OLG Innsbruck 5R41/25f

5R41/25fCour d'appel21 juil. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 5R41/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00500R00041.25F.0721.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. D*, Rechtsanwalt, wegen EUR 48.068,01 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 1.171,80 sA) gegen die im Zahlungsbefehl des Landesgerichts Innsbruck vom 19.3.2025, enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit ihrer am 18.3.2025 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 48.068,01 sA vom Beklagten. Sie brachte vor, diesem einen Abstattungskredit gewährt zu haben, mit dessen Rückführung er in Verzug geraten sei, weshalb sie den Kredit mit 11.6.2024 fällig gestellt habe. Per 14.2.2025 hafte der Klagsbetrag unberichtigt aus; Verzugs- und Überziehungszinsen von 3,2 % bzw 3,8 % pa seien vereinbart worden. Die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts stützte die Klägerin sowohl auf eine behauptete Gerichtsstandsvereinbarung wie auch den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Der in Rede stehende Kredit sei dem Beklagten für die Finanzierung von 80/1279 Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ ** KG ** C* [zu ergänzen: mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W1 untrennbar verbunden ist] eingeräumt worden. Zur Sicherstellung sei zugunsten der Klägerin aufgrund des Schuldscheins vom 27.6.2008 ein Pfandrecht von EUR 85.000,00 zzgl Nebengebühren zu [richtig] C-LNr 9 im Grundbuch eingetragen worden. Dem unter einem vorgelegten Schuldschein sei zu entnehmen, dass das dort angeführte Konto mit dem Kreditkonto deckungsgleich sei, wodurch die Identität der Forderung mit der grundbücherlich sichergestellten nachgewiesen sei. Für die Anmerkung der Klage beim vorbezeichneten Pfandrecht – die unter einem beantragt wurde – genüge der Hinweis auf die Haftung des Beklagten „mit den ihm gehörigen Pfändern“; die Voraussetzungen des § 60 GBG für die Bewilligung der Anmerkung der Klage im Grundbuch lägen daher vor.

Für diese Mahnklage verzeichnete die Klägerin Kosten nach TP 3A RATG (EUR 3.938,24; darin EUR 397,04 USt und EUR 1.556,00 Pauschalgebühr).

Das Erstgericht bewilligte am 19.3.2025 die grundbücherliche Anmerkung der Klage (ON 3) und erließ den Zahlungsbefehl (ON 4) in der Hauptsache antragsgemäß, bestimmte die Kosten jedoch nur nach TP 2 RATG (EUR 2.766,44; darin EUR 201,74 USt und EUR 1.556,00 Pauschalgebühr); zur Begründung führte es aus, dass für Darlehensklagen, die mit einem Antrag auf grundbücherliche Klagsanmerkung verbunden würden, (nur) eine Entlohnung nach dieser Tarifpost gebühre.

Gegen diese Kostenentscheidung erhebt die Klägerin einen rechtzeitigen Rekurs mit dem auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Abänderungsantrag, die Kosten der Mahnklage nach TP 3A RATG zu bestimmen und den Beklagten sohin zu einem weiteren Kostenersatz in Höhe von EUR 1.171,80 zu verpflichten.

Der Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Kostenrekurs ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:

1. Die Rekurswerberin argumentiert, die Mahnklage habe ausführliches Vorbringen zum Kreditverhältnis, zur Fälligstellung und zur Begründung der Voraussetzungen für die Klagsanmerkung enthalten. Diese detaillierte Darstellung sowie die zusätzlichen Anträge – gemeint offenkundig der Antrag auf Klagsanmerkung – würden eine Entlohnung nach TP 3A RATG rechtfertigen. Die Klage habe nicht nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden können, sondern sei eine umfangreiche Beschreibung des Anspruchsgrunds sowie eine zusätzliche Antragstellung im Sinn der §§ 60 ff GBG erfolgt. Nur für bestimmte und im Gesetz taxativ aufgezählte Typen von Klagen stehe eine Entlohnung (nur) nach TP 2 RATG zu; dies treffe auf die in Rede stehende Mahnklage nicht zu.

2. Als Grundfall gebührt für Klagen das Honorar nach TP 3A RATG; für bestimmte einfache, im Gesetz aufgezählte Typen steht nur das geringere Honorar nach TP 2 RATG zu. Wie das Rechtsmittel richtig ausführt, ist die Aufzählung der Klagstypen in TP 2 RATG taxativ (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.37 mwN). Darlehensklagen sind nach TP 2 I 1 lit b RATG zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist.

3. Für die Honorierung der hier zu beurteilenden Klage ist sohin entscheidend, ob sie kurz und einfach, nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden kann; denn selbst wenn eine Klage – wie hier – unter einen „TP-2-Typ“ fällt, aber objektiv betrachtet aufgrund der Komplexität im Einzelfall nicht kurz und schablonenhaft verfasst werden kann, ist sie dennoch nach TP 3A RATG zu honorieren (Obermaier aaO Rz 3.38).

4. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Erstgericht die Kosten für die in Rede stehende Klage völlig zu Recht nur nach TP 2 RATG bestimmt hat:

Das Vorbringen in der Klage erschöpft sich im Wesentlichen in der Bezeichnung des Kreditvertrags, der vereinbarten Konditionen und des aushaftenden Saldos; sämtliche dieser Punkte können nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden. Daran vermag auch eine kurze Darstellung der Voraussetzungen des Terminsverlusts (RIS-Justiz RW0000022; RW0000532) oder Vorbringen zur Fälligstellung nichts zu ändern, ist doch die Pflicht zur Rückzahlung des Kredits ein typisches Merkmal des Kredit- und Darlehensvertrags. Ebenso wenig begründet die Verbindung der Darlehensklage mit einem Antrag auf grundbücherliche Klagsanmerkung einen Anspruch auf die höhere Entlohnung nach TP 3A RATG (RIS-Justiz RW0000580; OLG Innsbruck 3 R 50/18d; vgl zu alldem auch die wN aus der Rsp bei Obermaier aaO Rz 3.41).

Die Klage, deren Vorbringen auch tatsächlich nur eine Seite umfasst, enthält keine Behauptungen, die nicht im dargestellten Sinn nach einem bestimmten schablonenhaften Muster ausgeführt werden könnten. Eine Entlohnung nach TP 3A RATG kommt davon ausgehend nicht in Betracht.

5. Dem Kostenrekurs ist daher keine Folge zu geben.

6. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO). Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

7. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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