESTWERT LEASING (I*)
1.1. Es steht E* frei, dem Leasingnehmer das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit zum Kauf anzubieten. Dem Leasingnehmer steht kein Optionsrecht zu, das Leasingobjekt am Ende der Leasingdauer zu erwerben.
1.2. Dem Kunden steht es frei, binnen 14 Tagen ab Rückstellung Kaufanbote gewerblicher Käufer beizubringen. Liegt das Kaufanbot unter dem vertraglichen bzw. kalkulatorischen Restwert gemäß Punkt 2. oder liegt kein Kaufanbot vor, bietet E* das Fahrzeug über ihre technischen Einrichtungen Händlern zum Kauf an. E* wird das Fahrzeug zum Bestanbot verkaufen. Der Abrechnung wird der tatsächlich eingegangene Bestpreis, jeweils abzüglich einer Kostenpauschale von EUR 600,– inkl. USt. zur Abdeckung des Verkaufsaufwands zugrunde gelegt. Liegt die Differenz zwischen dem Erstanbot und dem erzielten Höchstpreis unter dieser Kostenpauschale, wird eine Kostenpauschale von EUR 300,– inkl. USt. verrechnet.
[…]
2. ERMITTLUNG DES KALKULATORISCHEN RESTWERTS
zum Abrechnungsstichtag
[…]
b) bei Erreichung der Kalkulationsbasisdauer: Der kalkulatorische Restwert bei Erreichung der Kalkulationsbasisdauer ist der vereinbarte Restwert laut Vertrag (= vertraglicher Restwert).
[...]
a) bei ordentlicher Kündigung durch den Leasingnehmer:
[...]
Für Verbraucher: Die Differenz zwischen dem kalkulatorischen Restwert zum Abrechnungsstichtag und dem nach Punkt 1. ermittelten Betrag wird vor Ende der Kalkulationsbasisdauer mit dem Kunden zu 100 % verrechnet. Ab Erreichung der Kalkulationsbasisdauer wird dieser Betrag dem Kunden zu 75 % verrechnet, ein eventueller Mehrerlös wird in jedem Fall zu 75 % gutgeschrieben.
[…]
b) bei Auflösung wegen Diebstahl/Totalschaden: E* erhält eine Entschädigung in Höhe des kalkulatorischen Restwerts gemäß Punkt 2., wobei Versicherungs- und Verwertungserlöse gemäß Punkt 1. gutgeschrieben werden.
[...]“
Vor dem Klagsfahrzeug fuhr die Klägerin einen *. Als im Herbst 2015 das erste Mal weltweit eine allfällige Manipulation von Dieselfahrzeugen durch den K-Konzern Schlagzeilen machte, war die Klägerin 21 Jahre alt. Sie erfuhr aus den Medien davon. Als sie das Klagsfahrzeug am 2.1.2017 kaufte, war ihr die Problematik manipulierter Abgaswerte daher zwar latent bewusst, sie rechnete jedoch nicht damit, dass das von ihr gekaufte Klagsfahrzeug davon betroffen sein könnte.
(b) Ebenfalls am 2.1.2017 erteilte die Klägerin als Leasingnehmerin ihrer Bank einen Abbuchungsauftrag für die monatliche Zahlung der Leasingrate zugunsten der Leasinggeberin. Ihr altes Fahrzeug gab sie zurück, wofür ein Betrag von EUR 5.000,00 im Depot erlegt wurde.
Die Klägerin wollte – trotz latenten Wissens um den sogenannten Abgasskandal, aber im Vertrauen darauf, dass das Klagsfahrzeug nicht davon betroffen sei – das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags kaufen, verpflichtet war sie dazu nicht. 2017 fehlte ihr das Geld, um den Erwerb ohne Leasing finanzieren zu können.
Der unter einem mit dem Leasingvertrag am 2.1.2017 abgeschlossene Kaufvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„Das Fahrzeug ist nach seinem Zustand: betriebs- und zulassungsbereit.
[…]
Kaufpreis netto EUR 21.896,59
1 "E* F* L*" EUR -805,02
1 Eintauschprämie EUR -603,76
Nettobetrag EUR 20.487,81
NoVA Abschlag gemäß § 6 NoVAG - EUR 300,--
Zwischensumme EUR 20.802,44
Gesamtkaufpreis EUR 24.900,--“
Anfang 2022 bezahlte die Mutter der Klägerin EUR 1.000,--, der Leasingvertrag war Ende 2021 ausgelaufen. Obwohl die Klägerin vom „Abgasskandal“ Kenntnis hatte, erwarb sie zu Beginn des Jahres 2022 das zuvor geleaste Fahrzeug. Zu diesem Zeitpunkt musste ihr aufgrund des Updates 2021 klar sein, dass auch „ihr“ Auto betroffen sein könnte. An Rückgabe des Fahrzeugs dachte sie erst, nachdem ihr der Stiefvater, zu dem sie großes Vertrauen besitzt, berichtet hatte, dass sich nach 3 Updates am PKW „Öl und Diesel“ vermischen würden und daher in regelmäßigen Abständen eine Reinigung erforderlich sei.
Die Klägerin begehrte – gestützt auf arglistige Irreführung, sittenwidrige Schädigung und unlauteres Verhalten im Wettbewerb – deliktischen Schadenersatz zuletzt in Höhe von EUR 17.845,70 Zug um Zug gegen Herausgabe (Rückstellung) des Klagsfahrzeugs), in eventu EUR 7.470,-- (ON 1), in eventu EUR 8.131,269 [sic] s.A. (ON 15). Das ursprünglich als weiteres Eventualbegehren geltend gemachte Feststellungsbegehren zog die Klägerin in der Tagsatzung vom 27.3.2025 zurück (S 2 in ON 17.5).
Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – im Wesentlichen vor, die Beklagte habe das Klagsfahrzeug gebaut und die EG-Typengenehmigung für dieses beantragt, welche formal erteilt worden sei, obwohl im Klagsfahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der VO 710/2007/EG enthalten seien, die der Zulassung entgegenstünden. Das Vorhandensein der Abschalteinrichtungen sei den Behörden vorsätzlich verschleiert worden, weil es sonst zur Versagung der Typengenehmigung gekommen wäre. Es bestehe die latente Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde. Dem Fahrzeug fehle daher die Eignung für die gewöhnliche Verwendung. Hätte die Klägerin von den Manipulationen am Klagsfahrzeug gewusst, hätte sie dieses nicht, jedenfalls aber nicht zu diesem Preis, erworben.
Im Sinn einer vorrangig begehrten Naturalrestitution habe sie Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich eines Benützungsentgelts in Höhe von EUR 7.054,30) Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs. In eventu habe sie Anspruch auf 30 % des Neukaufpreises, welcher den manipulationsbedingten Minderwert widerspiegle.
Mit Schriftsatz vom 13.3.2025 (ON 15) brachte die Klägerin ergänzend vor, sie habe am 2.1.2017 einen Leasingvertrag mit der Leasinggeberin zur Finanzierung des Fahrzeugs abgeschlossen. Bei diesem Leasingvertrag handle es sich um einen Finanzierungsleasingvertrag, bei dem nicht die Gebrauchsüberlassung, sondern die Finanzierungsfunktion im Vordergrund gestanden habe. Sie habe das Klagsfahrzeug von Anfang an erwerben wollen, lediglich den Kaufpreis nicht auf einmal zahlen können.
Es liege schon deshalb ein eigenständiger Kaufvertrag vor, weil sie sich darin verpflichtet habe, ihr altes Fahrzeug an den Händler zu übergeben. Hiefür seien ihr EUR 4.000,-- angerechnet worden, wodurch eine teilweise Tilgung des Kaufpreises erfolgt sei. Wesentliches Merkmal des Finanzierungsleasingvertrags sei der niedrige Restwert in Höhe von EUR 6.000,-- bzw der Restkaufpreis in Höhe von EUR 1.000,-- bei Anrechnung des Depots, durch welchen schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der spätere Eigentumserwerb durch sie als einzige wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise bleibe. Gemäß Punkt 3. a) der I* erhalte der Leasingnehmer, sofern er das Fahrzeug nach Ablauf der Kalkulationsdauer nicht übernehme, nur 75 % eines den vereinbarten Restwert übersteigenden Verkaufserlöses. In Verbindung mit dem niedrig kalkulierten Restwert müsste der Leasingnehmer insofern einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen, sofern er das Fahrzeug nicht übernehme. Dementsprechend habe sie bereits von Beginn an geplant, das Fahrzeug zu kaufen. Tatsächlich habe sie es auch nach Ablauf der Kalkulationsdauer durch Zahlung der offenen EUR 1.000,-- und Anrechnung des erliegenden Depotwerts gekauft und Eigentum daran erworben. Aufgrund der Eigenständigkeit des Kaufvertrags sei sie aktivlegitimiert.
Hilfsweise stütze sie ihre Ansprüche auch auf den Schaden, der ihr aus dem Leasingvertrag sowie dem Kaufvertrag zum Restwert entstanden sei. Der Schaden eines Käufers eines Fahrzeugs mit unerlaubter Abschalteinrichtung bestehe in der Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Nach erstmaliger Verschaffung des Gebrauchs am Leasingfahrzeug trage der Leasingnehmer die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Gefahr der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit. Da die Klägerin das Fahrzeug angemeldet habe und Zulassungsbesitzerin sei, habe die latente Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit und die Gefahr des Zulassungsentzugs die Klägerin getroffen. Dadurch sei der ihr aus dem Leasingvertrag erwachsene Anspruch auf Benützung des Fahrzeugs beeinträchtigt. Es habe für sie die latente Unsicherheit bestanden, weiterhin Leasingraten zahlen zu müssen, ohne das Fahrzeug nutzen zu können.
Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit gemäß Punkt A. 1.3. der I* verhindere den Schadenseintritt nicht, weil der Leasingnehmer gemäß Punkt 3. b) der I* bei der Kündigung vor Ablauf der Kalkulationsfrist für den restlichen Wert bis zum Gesamtleasingentgelt einzustehen habe. Demgemäß habe ein Leasingnehmer bei Entzug des Zulassungsscheins innerhalb der Kalkulationsdauer die Wahl, entweder weiterhin Leasingraten zu zahlen, ohne das Fahrzeug nutzen zu können, oder zu kündigen und für die dann erhebliche Differenz zwischen Verwertungserlös und Leasinggesamtentgelt sofort aufzukommen. Damit treffe die Unsicherheit hinsichlich der Verkäuflichkeit des Fahrzeugs wirtschaftlich den Leasingnehmer, was einen vermögenswerten Schaden darstelle. Dadurch werde die Verfügungsmöglichkeit des Leasingnehmers, insbesondere das Kündigungsrecht, erheblich beeinträchtigt.
Im Wissen um die Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit hätte die Klägerin weder den Leasingvertrag noch den Kaufvertrag zum Restwert abgeschlossen. Als nunmehrige Eigentümerin sei sie zudem aktivlegitimiert, die Rückabwicklung des Leasingvertrags sowie des Restkaufvertrags zu verlangen. Das Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises sei auch aus diesem Grund berechtigt.
In eventu begehre sie, gestützt auf ihren Schaden aus dem Leasingvertrag und dem Kaufvertrag zum Restwert, einen Schadenersatz im Ausmaß von 30 % des Gesamtleasingentgelts von EUR 27.104,23, sohin EUR 8.131,269 [sic]. Wie dargelegt sei das Fahrzeug mit der Unsicherheit der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit behaftet, wodurch ihre Ansprüche aus dem Leasingvertrag sowie aus dem Kaufvertrag zum Restwert beeinträchtigt seien, wobei die Äquivalenz des synallagmatischen Leistungsaustauschs gestört werde. Die Leasingraten sowie der Restkaufwert seien somit überhöht.
Die Beklagte bestritt, dass das Klagsfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei und brachte – soweit hier relevant – zusammengefasst vor, die Klägerin habe zwar einen Kaufvertrag mit der Fachhändlerin abgeschlossen. In diesen sei aber die Leasinggeberin eingetreten. Der Kaufpreis sei zur Gänze von der Leasinggeberin bezahlt worden. Die Klägerin habe als Leasingnehmerin ausschließlich die im Leasingvertrag festgelegten Zahlungen an die Leasinggeberin geleistet. Auch allfällige Anzahlungen der Klägerin an die Fachhändlerin seien rechtlich Zahlungen an die Leasinggeberin, da diese Anzahlung im Leasingvertrag als sogenanntes Depot verwendet werde und die Leasingraten entsprechend reduziere. Die Anzahlung stelle somit eine Vorauszahlung von Leasingentgelten dar. Sämtliche Zahlungen der Klägerin seien daher rechtlich an die Leasinggeberin und nicht zum Zweck des Eigentumserwerbs am Fahrzeug, sondern zum Zweck der Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen des Leasingvertrags geleistet worden. Die Klägerin werde auch im Zulassungsschein als Leasingnehmerin ausgewiesen, weil durch Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin das Eigentum der Leasinggeberin begründet worden sei. Im Kaufvertrag sei beim Kaufpreis ein „E* F* L*“ in Abzug gebracht worden, was nur im Fall einer von Anfang an vorhandenen Absicht, das Fahrzeug leasingfinanziert zu erwerben, geschehe. Es sei daher unzweifelhaft, dass auch die Verkäuferin davon ausgegangen sei, dass eine Leasinggeberin als Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeugs werden sollte. Der Abschluss des Kaufvertrags habe lediglich dazu gedient, den Leasinggegenstand zu spezifizieren. Die Leasinggeberin sei noch vor Fahrzeugübernahme anstelle der Klägerin in den Kaufvertrag mit der Verkäuferin eingetreten und habe in weiterer Folge auch den gesamten Kaufpreis an diese bezahlt. Das Klagebegehren sei unschlüssig. Unabhängig von der Frage der Schlüssigkeit könne die Klägerin den behaupteten Schaden nicht geltend machen, weil dieser nicht in ihrem Vermögen eingetreten sei.
Einen Nutzungsausfallschaden aus dem Leasingvertrag mache die Klägerin nicht geltend. Es werde nicht einmal behauptet, dass das Fahrzeug während des Leasingvertrags nicht oder nur eingeschränkt benutzt habe werden können.
Einen allfälligen Schaden in Form der latenten Gefahr des Entzugs der EG-Typengenehmigung könnte die Klägerin nur geltend machen, wenn dieser Schaden durch den Leasingvertrag auf sie verlagert worden wäre, was jedoch nicht erfolgt sei. Sollte dem Fahrzeug während der Laufzeit des Leasingvertrags die EG-Typengenehmigung aufgrund einer bereits bei Übergabe vorhandenen Abschalteinrichtung entzogen werden und dieses nicht mehr uneingeschränkt benutzt werden können, könnte der Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung beendet werden und hätte die Leasingnehmerin kein weiteres Entgelt an die Leasinggeberin zu bezahlen. Das mit dem Entzug der Typengenehmigung verbundene Risiko trage also allein der Leasinggeber. Auch wenn und soweit die Klägerin das Begehren auf einen Schaden aus dem Leasingvertrag, zB die Zahlung überhöhter (frustrierter) Leasingraten stützen sollte, wäre dadurch für sie nichts gewonnen, weil anders als beim Abschluss eines Kaufvertrags die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags bestehende Gefahr eines zukünftigen Entzugs der EG-Typengenehmigung keinen Schaden der Leasingnehmerin darstelle. Die Leasinggeberin treffe nämlich die Pflicht zur Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit.
Selbst wenn das Fahrzeug bei Abschluss des Kauf- und Leasingvertrags aufgrund des Stilllegungsrisikos weniger als den Kaufpreis wert gewesen wäre, würde daraus keinerlei Schaden der Leasingnehmerin resultieren, weil diese lediglich für die Nutzungsmöglichkeit bezahle. Frustrierte Leasingraten aufgrund einer Beschädigung des Leasinggegenstands könnten ohnedies nicht als durch den Leasingvertrag verlagerter Schaden geltend gemacht werden.
Könne die Leasingnehmerin, wie hier die Klägerin, das Fahrzeug über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, habe sie den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet gewesen sei, in vollem Umfang realisiert. Dieser Vorteil kompensiere den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren (einschließlich Eventualbegehren) vollinhaltlich ab. Es legte seiner Entscheidung den eingangs – auszugsweise und nicht immer wörtlich – wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 2 und 6 bis 16 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, in Fällen des hier vorliegenden Finanzierungsleasings könne die Leasingnehmerin gegen die Herstellerin keinen Schadenersatzanspruch wegen behaupteter verbotener Abschalteinrichtungen erheben, weil der Schaden bereits durch den Kaufvertrag und daher nur bei der Leasinggeberin eintrete, selbst wenn die Leasingnehmerin das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer erwerbe. Die Finanzierung des Fahrzeugs sei über einen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag geschlossen und daher mit diesem eine vertragliche Einheit bildenden Leasingvertrag erfolgt, weshalb schon die schlüssige Geltendmachung eines Schadens zu verneinen sei. Der nachträgliche Kauf des Fahrzeugs zum Restwert nach Ablauf der Leasingdauer gebe der Klägerin keinen Schadenersatzanspruch. Das Wesen des Leasingvertrags liege in der Pflicht zur erstmaligen Verschaffung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs und Übergabe der Sache im bedungenen Zustand und könne nicht auf die Leasingnehmerin überwälzt werden. Nur die Leasinggeberin, nicht auch die Leasingnehmerin, könne einen allenfalls überhöhten Kaufpreis als Schaden geltend machen. Der Leasingvertrag vermittle lediglich ein Nutzungsrecht, welches im vorliegenden Fall im Hinblick auf die aufrechte EG-Typengenehmigung ebenso wenig beeinträchtigt worden sei wie die vertragliche Position gegenüber der Leasinggeberin.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
1. Zunächst erblickt die Klägerin eine Aktenwidrigkeit in der oben in Fettdruck wiedergegebenen und mit (a) gekennzeichneten Feststellung. Eine „E* F* Versicherung“ gebe es nicht. Das Erstgericht habe insoweit aktenwidrig festgestellt, dass ein Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der E* F* Versicherung abgeschlossen worden sei. Diese Feststellung stehe mit dem Akteninhalt im Widerspruch. Aus Beilage ./K gingen zwei unterschiedliche Firmen, nämlich die E* F* Aktiengesellschaft und die E* H* Aktiengesellschaft hervor. Rechtliche könne nur eine von ihnen den Leasingvertrag abgeschlossen haben. Konkrete Feststellungen zur Identität der Leasinggeberin seien zur Lösung der Rechtsfrage der Aktivlegitimation unerlässlich.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit verwirklicht nur ein entscheidungswesentlicher Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar ist (Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 503 ZPO Rz 116).
2.2. Im Hinblick darauf, dass die Beilage ./K, auf welche sich die Klägerin zur Darlegung der von ihr behaupteten Aktenwidrigkeit beruft, mit „E* F* M*“ überschrieben ist und das Erstgericht in der Folge den Einleitungssatz dieser Urkunde, aus welchem hervorgeht, dass der Abschluss eines Leasingvertrags in die Kompetenz der E* F* AG fällt, ohnedies wörtlich wiedergibt, liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Zutreffend ist, dass die Formulierung „E* F* M*“ missverständlich und unklar ist. In Zusammenschau mit den weiteren Feststellungen, insbesondere dem bereits erwähnten Einleitungssatz im Vertrag und insbesondere auch der auf S 2 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, wonach als Leasinggeberin die E* F* AG agierte, ist jedoch eindeutig und somit ausreichend klargestellt, dass die E* F* AG die Leasinggeberin ist. Dies kann im Übrigen aufgrund des übereinstimmenden Parteienvorbringens auch als unstrittig zugrunde gelegt werden (S 2 in ON 15; S 5 in ON 11).
II. Zur Beweisrüge:
1. Die Klägerin bekämpft zunächst die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (a) gekennzeichnete Feststellung und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„Der am 2.1.2017 gleichzeitig mit dem Kaufvertrag mit dem Fachhändler zwischen der Klägerin und der E* F* AG beantragte Leasingvertrag […].“
Begründend dazu führt die Klägerin aus, die Überlegung des Erstgerichts, ob sie nach Ablauf der Vertragszeit mit der Leasinggeberin das Fahrzeug erwerben habe wollen, sei für die festzustellenden Tatsachen irrelevant. Bei der Beilage ./K handle es sich entgegen der Leseart des Erstgerichts lediglich um einen Leasingantrag. Dass, wie und wann er von der Leasinggeberin angenommen worden sei, gehe weder daraus noch aus anderen Urkunden noch aus der Aussage der Klägerin selbst hervor. Aus dem Kaufvertrag in Beilage ./M ergebe sich keine Leasingfinanzierung, sondern habe sich dort die Klägerin selbst verpflichtet, den mit Auslieferung des Kaufobjekts fälligen Kaufpreis zu zahlen. Im Kaufvertrag sei eine Leasingfinanzierung noch einvernehmlich als allfällig und sohin keineswegs als konkret oder gar verbindlich vereinbart worden. Die Finanzierung sei damals auch noch unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Klägerin die Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit bestehe und sich die Parteien des Leasingvertrags einigten, gestanden. Die bekämpfte Feststellung stütze sich auf unzutreffende Annahmen und könne daher keinen Bestand haben.
2. Weiters bekämpft die Klägerin die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (b) gekennzeichnete Feststellung. Ersatzweise strebt sie folgende Feststellung an:
„Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in 2017 erteilte die Klägerin als Leasingnehmerin ihrer Bank ein SEPA Lastschriftmandat für die monatliche Zahlung der Leasingrate zugunsten der Leasinggeberin […].“
Das Erstgericht habe die angefochtene Feststellung auf die Beilage ./K, die Aussage der Klägerin und die Überlegung gestützt, dass der Erwerb nur durch Kreditaufnahme möglich gewesen sei, welche, wie sich den Beilagen ./K und ./M entnehmen lasse, zeitgleich, nämlich am 2.1.2017 geschehen sei. Dafür spreche auch der mit selbem Tag erteilte Abbuchungsauftrag an die Bank durch die Klägerin als Leasingnehmerin.
Einen erteilten Abbuchungsauftrag an die Bank gebe es im Akt aber nicht, sondern lediglich inneliegend in Beilage ./K ein SEPA Lastschriftmandat, das aber nicht unterschrieben und somit auch noch nicht erteilt sei. Es sei offensichtlich, dass die Händlerin den Leasingvertrag nur vorbereitet und die Formulare mit der Klägerin oder deren Angaben vorausgefüllt habe. Wann jedoch die Klägerin tatsächlich den Abbuchungsauftrag an ihre Bank erteilt habe, gehe aus der nicht unterschriebenen Urkunde nicht hervor. Auch aus der Aussage der Klägerin ergebe sich kein genauerer Zeitpunkt für die Erteilung des Lastschriftmandats als das Jahr 2017 und schon gar nicht, wann es durch Annahme seitens der Bank effektuiert worden sei. Es sei nicht lebensnah, dass die Klägerin noch vor Zustandekommen des Leasingantrags, welcher noch an der Bonitätsprüfung scheitern hätte können, bereits Zahlungen darauf leiste. Auch die Leasinggeberin werde ein Lastschriftmandat nicht annehmen, bevor der Leasingvertrag zustande komme und Leasingraten fällig würden.
3. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
3.1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 173ff). Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).
Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO E 40/4). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (9 Ob 104/22t Rz 7; Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/1, 40/3, 40/5).
Die Erledigung einer Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann dann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386) bzw Feststellungen angefochten werden, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0043190).
3.2.1. Die Beweisrüge zur angefochtenen Feststellung (a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Ersatzfeststellung nicht im Austauschverhältnis zur angefochtenen Feststellung steht. Im Gegensatz zur angefochtenen Feststellung trifft die Ersatzfeststellung nämlich keine Aussage dazu, ob letztlich ein Leasingvertrag zustande gekommen ist und wenn ja, wann. Dies lässt sich aus der bloßen Beantragung eines Leasingvertrags nicht ableiten.
3.2.2. Die Beweisrüge zur Feststellung (a) ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt und vermag nicht, begründete Bedenken an der angefochtenen Feststellung aufzuzeigen. Es war die Klägerin selbst, welche die nicht unterfertigte Beilage ./K als „Leasingvertrag“ in Vorlage brachte. Dass der Leasingvertrag nicht oder allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam zustande gekommen wäre, hat die Klägerin weder vorgebracht, noch lässt sich dergleichen aus ihrer Parteienaussage ableiten. Vielmehr hat die Klägerin ausdrücklich selbst vorgetragen, dass sie am 2.1.2017 einen Leasingvertrag mit der E* F* AG zur Finanzierung des Fahrzeugs „abschloss“ (S 2 in ON 15). Schon vor diesem Hintergrund bestand für das Erstgericht kein Anlass, den Umstand, dass die Beilage ./K keine Unterschrift aufweist, in Frage zu stellen, weshalb die vom Erstgericht getroffene Feststellung (a) unbedenklich ist.
3.2.3. Soweit die Klägerin sich im Rahmen ihrer Beweisrüge nunmehr erkennbar darauf stützt, dass am 2.1.2017 noch gar kein Leasingvertrag zustande gekommen sei, verstößt dieses Vorbringen auch gegen das Neuerungsverbot (vgl 10 Ob 7/25i, Rz 19).
3.2.4. Letztlich würde sich aber selbst dann, wenn am 2.1.2017 lediglich ein Leasingantrag unterzeichnet worden wäre, welcher wiederum erst später von der Leasinggeberin angenommen worden wäre, an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, weil der Klägerin im Jahr 2017 feststellungsgemäß das Geld fehlte, um den Erwerb ohne Leasing finanzieren zu können (US 8; vgl auch US 16), woraus wiederum geschlossen werden kann, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Kaufvertrags am selben Tag eine Leasingfinanzierung beabsichtigte (3 Ob 166/24v Rz 11; vgl 5 Ob 220/24z, Rz 9).
3.2.5. Zur Bezeichnung der Leasinggeberin in dieser Feststellung als „E* F* M*“ wird auf die Ausführungen unter Punkt I.2.2. verwiesen.
3.3.1. Auch die angefochtene Feststellung (b) ist nicht zu beanstanden. Aus der Aussage der Klägerin ergibt sich tatsächlich nicht, wann sie ihrer Bank den Abbuchungsauftrag erteilte. Die Klägerin sagte jedoch aus, den Vertrag bei der Fahrzeughändlerin unterschrieben zu haben, wobei sich diese Aussage offenkundig auf den – laut Aussage der Klägerin im Jahr 2017 – abgeschlossenen Leasingvertrag bezog (S 6 in ON 17.5). Demgemäß kann aber zwanglos davon ausgegangen werden, dass der im Leasingvertrag in Beilage ./K auf S 6 enthaltene Abbuchungsauftrag tatsächlich auch am selben Tag von der Klägerin durch Unterfertigung erteilt wurde.
Entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrer Beweisrüge erscheint es sehr wohl lebensnah, zeitgleich mit Unterfertigung des Leasingantrags auch das im selben Formular enthaltene SEPA Lastschriftmandat zu unterschreiben. Dass die Leasinggeberin auch im Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrags oder zeitlich vorher von einer Lastschriftermächtigung Gebrauch machen würde, ist wenig naheliegend und steht dieser Annahme folglich nicht entgegen.
3.3.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt wird, dass weder der Leasingvertrag in Beilage ./K noch der Kaufvertrag in Beilage ./M und ./A an irgendeiner Stelle eine Unterschrift der Klägerin trägt, was von der Klägerin selbst, von welcher diese Urkunden auch stammen, in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt hinterfragt wurde.
3.3.3. Im Hinblick darauf, dass bereits die Frage, wann die Leasinggeberin den Leasingantrag annahm, nicht entscheidungswesentlich ist, kommt umso weniger der Frage, wann genau seitens der Klägerin bei ihrer Bank die Lastschriftermächtigung für die Leasingraten erteilt wurde, Entscheidungsrelevanz zu.
3.4. Im Ergebnis werden die mit Beweisrüge in Anfechtung gezogenen Feststellungen vom Berufungsgericht übernommen.
III. Zur Rechtsrüge:
1. In ihrer Rechtsrüge führt die Klägerin aus, der Schaden eines Käufers eines Fahrzeugs mit unerlaubter Abschalteinrichtung bestehe in der Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere hinsichtlich Anmeldung, Verkauf und Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Demgemäß komme es nicht auf das Risiko an, dass das Fahrzeug infolge gerichtsbekannter Medienberichterstattung über den sogenannten „Dieselskandal“ im Zeitpunkt des Endes der Vertragslaufzeit weniger wert sei und somit auch nicht darauf, ob dieses Risiko bei der Leasinggeberin verbleibe.
Beim Finanzierungsleasing sei zu unterscheiden, ob der Kaufvertrag der Leasingnehmerin mit der Fachhändlerin nur der Spezifikation des Fahrzeugs diene oder ob der Leasingvertrag erst nach dem bereits zivilrechtlich verpflichtenden Erwerb des Fahrzeugs zustande gekommen sei. Letzterer Fall komme insbesondere durch eine vom Käufer an die Händlerin geleistete Anzahlung zum Ausdruck. Diesfalls werde eine vertragliche Einheit zwischen Kauf- und Leasingvertrag verneint und der Käufer schon durch den Abschluss des Kaufvertrags geschädigt. Die Klägerin habe sich im Kaufvertrag verpflichtet, ihr altes Fahrzeug an die Händlerin zu übergeben, wodurch eine teilweise Tilgung des Kaufpreises erfolgt sei. Schon deswegen liege ein eigenständiger Kaufvertrag vor, der sie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtige.
2. Die für die Verneinung der Aktivlegitimation relevante Frage, ob die Leasinggeberin in den Kaufvertrag unmittelbar eingetreten sei oder daraus die Klägerin, wie von ihr behauptet, (zunächst) selbst verpflichtet gewesen sei, lasse sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Der Beklagten sei damit der ihr obliegende Beweis der mangelnden Aktivlegitimation nicht gelungen.
3. Wie sich aus der Kalkulation eines Restwerts ergebe, habe es sich um einen Verbraucherleasingvertrag im Sinn des § 26 VKrG gehandelt. Ein solcher gelte als Finanzierungshilfe im Sinn des § 25 Abs 1 VKrG. Bei einem Finanzierungsleasingvertrag stehe nicht die Gebrauchsüberlassung, sondern die Finanzierungsfunktion im Vordergrund. Ein wesentliches Merkmal davon sei der niedrige Restwert in Höhe von EUR 6.000,-- bzw Restkaufpreis in Höhe von EUR 1.000,-- bei Anrechnung des Depots, wodurch schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der spätere Eigentumserwerb durch die Leasingnehmerin als einzig wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise bleibe. Gemäß Punkt 3. a) I* würde der Leasingnehmer, sofern er das Fahrzeug nach Ablauf der Kalkulationsdauer nicht übernehme, nur 75 % eines den verbleibenden Restwert übersteigenden Verkaufserlöses erhalten. In Verbindung mit dem niedrig kalkulierten Restwert müsste die Leasingnehmerin einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen, sofern sie das Fahrzeug nicht übernehme.
4. Eventualiter habe sie ihren Schaden auf den Leasingvertrag und den Kaufvertrag zum Restwert gestützt. Gemäß [gemeint wohl] Punkt A. 2.1. I* stehe die Leasinggeberin nicht weiter für den Erhalt der Gebrauchsfähigkeit ein, sofern das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt gebrauchsfähig sei. Danach trage die Leasingnehmerin die Gefahr der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit. Die Gefahr des Zulassungsentzugs habe daher sie als Zulassungsbesitzerin getroffen. Für sie habe die latente Unsicherheit bestanden, weiterhin Leasingentgelt zahlen zu müssen, ohne das Fahrzeug jedoch nutzen zu können. Sie wäre nicht bereit gewesen, bei Kenntnis dieser Umstände einen Leasingvertrag über das Fahrzeug (zu diesen Konditionen) abzuschließen. Es würden dadurch auch die Verfügungsmöglichkeiten der Leasingnehmerin, insbesondere das Kündigungsrecht, erheblich beeinträchtigt. Die Unsicherheit der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs habe ihre Ansprüche aus dem Leasingvertrag beeinträchtigt. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung sei ihr mit Abschluss des Leasingvertrags ein vermögenswerter rechtlicher Nachteil entstanden.
5. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
5.1. Zunächst ist voranzustellen, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt (die Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz, die Beklagte ihren Sitz in Deutschland). Die Parteien haben ihr gesamtes Vorbringen auf Basis österreichischen Rechts erstattet, sodass von einer schlüssigen Rechtswahl auszugehen ist (vgl RS0040169, RS0009300).
5.2.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing Stellung genommen und dazu ua zuletzt in den Entscheidungen 9 Ob 17/25b, 10 Ob 7/25i und 9 Ob 58/25g unter Hinweis auf die bisherige Judikatur zusammengefasst ausgeführt:
Es ist zu differenzieren, ob ein Leasingvertrag erst nach dem Erwerb (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde oder ob der (gleichzeitig abgeschlossene) Kaufvertrag nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat.
Diente ein Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags, sondern kam zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag (nach den Prozessbehauptungen zu einem überhöhten Preis) zustande und wurde erst nachträglich zur Finanzierung des (nach Leistung einer Anzahlung) restlichen Kaufpreises ein Leasingvertrag (einschließlich Übertragung des Eigentums am Fahrzeug vom Leasingnehmer an den Leasinggeber) geschlossen, wird im Abschluss des Kaufvertrags ein schlüssig geltend gemachter Schaden gesehen und die Aktivlegitimation des Klägers bejaht.
Beabsichtigte der Kläger hingegen von Anfang an, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren und diente der von ihm mit dem Händler geschlossene Kaufvertrag daher ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs, das letztlich der Leasinggeber erwerben und dem Kläger zum Gebrauch überlassen sollte, dann bilden der Kaufvertrag und der Leasingvertrag eine vertragliche Einheit. In diesen Konstellationen wird die schlüssige Geltendmachung eines Schadens aus diesem Kaufvertrag (mangels anderer Behauptungen des Klägers) regelmäßig verneint, weil nur dem – unmittelbar in den Kaufvertrag eintretenden – Leasinggeber und nicht (auch) dem Leasingnehmer ein Schaden aus dem Kaufvertrag entstehen kann.
5.2.2. Die Beurteilung, ob Verträge eine rechtliche Einheit bilden, ist nach dem Gesamtbild aller Umstände vorzunehmen und dabei ist dem Parteiwillen, der Vertragsgestaltung und dem Vertragszweck besondere Bedeutung beizumessen (5 Ob 35/23t mwN; 5 Ob 220/24z, Rz 11).
5.3.1. Im vorliegenden Fall wurden nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Kauf- und der Leasingvertrag am selben Tag und gleichzeitig abgeschlossen, was ein starkes Indiz für eine Einheit der Verträge ist (vgl 9 Ob 58/25g, Rz 16). Sowohl der im Kaufvertrag ausgewiesene Gesamtkaufpreis als auch der im Leasingvertrag enthaltene Fahrzeugpreis beliefen sich auf EUR 24.900,--. Hieraus folgt, dass der Gesamtkaufpreis leasingfinanziert wurde. Fest steht überdies, dass der Klägerin 2017 das Geld fehlte, um den Erwerb des Fahrzeugs ohne Leasing finanzieren zu können, was ebenso wie die Tatsche, dass im Kaufvertrag beim Kaufpreis ein „E* F* L*“ berücksichtigt wurde, dafür spricht, dass die Klägerin von Anfang an, jedenfalls aber bereits bei Abschluss des Kaufvertrags, beabsichtigte, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren (vgl 7 Ob 88/23a, Rz 10f; 9 Ob 123/24i, Rz 17; 1 Ob 9/25t, Rz 5f). In den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Leasingbedingungen (ALB) ist unter Punkt A. 1.1. festgehalten, dass das Eigentum am Leasingfahrzeug im Fall der Direktbelieferung des Kunden durch Besitzergreifung für die Leasinggeberin erworben wird und bei dieser verbleibt und nicht etwa, dass (schon erlangtes) Eigentum von der Klägerin auf die Leasinggeberin übertragen würde.
5.3.2. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung ausführt, es liege schon deshalb ein eigenständiger Kaufvertrag vor, weil sie sich im Kaufvertrag verpflichtet habe, ihr altes Fahrzeug an den Händler zu übergeben, wodurch eine teilweise Tilgung des Kaufpreises erfolgte, entfernt sie sich von den erstgerichtlichen Feststellungen. Die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Erstgericht hat dazu nämlich zwar festgestellt, dass die Klägerin ihr altes Fahrzeug zurückgab, zugleich aber auch, dass dafür ein Betrag von EUR 5.000,-- im Depot erlegt wurde. Der Depoterlag wiederum wurde feststellungsgemäß im Leasingvertrag vereinbart. Wenn aber der Erlös aus dem Eintausch des Altfahrzeugs an die Leasinggeberin floss, kann dadurch nicht der Kaufpreis (ein Teil desselben) im Verhältnis zur Fachhändlerin getilgt worden sein. Im Fall einer teilweisen Kaufpreistilgung hätte es auch keiner Finanzierung des Gesamtkaufpreises bedurft. Von einer (von der Klägerin in erster Instanz behaupteten) Anzahlung der Klägerin an die Fachhändlerin – welche (wenngleich nicht zwingend notwendig – 4 Ob 69/24m, Rz 25) ein Indiz für einen rechtlich selbständigen Kaufvertrag wäre (10 Ob 7/24p, Rz 21) –, kann auf Basis der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen folglich nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat auch das von der Beklagten in erster Instanz erstattete Vorbringen, wonach der Kaufpreis tatsächlich zur Gänze von der Leasinggeberin bezahlt worden sei und selbst allfällige Anzahlungen der Klägerin rechtlich Zahlungen an die Leasinggeberin gewesen seien, weil sie als Anzahlungen im Depot verwendet worden seien (S 4 in ON 11), nicht substanziiert bestritten (vgl 3 Ob 226/23s, Rz 16). Dass sie zur Zahlung des (Rest-)Kaufpreises an die Fachhändlerin verpflichtet gewesen wäre, behauptete die Klägerin ebenfalls nicht (vgl 9 Ob 58/25g, Rz 15).
5.3.3. Es ist daher auf Basis der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen insgesamt davon auszugehen, dass der – zumindest implizit bereits auf das Finanzierungsleasing verweisende und zeitgleich mit dem Leasingvertrag geschlossene – Kaufvertrag mit der Fachhändlerin lediglich zur Spezifikation des Fahrzeugs, das letztlich die Leasinggeberin erwarb und der Klägerin zum Gebrauch überließ, diente und dass Kauf- und Leasingvertrag eine vertragliche Einheit bildeten. Die Klägerin hat aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion das Fahrzeug 2017 gerade nicht gekauft und ist 2017 auch nicht Eigentümerin geworden (vgl 9 Ob 17/25b mwN, Rz 18; 9 Ob 123/24i, Rz 17), sondern, wie unbekämpft feststeht, erst im Jahr 2022, als sie das Fahrzeug letztlich erwarb bzw kaufte (US 15, 17).
5.4. Ergänzender Feststellungen für die Beurteilung, ob Kauf- und Leasingvertrag ein vertragliche Einheit bildeten, bedurfte es nicht. Soweit in den diesbezüglichen Berufungsausführungen die Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel erblickt werden sollten, liegen solche tatsächlich nicht vor.
5.5. Inwiefern die Frage, ob der Leasingvertrag als Verbraucherleasingvertrag im Sinn des § 26 VKrG zu qualifizieren ist oder nicht, für die Beurteilung, ob Kauf- und Leasingvertrag eine vertraglich Einheit bilden, wesentlich wäre, erhellt nicht.
5.6. Vor dem Hintergrund, dass beim Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs der Schaden bereits durch den Kaufvertrag eintritt (8 Ob 1/24s, Rz 23; 10 Ob 33/23k, Rz 15; 6 Ob 197/23y, Rz 16; ua), entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass in der vorliegenden Konstellation nur dem Leasinggeber und nicht (auch) dem Leasingnehmer ein Schaden aus dem Kaufvertrag entsteht (10 Ob 7/24p, Rz 20; 1 Ob 12/24g, Rz 32; 10 Ob 7/25i, Rz 18; ua). Schäden in Form der Leistung eines überhöhten Kaufpreises können daher auch nur von diesem und nicht vom Leasingnehmer geltend gemacht werden (10 Ob 65/24t, Rz 15; 5 Ob 220/24z, Rz 12; 1 Ob 9/25t, Rz 7). Der Klägerin fehlt insoweit, also bezogen auf Ansprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, die Aktivlegitimation.
5.7.1. Mit ihren Ausführungen, die Leasingnehmerin müsste in Anbetracht des niedrigen Restwerts bzw Restkaufpreises und der Bedingung in Punkt 3. a.) I*, wonach der Leasingnehmer, sofern er das Fahrzeug nach Ablauf der Kalkulationsdauer nicht übernehme, nur 75 % eines den vereinbarten Restwert übersteigenden Verkaufserlöses erhielte, in diesem Fall einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen, zielt die Klägerin offenbar auf die Behauptung einer Schadensverlagerung ab.
5.7.2. Ob der Abschluss eines Leasingvertrags eine Schadensverlagerung bewirkt, also ein Schaden des Fahrzeugs, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab (7 Ob 128/23h mwN; 3 Ob 220/24k mwN).
5.7.3. Eine Verlagerung des Schadens aus dem behaupteten überhöhten Kaufpreis auf die Klägerin lässt sich aus der Vertragsgestaltung rund um die Verwertung nach Ende der Leasingzeit im Fall des Nichterwerbs nicht nachvollziehbar ableiten. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angezogene Bestimmung vermag insbesondere nichts daran zu ändern, dass die Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs am Leasingobjekt und zur Übergabe der Sache im bedungenen Zustand – dazu sogleich noch ausführlicher – von der Leasinggeberin nicht auf die Leasingnehmerin überwälzt werden kann (vgl 1 Ob 9/25t, Rz 9). Ein niedriger Restwert bzw -kaufpreis erscheint im Übrigen bei Errechnung der Beteiligung des Leasingnehmers an der Differenz zwischen Verkaufserlös und Restwert bzw -kaufpreis tatsächlich vorteilhaft.
5.8. Auch aus dem von der Klägerin hilfsweise erstatteten Vorbringen, eventualiter sei ihr der Schaden aus dem Leasingvertrag sowie aus dem Kaufvertrag zum Restwert entstanden, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen.
5.9.1. Zwar umfasst der weite Schadensbegriff des ABGB nach ständiger Rechtsprechung jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (vgl RS0022537). Dennoch kann der Abschluss eines Leasingvertrags mangels unmittelbarer Auswirkung auf die Vermögenszusammensetzung nicht ohne Weiteres mit einem Vertrag über ein ungewolltes Anlageprodukt und der dazu ergangenen Rechtsprechung verglichen werden. Ein Leasingvertrag vermittelt nämlich nur ein Nutzungsrecht (9 Ob 60/23y).
Das Finanzierungsleasing ist grundsätzlich eine Form der Investitionsfinanzierung, bei der an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie jenem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (4 Ob 142/22v mwN). Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers; er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert (RS0019456).
Nach ständiger Rechtsprechung gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RS0020735). Er hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (2 Ob 1/09z). Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abbedingen, wären, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen (4 Ob 142/22v mwN). Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (2 Ob 1/09z mwN).
5.9.2. Soweit sich die Klägerin auf eine durch die (behaupteten) unzulässigen Abschalteinrichtungen beeinträchtigte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs stützt, legt sie nicht plausibel dar, warum ihr – und nicht der Leasinggeberin – ein daraus abgeleiteter Vermögensschaden entstanden wäre (10 Ob 69/24f, Rz 24 mwN; 1 Ob 9/25t, Rz 14; vgl 9 Ob 60/23y, Rz 70).
Das Fahrzeug war und ist nach den Feststellungen verkehrs- und betriebssicher und verfügt über eine aufrechte EG-Typengenehmigung und Zulassung. Weder die Nutzung des Leasingobjekts noch die vertragliche Position gegenüber der Leasinggeberin waren nach den Feststellungen (bis zum Ankaufszeitpunkt) eingeschränkt (disloziert US 17) (vgl 9 Ob 60/23y, Rz 69). Der Gebrauchsnutzen aus dem Leasingvertrag – und damit der einzige der Klägerin aus dem Leasingvertrag vermittelte Nutzen – war demgemäß nicht beeinträchtigt, worauf die Beklagte in erster Instanz auch hingewiesen hat (S 11 in ON 11). Ein Schaden „im Ausmaß von 30 % des Gesamtleasingentgelts“ ist insoweit nicht plausibel aufgezeigt und nachgewiesen.
5.9.3. Dass sich das Leasingobjekt bei Übergabe an den Leasingnehmer in einem zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand befindet, also hier dass dessen objektive Nutzbarkeit nicht durch unzulässige Abschalteinrichtungen eingeschränkt ist, stellt – wie ausgeführt – gerade die Kardinalpflicht des Leasinggebers dar, die regelmäßig nicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden kann, sodass die Leasinggeberin hiefür einzustehen hat (vgl 10 Ob 7/25i, Rz 20; 9 Ob 60/23y, Rz 70). Die Regelung in Punkt A. 2.1. ALB über die Gefahrtragung nach erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs und die Abrechnungsmodalitäten im Kündigungsfall in Punkt 3. a.) und b.) I* ändern daran nichts. Dass die Beklagte erst nach Übergabe des Leasingobjekts an die Klägerin auf dieses rechtswidrig eingewirkt hätte, behauptet diese nämlich nicht (vgl 10 Ob 7/25i, Rz 23).
5.10.1. Einen Vermögensschaden (rein) in Form eines überhöhten Restkaufpreises hat die Klägerin weder konkret dargelegt noch beziffert (vgl 9 Ob 60/23y, Rz 69). Insbesondere hat die Klägerin nicht dargestellt, welchen Vermögensschaden und in welcher Höhe sie aus der Abrechnung des Leasingvertrags gerade anlässlich der Eigentumsübertrag des Fahrzeugs erlitten hätte. Ein allfälliger Schaden aus der Einlösung des Fahrzeugs nach Ablauf des Leasingvertrags wird damit nicht substanziiert geltend gemacht (vgl 4 Ob 142/22v, Rz 23f).
5.10.2. Eine Ankaufsverpflichtung am Ende der Leasingzeit traf die Klägerin feststellungsgemäß nicht. Der Erwerb erfolgte lediglich aus faktisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl Berufungsausführungen S 8). Trotz der (behaupteten) Abgasmanipulation wurde von der Klägerin Anfang 2022 nicht auf den Ankauf des Leasingfahrzeugs zum Restwert verzichtet, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen Kenntnis vom Abgasskandal hatte und ihr klar sein musste, dass auch ihr Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sein könnte, weil an diesem im Jahr 2021 ein Software-Update durchgeführt worden war. In einer Gesamtzusammenschau, insbesondere auch mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 17) und der weiteren Feststellung, dass die Klägerin schon 2017 über ein latentes Wissen um den „Abgasskandal“ verfügte, wobei sie damals, also 2017, – anders als 2022 (US 17) – noch darauf vertraute, dass das Klagsfahrzeug nicht davon betroffen ist, sind diese Feststellungen so zu verstehen, dass der Klägerin tatsächlich bewusst war, dass ihr Fahrzeug betroffen sein könnte. Bei ihrem Ankauf war ihr sohin die durch die Abgasthematik herbeigeführte Unsicherheit zumindest dem Grunde nach bekannt. Worin der von der Beklagten zu ersetzende Schaden liegen soll, wurde daher auch insoweit nicht ausreichend behauptet und nachgewiesen (9 Ob 60/23y, Rz 72f; vgl 7 Ob 128/23h, Rz 13; vgl 9 Ob 98/24p, Rz 21).
5.11. Im vorliegenden Fall ist sohin mangels (ausreichenden) Vorbringens sowie auf Basis der Feststellungen ein Schadenseintritt durch den Abschluss des konkreten Leasingvertrags einschließlich des Kaufvertrags zum Restwert zu verneinen, auch wenn dieser ein „abgasmanipuliertes“ Fahrzeug zum Gegenstand gehabt hätte (vgl 9 Ob 60/23y, Rz 72).
Schon mangels Nachweis eines Schadens kommt eine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten aufgrund des Leasingvertrags und des Kaufvertrags zum Restwert daher nicht in Betracht.
5.12. Das Erstgericht hat die Klage daher insgesamt zutreffend abgewiesen.
5.13. Auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsrüge zur Weite des Thermofensters kommt es im Hinblick darauf, dass losgelöst von der Frage des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits wegen fehlender Aktivlegitimation und mangels Nachweis eines Schadens (vgl 9 Ob 60/23y, Rz 74) eine Klagsabweisung zu erfolgen hat, nicht mehr an.
IV. Zur Mängelrüge:
1. Im Rahmen ihrer Mängelrüge moniert die Klägerin die Nichteinholung eines Kfztechnischen Gutachtens durch das Erstgericht sowie einen Verstoß gegen § 267 Abs 1 ZPO betreffend eine Ausführung des Erstgerichts im Zusammenhang mit dem Temperaturbereich des Thermofensters.
2. Hierauf ist im Hinblick darauf, dass die Klagebegehren bereits wegen mangelnder Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Schadens aus dem ursprünglichen Kaufvertrag sowie mangels Nachweis eines Schadens aus dem Leasingvertrag abzuweisen sind, nicht einzugehen. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel tangieren die „Leasingthematik“ nicht.
V. Der Berufung der Klägerin bleibt damit insgesamt ein Erfolg versagt.
VI. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50 und 41 Abs 1 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten die tarifgemäß mit EUR 2.071,91 (darin EUR 330,81 an 19 % USt) verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
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