OLG Linz 8Bs121/25p

8Bs121/25pCour d'appel30 juil. 2025

Texte intégral

OLG Linz 8Bs121/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00121.25P.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 ADBG 2021 und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Juli 2025 zu HR* (GZ St*-120), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* B*, geboren am ** in **, Kroatien, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 30. September 2025.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Bei der Staatsanwaltschaft Wels behängt zu St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen A* B* wegen des Verdachts der Verbrechen nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 ADBG 2021 und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StGB sowie des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB. Nach seiner Anhaltung und Einlieferung in die Justizanstalt C* wurde über A* B* am 3. April 2025 (ON 32) von der Haft- und Rechtsschutzrichterin die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2, Abs 5 ADBG 2021, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StGB sowie des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit längster Wirksamkeit bis 17. April 2025 (unbekämpft) verhängt (ON 33) sowie in der Haftverhandlung vom 16. April 2024 aus denselben Haftgründen mit Wirksamkeit bis 16. Mai 2025 fortgesetzt (ON 47).

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten (ON 50) wurde vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegen und die Untersuchungshaft aus dem (alleinigen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt (ON 65).

Mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 8. Juli 2025 setzte das Erstgericht die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 8. September 2025 - wiederum wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO - fort (ON 116).

Am 14. Juli 2025 beantragte A* B* seine Enthaftung (ON 117) unter Hinweis auf § 9 Abs 2 StPO iVm Art 5 Abs 3 Satz 2 EMRK mit der Begründung, er befinde sich seit nahezu vier Monaten in Untersuchungshaft, die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden würden sich seit Monaten im vollkommenen Stillstand befinden und es sei keine Erklärung ersichtlich, weshalb es nicht bereits zu einer Anklage oder Einstellung gekommen sei.

Das Erstgericht setzte nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung (ON 119) mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Untersuchungshaft „aus den bisher herangezogenen“ Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fort (ON 120).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 122), der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der (wenngleich nicht näher ausgeführten) Kritik in Richtung eines fehlenden dringenden Tatverdachts besteht ein solcher nach wie vor im Sinne einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit, dass A* B*

I./ ab zumindest 19. August 2021 bis zu seiner Festnahme in C* und andernorts des Bundesgebiets

1. / zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr gesetzt habe, wobei er mit höherer Wahrscheinlichkeit innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und dies in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs 7 ADBG) übersteigenden Menge begangen habe, insbesondere am 19. August 2021 an solchen anabolen Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandten Substanzen und Mimetika, Hormonen und Stoffwechsel-Modulatoren laut Verbotsliste

wobei er solche im Wert von insgesamt EUR 175.108,90 im Zeitraum vom 19. August 2021 bis 2. Februar 2024 über eine tschechische Tätergruppe angekauft, diese nach Österreich importiert, in einem Lager deponiert und von dort aus gewinnbringend in Verkehr gesetzt habe, wobei er regelmäßig postalische Sendungen mit Substanzen wie den genannten über Unternehmen wie etwa die Post, DHL, DPD oder FedEX versendet habe (Verbrechen nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2, Abs 5 zweiter Fall ADBG 2021);

2. / Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, nämlich aus den unter Punkt 1. angeführten Verbrechen nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 ADBG 2021, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder einem anderen übertragen sowie die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus den genannten kriminellen Tätigkeiten herrühren, verheimlicht oder verschleiert habe, indem er belgische Konten eröffnet habe (eines auch auf den Namen seiner Ehefrau D* B*) und im Zeitraum vom 19. August 2021 bis 2. Februar 2024 EUR 175.108,90 über diese Konten transferiert habe (Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 2 StGB);

II./ im Zeitraum von Mai 2023 bis zu seiner Festnahme, mit einer Unterbrechung vom 1. Juni 2024 bis 11. Juli 2024, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten, insbesondere des AMS, unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, kein Einkommen zu beziehen bzw ohne staatliche Unterstützung einkommenslos zu sein, zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Leistung von Arbeitslosengeld und sonstigen Sozialleistungen verleitet haben, die diese in einem noch festzustellenden, EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben (Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB).

Zur Begründung dieser dringenden Verdachtslage wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Mai 2025 zu AZ 8 Bs 77/25t (ON 65) verwiesen, die zum integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung erhoben werden (vgl RS0124017).

Entgegen der (auch diesbezüglich unsubstanziierten) Beschwerde ist weiterhin zumindest vom Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit b des § 173 Abs 1 und Abs 2 StPO auszugehen, der Haftgrund der Fluchtgefahr nach Z 1 jedoch mangels zweifelsfrei annehmbarer Fluchttendenz zu verneinen. Auch diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Linz (ON 65) verwiesen.

Die Fortsetzung der bislang vier Monate dauernden Untersuchungshaft steht angesichts eines im Falle verdachtskonformer Verurteilung zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis 5 Jahren nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zur erwartenden Strafe.

Gelindere Mittel, die das Gewicht des Haftgrundes substituieren könnten, wurden nicht angeboten und sind derzeit auch nicht ersichtlich.

Zum Beschwerdeeinwand einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 9 Abs 2 StPO (Artikel 5 Abs 3 zweiter Satz MRK; Art 5 Abs 1 PersFrG) ist auszuführen, dass Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, mit besonderer Beschleunigung zu führen sind. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehestmögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken (§ 9 Abs 2 StPO).

Vorerst ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die in § 178 Abs 1 StPO genannte absolute Höchstdauer der Untersuchungshaft bis zum Beginn der Hauptverhandlung gegenständlich (bei weitem) noch nicht erreicht und auch der in § 178 Abs 2 StPO genannte Zeitraum von sechs Monaten erst zu zwei Dritteln ausgeschöpft ist.

In Anbetracht des Umfangs der Vorwürfe laut dringendem Tatverdacht samt der Mehrzahl an unterschiedlichsten Fakten, dem Auslandsbezug bei der Ermittlungsarbeit und dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren auch gegen eine weitere Beschuldigte geführt wird, kann gegenständlich bislang überdies nicht von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gesprochen werden. Auch der behauptete Ermittlungsstillstand ist nicht zu verorten, wurden doch laufend auf eine zielstrebige Ermittlung des Sachverhalts gerichtete Aktivitäten gesetzt, Ermittlungen durchgeführt, angeordnet und mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben sowie Zwischenberichte erstattet, die dem Zweitbeschuldigten auch teilweise zugänglich gemacht wurden. Im darüber hinausgehenden Umfang erläuterte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer anlässlich der Haftprüfungsverhandlung die Gründe für die Ausnahme von Aktenstücken von der Akteneinsicht (ON 119, S 2). Eine derartige Beschränkung der Akteneinsicht führt entgegen den Beschwerdeausführungen nicht dazu, dass mangels Kenntnis des Inhalts von Aktenbestandteilen „davon ausgegangen werden müsse, dass die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sich […] im vollkommenen Stillstand befinden“, da die angesprochene Einschränkung in § 51 Abs 2 letzter Satz StPO lediglich die Grundlagen für die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgründen, nicht jedoch jene für die Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsverbots anspricht.

Es liegt somit dem Beschwerdevorbringen zuwider kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach § 9 Abs 2 StPO (Artikel 5 Abs 3 zweiter Satz MRK; Art 5 Abs 1 PersFrG) vor, weshalb die beantragte Feststellung (vgl ON 122.2, S 4) zu unterbleiben hatte.

Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei den Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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